Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - S-0017/2021  

Betreff: Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Kinderhauses (Kinderhausgebührensatzung) der Gemeinde Schlehdorf; Erhebung der Benutzungsgebühren in den Monaten Januar bis März 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
15.04.2021 
10. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Schlehdorf erhebt aufgrund der Betriebsuntersagung für Kindertagesstätten für die Monate Januar und Februar 2021 und aufgrund der Empfehlung der Bayerischen Staatsregierung für März 2021 keine Elternbeiträge, sofern die Kinder das Kinderhaus an nicht mehr als fünf Tagen im Monat besucht haben. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Freistaat Bayern den Beitragsersatz zu beantragen.

 

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Vormerkung:

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26.01.2021 beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Mit Datum vom 23.02.2021 hat die Bayerische Staatsregierung, trotz Wiederaufnahme der Betreuung, weiter beschlossen, die Eltern auch im Monat März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten, sofern die Eltern im Interesse des Infektionsschutzes freiwillig vom Besuch der Kindertagesstätte absehen, so sie die Betreuung des Kindes auch auf andere Weise sicherstellen können.

 

Der Beitrag gilt rückwirkend für die Monate Januar, Februar und März 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kinderbetreuung. Der Beitragsersatz des Freistaates beträgt ca. 70 Prozent der Elternbeiträge. Voraussetzung zum Erhalt des Beitragsersatzes ist der Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen durch den Träger bzw. deren Rückerstattung für die genannten Monate. Der Beitragsersatz kann jedoch nur für Kinder, die das Kinderhaus an nicht mehr als fünf Tagen besucht haben beantragt werden. Eltern, welche die Betreuung an mehr als fünf Tagen pro Monat genutzt haben, sind zur Zahlung der kompletten Elternbeiträge verpflichtet.

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See hat aufgrund der Erkenntnisse im letzten Jahr zunächst auf die Erhebung der Elternbeiträge für die genannten Monate bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung verzichtet, auch um die Eltern nicht unnötig zu belasten.

Da diese Entscheidung der Staatsregierung nun vorliegt, schlägt die Verwaltung dem Gremium vor, für die Monate Januar, Februar und März 2021 keine Elternbeiträge zu erheben, sofern die Betreuung in der Schatzkiste an nicht mehr als fünf Tagen pro Monat in Anspruch genommen wurde.

 

Der Beitragsersatz beträgt für

 

Krippenkinder: 300 Euro, davon trägt der Freistaat 240 Euro.

 

Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100

Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.

 

Schulkinder: 100 Euro, davon trägt der Freistaat 70 Euro.

 

Kinder in Kindertagespflegestelle: 200 Euro, davon trägt der Freistaat 140 Euro.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

 

Verzicht auf 30 % der Kindergartengebühren, bei 70 % Beitragsersatz; wegen der Höhe der Gebühren im Kinderhaus jedoch kein Beitragsverlust für die Gemeinde.