Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0065/2021  

Betreff: Antrag auf Erlass einer Innenbereichssatzung in Kochel a. See, Unteranger
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
29.04.2024 
44. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen     
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Muster-Vorschlag-Satzung  

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag wird insofern gefolgt, als dass die Planung in die Rahmenplanung für Bauleitplanung aufgenommen wird, im übrigen wird der Antrag aber zurückgestellt. Im Rahmen der Potentialnalyse ist die Erforderlichkeit der Baulandausweisung an der beantragten Stelle im Rahmen eines städtebaulichen Konzeptes zu untersuchen und auch unter Berücksichtigung der bereits begonnen Planungsvorhaben (Oberbuch)  zu bewerten. Dem Antragsteller ist der Beschluss mitzuteilen.


Vormerkung:

 

Es liegt ein Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung vor. Damit würde der in der Anlage dargestellte Bereich per Satzung als Innenbereich nach § 34 BauGB bewertet werden.

 

Unter weiter definierten Kriterien kann damit die Gemeinde durch Satzung

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

 

In diesem Fall ist die in der Anlage eingetragene „vorhandene Bauflucht“ baurechtlich nicht haltbar, da der Außenbereich ohne Satzungsregelung ganz eindeutig westlich des vorhandenen Weges spätestens beginnt.

 

Man könnte mit dieser Satzung die vorhandene Bebauung als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen und damit auch einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen – insbesondere, da hier der Flächennutzungsplan eine künftige Wohnbebauung vorsieht.

 

Allerdings ist gerade in der Vergangenheit insbesondere die Frage nach der baurechtlichen Erforderlichkeit kritisch zu prüfen.

 

Das Vorhandene Gebäude ist im Außenbereich errichtet worden. Es ist nicht vorgesehen, dass durch Satzungen Bebauungen wie ein „Finger“ in die Landschaft ragen sollen. Hier wäre vermutlich offensichtlich, dass kein städtebauliches Konzept der Planung zu grunde liegt, sondern nur der Bauwunsch eines einzelnen befriedigt werden soll. Das ist nicht zulässig.

 

Wenn dem Antrag gefolgt wird, dann nur im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

Der Antrag war zwar mal im Bauausschuss behandelt worden, aber niemals dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Bauausschuss hatte folgendes beschlossen:

 

„Dem Antrag wird insofern gefolgt, als dass die Planung in die Rahmenplanung für Bauleitplanung aufgenommen wird. Mit dem Antragsteller ist ein städtebau-licher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.“

 

Zwischenzeitlich ist es aber unbedingt notwenig, vor der Ausweisung von neuen Bauflächen auch das bereits vorhandene Potential, die Entwicklung im Ort und auch die infrastruktur zu berücksichtigen.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Antrag in die Rahmenplanung mit aufzunehmen. Allerdings sollte man diesen erst dann behandeln, wenn die Potentialanalyse aufgestellt ist (wird in einiger Zeit in den Gremien vorgestellt werden) und auch nur, wenn das sich als städtebauliches Gesamtkonzept mit einem größeren Umgriff darstellen lässt und erforderlich im Sinne des Baugesetzbuches ist.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Keine, sofern die Planungskosten übernommen werden.
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Muster-Vorschlag-Satzung (620 KB)