Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0081/2021  

Betreff: Widmung einer Ortstraße; Ötzgasse, OT Ort/Pessenbach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Grusdas, Dirk
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
22.06.2021 
15. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

 

Die im Lageplan rot gekennzeichnete Teilfläche (ca. 86 m x 49 m) des Grundstücks Fl.Nr. 1411 südlich der Gemeindestraße Ötzgasse wird im Sinne des Art. 46 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als Ortstraße gewidmet. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Kochel a. See. Erster Bürgermeister Thomas W. Holz und die Verwaltung werden beauftragt, die Widmung zu vollziehen.

 

 

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Vormerkung:

 

Ein Baustein des Parkplatzkonzeptes 2021 war die Errichtung bedarfsorientierter Parkflächen in Pessenbach an der Bundesstraße 11/Ötzgasse. Die vorhandene Fläche ist für den Bedarf an dieser Stelle nicht mehr ausreichend, so dass die Besucher bereits entlang der Bundesstraße 11 und der Ötzgasse die Fahrzeuge abstellten. Mit der Herstellung der Flächen entlang der Ötzgasse soll das teilweise grob verkehrsgefährdende Parken minimiert werden.

Die Widmung ist nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung wird im vorliegenden Fall von der Gemeinde als zuständige Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung i. S. d. Art. 46 Nr. 2 (BayStrWG) als Ortsstraße wird der Gebrauch dieses Straßenbestandteils (s. Lageplan in der Anlage) jedermann gestattet (Gemeingebrauch) und er in eine Straßengruppe eingestuft.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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