Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0076/2021  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 36 - Karwendelblick, OT Urfeld; Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
22.06.2021 
15. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Mit den Antragstellern auf Bauleitplanung für den Bereich Hotels „Karwendelblick“ im OT Urfeld (Bebauungsplan Nr. 36 - Karwendelblick, OT Urfeld ist über die Planungskosten ein städtebaulicher Vertrag abzuschlien.

 

 

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Vormerkung:

 

Im Bereich des Hotel „Karwendelblick“ im OT Urfeld ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt worden. Der Gemeinderat hat dies bereits in die Rahmenplanung für die Bauleitplanung mit aufgenommen. Das Verfahren soll nun in den nächsten Monaten begonnen werden.

 

Dieser Bebauungsplan ist einerseits für eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung im OT Urfeld erforderlich, um die Entwicklungsmöglichkeiten (und Ziele) der Gemeinde sowie die Möglichkeiten in einem Abwägungsprozess zu erörtern. Andererseits ist hier ein besonderer Kreis von nur wenigen, die durch die Planung Vorteile erhalten erkennbar.

In vergleichbaren Fällen (BPlan Nr. 29 - Tellerfeld, BPlan Nr. 25 - Kiensteinweg/Am Sonnenstein) ist mit den Antragstellern die Kostenübernahme der Planungsleistungen vereinbart worden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Die Kosten für die Planaufstellung bewegen sich nach einer vorsichtigen Schätzung zwischen 15.000 Euro und 20.000 Euro.

Durch den Vertrag werden die Kosten durch die Antragsteller getragen.

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Die Mittel stehen im Jahr 2021 nicht zur Verfügung. Bei Kostentragung durch die Antragsteller, würde dieser Hinderungsgrund aufgehoben sein.