Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0062/2021  

Betreff: Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung); Änderung und Neuerlass
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Abteilung Tourismus Bearbeiter/-in: Weickel, Daniel
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
20.04.2021 
13. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) der Gemeinde Kochel a. See wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Diese Satzung tritt zum 01.05.2021 in Kraft und gleichzeitig die aktuell gültige Satzung v. 01.01.2021 außer Kraft. Erster Bürgermeister Holz wird zum Erlass und zur Ausfertigung ermächtigt.

 

 

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Vormerkung:

 

Am 15.12.2020 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung neu beschlossen. Durch die in der Sitzung vom 07.05.2019 beschlossene Einführung einer landkreisweiten elektronischen Gästekarte und der damit verbunden verpflichtenden elektronischen Gästemeldung, wurde eine Anpassung zur finalen Einführung des Systems zum 01.01.2021 notwendig. In diesem Zusammenhang haben die touristische Abteilung und die Kämmerei weitergehende Änderungen erarbeitet:

-          Vereinfachung der Kurbeitragsabgabe durch Streichung der Kurbezirke und Saisonzeiten

-          erstmals seit dem Jahre 2016 Erhöhung des Kurbeitrags, um die bestehenden und in den kommenden Jahren zu erwarteten, stetig steigenden Kosten, vor allem im Bereich der Infrastruktur abfedern zu können.

 

Die bereits bei dieser Anpassung am 15.12.2020 enthaltene Einhebung eines Tageskurbeitrages ist nun zu konkretisieren:

-          So wird nun in § 3 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entrichtung des Tageskurbeitrages durch das Lösen eines entsprechenden Tickets an einem der Parkscheinautomaten im Gemeindegebiet Kochel a. See, bei einem Parkplatz-Betreiber oder in einer der beiden gemeindlichen Tourist Informationen möglich ist.

-          Weiterhin wird in § 6 Abs. 12 klargestellt, dass natürliche und juristische Personen, die entgeltlich Parkierungsflächen im Gemeindegebiet zur Verfügung stellen, verpflichtet sind, den Tageskurbeitrag nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 zu erheben und vierteljährlich an die Gemeinde abzuführen.

-          Auch die Modalitäten für die Rückerstattung eines ggf. zu viel gezahlten Tageskurbeitrags wurden geregelt (s. § 7 Abs. 4).

-          Insgesamt sind noch weitere redaktionelle Änderungen oder juristische Klarstellungen erfolgt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Durch die Erhebung des Tageskurbeitrags wird eine Erhöhung der Einnahmen erwartet.

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Werden nicht benötigt.