Vorlage - S-0023/2021
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des vorliegenden Vertragsentwurfs -vorbehaltlich der abschließenden anwaltlichen Prüfung- zu und bevollmächtigt den Ersten Bürgermeister, diesen rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Vormerkung:
Vom Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 277 im Gewerbegebiet Breiten wurde zwischenzeitlich ein Entwurf für den abzuschließenden städtebaulichen Vertrag vorgelegt. Der Vertragsentwurf wird aktuell noch von einem anwaltlichen Vertreter der Gemeinde geprüft.
Inhalt des städtebaulichen Vertrages ist in erster Linie die Umsetzung des geplanten Vorhabens durch eine noch notwendige Änderung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nur in geringem Umfang erforderlich. Eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, Wandhöhe usw.) ist nicht erforderliche und wäre im Hinblick auf die bereits verwirklichten Gewerbebauten auch nicht vertretbar.
Einen wesentlichen Bestandteil bildet die Sortimentsbeschränkung. Diese ist zwar relativ oberflächlich gehalten; dürfte aber im Detail auch nicht geregelt werden können.
Die Anzahl der Sitzplätze für die Gastronomie auf auf 90 beschränkt und damit gegenüber der vorherigen Planung deutlich reduziert (von rd. 323 qm auf 212 qm), wobei in diesen Flächen auch der Biergarten mit rd. 101 qm enthalten ist. Die Innengastronomie wurde um 50 % reduziert.
Die in den §§ 3 und 4 erscheinen nicht notwendig; werden aber derzeit vom Anwalt der Gemeinde geprüft.
In § 5 ist geregelt, dass die Planungskosten (für die Bebauungsplanänderung) vorm Vorhabenträger getragen werden. Anwaltliche Kosten der Gemeinde gehen bis zu einem Betrag von netto 5.000 € ebenfalls zu Lasten des Vorhabenträgers.
In § 6 ist die Ablösung der einmaligen Herstellungsbeiträge für Abwasser und Wasser geregelt. Diese sollen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein finanzieller Nachteil entsteht der Gemeinde dadurch nicht.
Der Vertragsentwurf ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde keine Kosten, da diese vom Vorhabenträger getragen werden. Die im Entwurf genannten Kosten von max. 5.000 Euro für eine anwaltliche Beratung der Gemeinde dürften ausreichend sein.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf_städtebaulicher_Vertrag (63 KB) |
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