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Vorlage - S-0047/2021  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 16 - Schlehdorf-Unterau-Ost; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung/Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen; erneute Auslegung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
06.10.2022 
24. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
BP Unterau-Ost Stellungnahmen Gesamt  
BP_Unterau Ost_19_2.TÖB  

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Die gefassten Einzelbeschlüsse sind umzusetzen. Darüber hin­aus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich. Der Bebau­ungsplan und die Begründung werden um die beschlossenen Änderungen ergänzt/berichtigt und mit dem Datum des heutigen Tages versehen. Die Verwaltung wird mit der erneuten Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange beauftragt.


Vormerkung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlehdorf hat am 10. Oktober 2019 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 16 -Unterau-Ost- für das Gebiet 1350 (Teilfläche), 1346 (Teilfläche), 1345, 1344, 1344/9 und 1344/10 Gemarkung Schlehdorf zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10.12.2019 bekannt gemacht.

 

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, erfolgt die Aufstellung gem. § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Es findet keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB statt.

 

Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der genannten Planung in der Zeit vom 30.11.2020 bis 04.01.2021 einschließlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See, Kalmbachstraße 11, 82431 Kochel a. See hrend der Öffnungszeiten informieren. Die Unterlagen wurden ebenfalls im Internet unter www.schlehdorf.de bereitgestellt.

 

Die Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange wurden per Email vom 23.11.2020 ebenfalls bis zum 04.01.2021 zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Die Stellungnahmen sind dieser Vorlage (Nr. S-0047/2021  ) als Anlage beigefügt und werden somit vollinhaltlich bekanntgegeben.

 

Nun ist über die eingegangenen Stellungnahmen zu beraten und zu beschließen:

 

1. Regierung von Oberbayern vom 16.12.2020 sowie Regionaler Planungsverband vom 30.12.2020

Planung

Das ca. 0,74 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Unterau, östlich der Unterauer Straße und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Areal soll als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für sechs neue Bauparzellen zur Bebauung mit Einzel- Doppel- oder Mehrparteienhäusern zu schaffen. Der Flächennutzungsplan soll auf dem Wege der Berichtigung angepasst werden.

Berührte Belange

Flächensparen

Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs- Erschließungsformen unter Berücksichtigung ortsspezifischer Gegebenheiten angewendet werden (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.1 (G)). Außerdem ist der demographische Wandel zu beachten, d. h. die Siedlungsentwicklung ist auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen (vgl. LEP 1.2.1 (Z)).

Siedlungsstruktur

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind in den Siedlungsgebieten vorhandene Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 (Z)). Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden (vgl. LEP 3.3 (G)). Eine ungegliederte, bandartige Siedlungsentwicklung soll durch ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten, vor allem in Gebirgs-, Fluss- und Wiesentälern sowie an Seen vermieden werden (vgl. Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6(Z)).

Hochwasserschutz

Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Informationsdienst IÜG teilweise in einem wassersensiblen Bereich. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden (vgl. LEP 7.2.5 (G) und RP 17 B XI 6.1 (G)). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Weilheim.

Natur und Landschaft

Auf Grund der Ortsrandlage des Plangebiets ist auf eine angemessene landschaftliche Einbindung und eine an die Umgebung angepasste Baugestaltung (Ortsbild) zu achten (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 (G); Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)). 

Die Belange von Natur und Landschaft bitten wir mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen.

Bewertung

Im Zuge der Flächensparoffensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und die vorhandenen Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Neuausweisungen für Siedlungs- und Verkehrsflächen an den genannten Festlegungen zu prüfen. Erläuterungen zu den Anforderungen an die Bedarfsnachweise für neue Siedlungsflächen finden Sie auch auf der Homepage des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie[1].

In der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans wird bezüglich des Bedarfs r diese Neuausweisung lediglich auf die kurzfristige Abdeckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung verwiesen.

Gemäß den Anforderungen der Auslegungshilfe des StMWi: „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ vom 07. Januar 2020 bitten wir die Unterlagen bezüglich drei wesentlichen Aspekten zu ergänzen: 

Betrachtung zur Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde, Ableiten eines Flächenbedarfs mit Bezug auf die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung und Gegenüberstellung von Bedarf und Potentialflächen im Gemeindegebiet.

Die geplante Ausweisung einer zusätzlichen Wohnbaufläche am nordwestlichen Ende von Schlehdorf begünstigt eine gemäß LEP 3.3 (G) zu vermeidende bandartige Siedlungsentwicklung entlang der Unterauer Straße und befördert das Zusammenwachsen des Hauptortes Schlehdorf mit dem Ortsteil Unterau. Wir bitten diesen Punkt in der kommunalen Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Zudem sollte mit Blick auf zukünftige Planungsüberlegungen in der Gemeinde sichergestellt werden, dass die verbleibende, nur noch sehr schmale siedlungsstrukturelle Zäsur zwischen Schlehdorf und dem Ortsteil Unterau erhalten bleibt.

Ergebnis

Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen kann das Vorhaben landesplanerisch nicht abschließend beurteilt werden. Bei einem entsprechenden Flächenbedarfsnachweis steht die Planung bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

Abwägung:

Der Wohnflächenbedarfsnachweis wurde inzwischen durch die AGL erstellt und wird im weiteren Verfahren dem Bebauungsplan beigelegt.

Beschuss:

Die Begründung wird um die Ergebnisse der Wohnflächenbedarfsermittlung sowie der Alternativenprüfung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:

 

2. Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen, Abteilung Immissionsschutz

Das Landratsamt gibt folgendes sonstige fachliche Empfehlungen und Informationen:

Aufgrund vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe hat die Gemeinde ein Geruchsimmissionsgutachten in Auftrag gegeben. Für den Bereich Unterau-Ost stellte sich dabei heraus, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten werden. Diese Überschreitungen werden jedoch nicht vom nächstgelegenen (nördlichen) Betrieb hervorgerufen, sondern vom Betrieb am Kapellenweg und betreffen auch die bereits vorhandenen Wohngebäude, die mit deutlich geringerem Abstand zu diesem Betrieb liegen.

Der nach den Arbeitspapieren des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ermittelte notwendige Abstand zwischen dem nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen auf Fl.-Nr. 1355 und der Baugrenze für Gebäude auf Fl.-Nr. 1345 kann eingehalten werden.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht besteht daher Einverständnis mit dem Entwurf des Bebauungsplans.

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und erfordert keine Planänderungen.

Beschuss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

 

3. Bayernwerk Netz GmbH, vom 23.12.2020

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

          Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

          r die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

          Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:

Es wird auf die Abwägung im Rahmen der 1. Trägerbeteiligung verwiesen. Die Belange der Telekom wurden bereits in den Hinweisen berücksichtigt. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Abstimmungsergebnis:

Stellungnahme der Öffentlichkeit

Stellungnahme von Philipp Jocher, Kapellenweg 4, vertreten durch das Anwaltskanzlei Labbe und Partner vom 28.12.2020

Abb. 1 Planungsgebiet rot; Grundbesitz des Antragstellers grün umrandet

Einwände siehe beiliegende Stellungnahme. Zusammenfassend werden folgende Aspekte angeführt:

  • Landwirtschaft am Kapellenweg 6 wird in seinem Bestand sowie seinen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt
  • Falsche Aussage im Geruchsgutachten Fa. ACCON: Betrieb ist bereits durch die bestehende Bebauung in seiner Entwicklung eingeschränkt
  • Fehler im Gutachten beruht auf unzutreffende Angaben bezüglich des Tierbestands sowie der Wahl der meteorologischen Eingangsdaten

Abwägung:

Das Ingenieurbüro ACCON nahm mit Mail vom 08.02.2021 zu den Einwänden wie folgt fachlich Stellung:

  1. Tierzahlen

Ein Kritikpunkt der Einwand erhebenden Rechtsanwälte sind die zugrunde gelegten Tierzahlen. Hier werden die von ACCON GmbH verwendeten Zahlen mit denen von Hoock & Partner verglichen und kritisiert, dass die von ACCON GmbH zu hoch wären. Die Tierzahlen, die im Gutachten der ACCON GmbH verwendet wurden, wurden bei einem Ortstermin am 13.11.2018 mit den jeweiligen Betriebsverantwortlichen erhoben. Diese mögen höher sein, als die Wagensonner Rechtsanwälte angesetzt haben, wurden uns aber so von den Betriebsinhabern genannt. Dadurch kann der Ansatz als konservativ gewertet werden.


  1. Tierspezifische Gewichtungsfaktoren

r den Vollzug in Bayern wurde vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“r Milchviehhaltung mit Jungtieren ein tierspezifischer Gewichtungsfaktor von f = 0,4 festgelegt. Dieser tierspezifische Faktor bezieht sich nicht nur auf die Emissionen eines Rinderstalls, sondern auch für die mit der Tierhaltung in Beziehung stehenden Außenlager wie Festmistlager, Güllegrube, Silage. Im Gutachten der ACCON GmbH wurde dies auch so angewandt. Hoock & Partner rechnen mit f = 1,0 für Güllegrube und Festmistlager.

  1. Meteorologische Eingangsdaten

Als meteorologische Eingangsdaten wurde ein synthetisch repräsentativer Datensatz einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (SynRepAKTerm) verwendet. Wie im Abschnitt 5.6 des Gutachtens beschrieben werden in dieser Zeitreihe der stündliche Verlauf der wichtigsten meteorologischen Einflussgrößen wie Windrichtung und Windgeschwindigkeit und die Ausbreitungsklasse über den Zeitraum eines Jahres für einen bestimmten Standort, in diesem Fall für den Standort Schlehdorf mit den UTM-Koordinaten 32674139 / 5281712 (GK-Bezugspunkt: 4449000 / 5281000) berechnet. Diese SynRepAKTerm basieren auf Modellrechnungen mit dem prognostischen mesoskaligen Modell METRAS PC. Die Antriebsdaten wurden aus NCAR/NCEP-Reanalysedaten abgeleitet, die übrigens auch zur Wettervorhersage für eine bestimmte Region verwendet werden. Dynamisch bedingte Einflüsse von Gelände wie Berge in der Umgebung, Seen usw. auf das bodennahe Windklima werden hierbei erfasst. Regional auftretende Besonderheiten wie z. B. nächtliche Kaltluftabflüsse bei windschwachen Wetterlagen werden in die Auswertung mit einbezogen. Das repräsentative Jahr wurde aus einem 10-jährigen Bezugszeitraum, der bei Gutachtenerstellung die Jahre 2001 bis 2010 umfasste, berechnet.

Im Gutachten von Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB wird ein meteorologischer Datensatz der Station Hopferau (MM109510) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) verwendet. Hierbei handelt es sich zwar um tatsächlich gemessene Daten, jedoch befindet sich die Station westlich in einer Entfernung von 50 km vom tatsächlichen Standort. Zwischen Schlehdorf und Stationsstandort liegen der Forgensee sowie einige Berge der Voralpen und Täler. Ob diese Station wirklich als repräsentativ für den Standort in Schlehdorf angesehen kann ist zu prüfen.

Dass sich in den letzten 10 Jahre die Windrichtung verändert und die Anzahl der Starkwinde zugenommen hat, kann durchaus der Fall sein, dies geht aber erst in eine längere Statistik ein. Hier werden Mittelwerte berechnet, in denen ein einzelnes Starkwindereignis eingeht, aber nicht mehr herauszufiltern ist.

  1. Zu kleines Rechengitter

Weiter wird dem Gutachten der ACCON GmbH unterstellt, dass mit einem zu kleinem Rechengitter gerechnet wurde. Es wurde ein zweifach geschachteltes Rechengitter gewählt. Die Auflösung im inneren Gitter, in dem sich auch die Emissionsquellen befinden, beträgt 4 m x 4 m. Somit berechnet sich die Größe des Rechengebiets zu 1600 m x 1600 m. Dies ist eine durchaus übliche Größe des Rechenrasters. In der Regel werden je nach Komplexität und Anzahl der Quellen Gitterauflösungen von 2 bis 5 m im innersten Gitter gewählt.


  1. Immissionsgrenzwerte nach GIRL

Der Immissionsgrenzwert nach GIRL für ein allgemeines Wohngebiet beträgt 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr. In begründeten Einzelfällen sind Zwischenwerte beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung bis maximal 15 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr zur Beurteilung herangezogen werden. Dies bedeutet nicht, dass in einem gesamten Wohngebiet bzw. im gesamten Umgriff eines Bebauungsplans 15 % Geruchsstundenhäufigkeit auftreten darf und der Wert von 15 % als Grenzwert dient. Es sollten im Plangebiet auch Bereiche existieren, in denen der Grenzwert für ein allgemeines Wohngebiet von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr sicher eingehalten wird.

Das Gutachten der ACCON GmbH kommt im Falle der Erweiterung des Milchviehbetriebs zuheren Immissionswerten für das Plangebiet „Unterau-Ost“ als das Gutachten von Hoock & Partner. Das liegt an den Eingangsdaten: ACCON hat höhere Tierzahlen und einen eigens für den Standort Schlehdorf erstellten Winddatensatz verwendet. Im Gutachten der ACCON GmbH wurde ermittelt, dass bei keinem der betrachteten Szenarien der Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs Kapellenweg 6 der Immissionsgrenzwert nach GIRL für ein allgemeines Wohngebiet von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr im PlangebietUnterau-Ost“ eingehalten wird. Und selbst der Übergangswert vom Wohngebiet zum Außenbereich von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr wird im Plangebiet überschritten.“

Inzwischen wurde seitens des Antragstellers ein aktualisiertes Immissionsschutzgutachten zur Luftreinhaltung (Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB, 20.04.2022) zum geplanten Neubau eines Milchvieh-Laufstalls vorgelegt. Dies kommt unter Berücksichtigung der aktualisierten Zahlen zum bestehenden bzw. geplanten Tierbestand sowie der bestehenden Vorbelastungen zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Milchviehbetriebs immissionsschutzrechtlich möglich ist. Für das Planungsgebiet Unterau-Ost kommt das Gutachten zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von max. 13%.

Das neue Gutachten ging bereits dem Landratsamt Bad-Tölz Wolfratshausen, SG Immissionsschutz im Rahmen des Bauantrags zu. Dieses stellt im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 27.04.2022 eine Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens unter Auflagen in Aussicht. Maßgeblich ist dabei u.a. die vorliegende Betriebsbeschreibung sowie die Einhaltung des beantragten Viehbestands.

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass beide Gutachten bestätigen, dass durch den bestehenden Betrieb keine unzumutbaren Immissionen auf das neue Wohngebiet einwirken. Im Hinblick auf die geplante Erweiterung des Kochelseemilchhofes in Richtung Osten stellt sich die Situation nach ACCON so dar, dass die Erweiterung bereits jetzt (ohne Unterau Ost) im Hinblick auf die Bestandswohnbebauung nicht mehr zulässig wäre. Gemäß dem Gutachten von Hoock & Partner ist die Erweiterung auch bei Aufstellung des Bebauungsplans Unterau Ost möglich ist. In beiden Fällen wird der Betrieb durch die Aufstellung des Bebauungsplanes damit nicht (zusätzlich) beeinträchtigt.

Beschluss:

Die Ergebnisse des genannten aktualisierten Geruchsgutachtens werden im Umweltbericht ergänzt. An der Planung wird ansonsten festgehalten.

Abstimmungsergebnis:

Stellungnahme von Anton Strein, Unterau 29, vertreten durch das Anwaltskanzlei Wagensonner vom 22.12.2020

Abb. 2 Planungsgebiet rot; Grundbesitz des Antragstellers grün umrandet

Einwände siehe beiliegende Stellungnahme. Zusammenfassend werden folgende Aspekte angeführt:

  1. Ausgelegte Unterlagen: entgegen der Bekanntmachung fehlt bei der Auslegung die angekündigte Schalltechnische Untersuchung
  2. Nichtanwendbarkeit des § 13b BauGB: Es werden über die Wohnnutzung hinaus Nutzungen zugelassen, wodurch die Anwendbarkeit des § 13b BauGB nicht gegeben ist
  3. Mangelnde Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse: Der Betrieb ist vor Nachteile durch einen heranrückende, schutzbedürftige Wohnbebauung zu schützen.

a)      Die progonsistierte Immissions- und Geruchsbelastung ist vollständig und richtig zu ermitteln.

b)      Das Geruchsgutachten zeigt, dass in wesentlichen Bereichen die Grenzwerte der GIRL nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch für die Zwischenwerte zwischen Wohngebiet und Außenbereich, der allenfalls im südlichen Teil des Planngsgebiets eingehalten werden kann.

c)       Ermittlungs- und Bewertungsfehler des Geruchsgutachtens: Zwischenwerte dürfen nur in begründeten Einzelfällen herangezogen werden. Die Begründung fehlt im Gutachten. Vielmehr wird nur auf die Auslegungshinweise der GIRL in Zusammenhang mit Dorfgebieten eingegangen, die hier aber nicht maßgeblich sind. Die Konsequenz der WA-Ausweisung wird von der Gemeinde nicht ausreichend ermittelt und angemessen bewertet. Der Betrieb kann sich bei Heranrücken eines WA im Vergleich zu einem MD nicht mehr auf die vorrangige Rücksichtnahme auf einen landwirtschaftlichen Betrieb berufen. Zudem könnten die neuen Eigentümer auf die Einhaltung der Immissionswerte von max. 10 % des Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete verlangen. Mit der Anwendung der Zwischenwertbewertung wird das Schutzniveau des Baugebiets nicht zutreffend beschrieben und auch nicht vertretbar bewertet. Die Gemeinde darf einen Fläche nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, wenn ein im Hinblick auf Immissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe eingeholte Gutachten nach der GIRLzu Immissionswerten kommt, die den Orientierungswert nach GIRL für Dorfgebiete ausschöpft oder überschreitet. Der B-Plan verstößt damit gegen den Trennungsgrundsatz und ist unwirksam.

d)      Erweiterungspläne des Mandanten, die über die vorliegende Baugenehmigung für den Stall hinausgehen wurden nicht berücksichtigt. In folge der ermittelten Grenzwertüberschreitungen verbleiben dem Mandanten keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten.

e)      In Folge der zu erwartenden Verschärfung der immissonsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb des Mandanten und dem Ausschluss für Erweiterungsmöglichkeiten ist die geplante WA-Ausweisung rücksichtslos.

  1. Fehlerhafte Annahme in der Stellungnahme des LRA Bad Tölz Wolfratshausen vom 01.07.2020: Die Angaben zur Betriebsgröße sowie zum Abstand der äeren Stallwand zum geplanten Wohngebiet waren nicht korrekt.
  2. Fehlendes Immissionsschutzgutachten zum Schallschutz: Neben den Geräuschen durch den LW-Betrieb sind auch die Emissionen aus den geplanten Gemeinbedarfsflächen nordwestlich der geplanten Wohnbebauung zur berücksichtigen.
  3. Unzureichende Berücksichtigung der Eigentums- und Bestandsschutzinteressen: diese wurden nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Schutzwürdig ist nicht nur der Bestand, sondern auch die künftige Ausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung. Der Plan wird den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der Mandantschaft nicht gerecht.
  4. Einlegung von Rechtsbehelfen: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan ausgeschöpft werden (Normenkontrolle).

 

Abwägung:

zu 1: Ausgelegte Unterlagen:

Im Vorfeld wurde keine schalltechnische Untersuchung erstellt. Die Bekanntmachung war versehentlich fehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler wird durch nochmalige Auslegung der Planunterlagen behoben.

zu 2: Nichtanwendbarkeit des Verfahrens nach § 13bBauGB

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung beruhte auf der Empfehlung des Bayerischen Städtetags, die wiederum auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 04.05.2018, AZ 15 NE 18.382 basierte (vgl. Rundschreiben des Bayerischen Städtetags vom 01.08.2018). Demnach ist bei Anwendung des § 13b BauGB seitens der Gemeinde diejenigen Nutzungen auszuschließen, die in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind. Dies ist in der Festsetzung entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die geplanten Baugrenzen sowie die Größe der geplanten Grundstücke eine Ansiedlung größerer kirchlicher oder sportlicher Einrichtungen nicht zulässig. Diese Nutzungen könnten hier ausschließlich untergeordnet aufkommen. An der bisherigen Festsetzung wird deshalb festgehalten.

zu 3 und 4: Mangelnde Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse der Mandanten durch an den Betrieb heranrückende Bebauung / Stellungnahme des LRA

Das geplante Baugebiet wird in Folge der Hauptwindrichtung vorrangig durch den Betrieb am Kapellenweg Nr. 6 beeinflusst. Dies wurde auch im Rahmen der Stellungnahme des Landratsamts SG Immissionsschutz vom 18.12.2020 bestätigt (vgl. Stellungnahme oben).

r den Betrieb Unterau Nr. 29 wurden im Gutachten ACCON die bestehenden Betriebsgrößen inkl. des neuen genehmigten Stallgebäudes berücksichtigt. Der Betrieb liegt bereits unmittelbar im Nahbereich bestehender Dorf- und Wohngebiete. Eine flächenmäßige Ausbreitung des Betriebs wäre damit ausschließlich nach Westen möglich, zumal die Fläche südlich des Betriebs in Besitz der Gemeinde liegt und als Gemeinbedarfsfläche entwickelt werden soll. Neue Emissionsorte würde demnach in weiterem Abstand zum geplanten Wohngebiet liegen und voraussichtlich zu keiner Verschlechterung des Geruchszustands im Planungsgebiet führen. Gemäß dem Gutacher ACCON sind dabei auch abschirmende Wirkungen durch bestehende Gebäude zu berücksichtigen, die im Rahmen eines konkreten Erweiterungsvorhabens zu prüfen wären.

Im Weiteren wird auf das aktualisierte Gutachten des Gutachters Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB (2022) verwiesen. Beide Geruchsgutachten haben ergeben, dass bereits in Folge der bestehenden Betriebsgrößen der beiden maßgeblichen Landwirtschaftlichen Betriebe am nördlichen Rand der bestehenden Wohnbebauung von Unterau die Grenzwerte der GIRL überschritten und nur durch das Heranziehen der Zwischenwerte zwischen Wohngebiet und Außenbereich (Geruchsstundenhäufigkeit von 10%) gehalten werden können. Damit ergibt sich über den Bestand für diesen Einzelfall bereits eine ausreichende Begründung für die Anwendung des Zwischenwertansatzes. Die Gemeinde bzw. die Gutachter beziehen sich dabei auf folgende Ausführungen in der GIRL:

Gemäß BauNVO § 5 Abs. 1 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem wird durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung getragen. In begründeten Einzelfällen sind Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann.

Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. […]

Hat sich ein Dorf zum Wohngebiet entwickelt, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet (IW = 0,10) erforderlich. Auch in diesen Fällen ist bei entsprechender Begründung die Festlegung von Zwischenwerten möglich.“

Das Heranziehen möglicher Zwischenwerte nach GIRL ist somit nicht ausschließlich auf ein Dorfgebiet beschränkt, sondern auch für Wohngebiete. Die Gutachter gehen dabei in allen Ermittlungen für das geplante Wohngebiet auch von einer Wohnnutzung aus. ACCON zitiert im Rahmen der Darlegung der Rechtsgrundlagen nur die damit auch in Zusammenhang stehenden Vorgaben für Dorfgebiete.

zu 4 Fehlerhafte Angaben des LRA: Der Hinweis auf die fehlerhaften Angaben des LRA zielen voraussichtlich darauf ab, dass ab einer GV von 250 nicht mehr das Arbeitspapier „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zur Anwendung kommt, sondern das Vorhaben gemäß VDI-Richtlinie zu beurteilen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die F. ACCON die Geruchsausbreitung bereits nach der VDI-Richtlinie ermittelt hat und so über die Geruchsstundenhäufigkeit gemäß GIRL die einzuhaltenden Abstandsflächen bemisst.

Das Landratsamt hat in seiner Stellungnahme vom 01.07.2020 im Sinne einer frühzeitigen Voranfrage einen vereinfachten Ansatz zur Ermittlung einer möglichen Geruchsbelastung im Untersuchungsgebiet herangezogen. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen, bei dem zunächst eine überschlägige Ermittlung stattfindet und dann eine genauere Analyse erfolgt. Im Rahmen des Geruchsgutachtens werden dann alle wesentlichen Parameter mit einbezogen, die für die Ermittlung der Belastungen notwendig sind. Dazu zählt neben der Windrichtung, die Oberfläche, die Bodenrauigkeit, Gelände oder auch die bestehende Bebauung. Daraus resultiert ein kleinteiliges Raster, in dem sehr konkret auf die Fläche bezogen ermittelt wird, wo welche Geruchsbelastungen auftreten.

Eine Planänderung wird diesbezüglich nicht erforderlich.

zu 5 Fehlendes Immissionsschutzgutachten: Das Gutachten wurde inzwischen erstellt und wird im Rahmen der erneuten Auslegung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sie maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der TA Lärm tagsüber unterschritten und nachts abhängig von den Planungen auf der Gemeinbedarfsfläche geringfügig überschritten werden könnten. Im Norden des neuen Wohngebiets wären demnach entsprechende Außenbauteile zu verwenden, um das erforderlichen Schalldämm-Maß zu erlangen. Das Gutachten wird im Rahmen der nächsten Auslegung der Öffentlichkeit sowie den Behörden zur Einsicht vorgelegt und die Begründung um die Ergebnisse fortgeschrieben.

zu 6 Berücksichtigung der Eigentums- und Bestandsinteressen: Die Gemeinde muss sowohl die Interessen der Anlieger (bestehende Wohn- und Dorfgebiets) sowie denen der landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigen. In Folge der bestehenden Situation, in der insbesondere der Betrieb Unterau Nr. 29 bereits nah an bestehende Wohnbauflächen angrenzt, wird seitens der Gemeinde davon ausgegangen, dass mögliche bauliche Entwicklungen in diesem Betrieb ausschließlich in westlicher Richtung möglich sind, da bereits jetzt die Grenzwerte nur gerade eingehalten werden können. Die geplante Wohngebietserweiterung ändert damit an den derzeitigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs nur sehr wenig. Gleichzeitig besteht der Bedarf an Bauland für ortsansässige Familien (vgl. Alternativenprüfung), die ebenfalls in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

zu 7 Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Angaben werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Planunterlagen sind um die Alternativenprüfung sowie die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zu ergänzen.

Die Ergebnisse des neuen Geruchsgutachtens werden in den Umweltbericht aufgenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Auslegung durchzuführen, in dem die geänderten Planunterlagen sowie die vorliegenden Gutachten den Behörden sowie der Öffentlichkeit zur Ansicht bereitgestellt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Stellungnahme von Birgit Burkard-Milde, Unterau 14 vom 30.12.2020

Einnde siehe beiliegende Stellungnahme. Zusammenfassend werden folgende Aspekte angeführt:

  1. Fehlerhafter Bekanntmachungsvermerk:

Das in der Bekanntmachung benannte Schallschutzgutachten ist in den Unterlagen der öffentlichen Ausleung nicht vorhanden. Der Gemeinde wird Absicht unterstellt, um mögliche Konflikte zu verschleiern. Ebenso wird bemängelt, das die geplante Gemeinbedarfsfläche nördlich des Planungsgebiets in den Planunterlagen nicht behandelt wird. Das Geruchsgutachten weist redaktionelle Mängel auf. Die Kosten des Verfahrens, der Gutachten sowie der zugezogenden Anwaltskanzelei wird gerügt.

  1. Bebauungsplan, Kritik an der Begründung

a)      Anlass und Zweck der Planung: Der in der Begründung dargelegte Anlass zur kurfristigen Bereitstellung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung wird bezweifelt, da nur ein Teil des Gebiets im Einheimischenmodell verwirklicht wird.

Es werden ausführlich die Eigentumsverhältnisse der Grundeigentümer im Planungsgebiet dargestellt sowie Angaben zur Grundstücksabtretung für die Erschließung. Zudem werden Angaben zu weiteren Bürgern und ihre Eigentumsverhältnisse bzw Bauabsichten gemacht sowie mögliche eigennützige Absichten/Vorteilsnahme durch die Planung unterstellt. Es wird die Gefahr der Überfremdung sowie eines weiteren Kostenanstiegs der Immobilienpreise durch den Zuzug neuer Einwohner befürchtet.

Der Bedarf von neuem Wohnbauland wird nicht gesehen, da noch ausreichende Baulücken vorhanden wären und der Bevölkerungswachstum stagniert. Die Wasserversorgung würde für die Ausweisung neuer Baugebiete nicht ausreichen.

b)      Planungsrechtliche Voraussetzungen: Es wird angezweifelt, dass die zulässige Grundfläche von 10.000m², die für die Anwendung des 13b Verfahrens als Maximalwert maßgeblich ist, nicht doch überschritten wird, da in der Vergangenheit die meisten Bauherren größer gebaut haben als zulässig.

In der Festsetzung zur Art der zulässigen Nutzung sind über die Wohnnutzung hinaus weitere Nutzungen zugelassen. Dies ist nach Rechtsprechung zum § 13b BauGB nicht zulässig.

Das Baugebiet schließt nach Ansicht des Verfassers nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an, da die gemeinsame Grenze zur bestehenden Bebauung nur sehr untergeordnet und damit unzureichend ist.

Durch die Nichtanwendbarkeit des § 13B BauGB ergeben sich Folgefehler, wie das Fehlen einer Umweltprüfung und die erforderdliche Änderung des FNPs im Parallelverfahren.

Der Verfasser wird deshalb einen Normenkontrollantrag stellen.

c)       Planungskonzeption: Es wird bemängelt, dass neben Mehrfamilien- auch Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, die durch den erhöhten Flächenbedarf zum einen den Vorgaben der Landesplanung widersprechen und zum anderen den in der Begründung dargelegten schnellen Wohnraumbedarf nicht kostengünstig und für das entsprechende Klientel erschwinglich decken können. Zudem sind zunächst vorhandene Baulandreserven zu nutzen bzw. ein Mangel dieser in der Begründung (Alternativenprüfung) und darzustellen

d)      Art der baulichen Nutzung: Es wird nochmals auf den Sachverhalt hingewiesen, dass im Rahmen des 13b Verfahrens ausschließlich Wohnnutzung zulässig sein dürfen.

e)      Maß der baulichen Nutzung,

GRZ: Es wird nochmals bezweifelt, dass die festgesetzten Grundflächen in der Umsetzung eingehalten werden.

Baugrenzen: Der mangelnde Abstand zum Gebäudebestand Unterau 14 führt zu einer unzumutbaren Veringerung der Belichtung und Belüftung dieses Gebäudes im Osten. Zudem wird nicht die Gefahr durch hoch anstehendes Grundwasser, eine mögliche Verdrängung sowie ein Absinken dieses gesamten Gebäudes berücksichtigt.

Aufschüttungen: Durch mögliche Aufschüttungen im geplanten Baugebiet werden erhebliche Beeinträchtungen für das Gebäude Unterau 14 befürchtet, da dies keine waserdichte Kellerabdichtung besitzt.

f)        Erschließung: Die Verbreitung der Straße Unterau wird kritisiert, da hier bereits jetzt zu schnell gefahren wird und durch die Planunge eine Gefährung von Kindern, eine Schadstoffbelastung und emisson befürchtet wird. Dabei ist auch die neue Gemeinbedarfsfläche im Norden zu berücksichtigen, in den vorliegenden Planunterlagen nicht benannt werden.

g)       Ver-und Entsorgung: Die Wasserversorgung von Kochel sei für die Ausweisung neuer Baugebiete nicht ausreichend.

h)      Immissionsschutz:

Das Geruchsgutachten der Fa. ACCON/Stellungnahme des LRA wird kritisiert:

-          die Anzahl der GV, die das LRA zur Ermittlung der Beeinträchtigung heranzieht, ist falsch.

-          der maßgebliche Emissionsort ist nicht der neue Stall, sondern der alte kleine Nebenstall, dadurch verringert sich der Abstand zwischen LW und neuem Baugebiet auf 110m

-          sowohl Unterau als auch Schlehdorf sind faktisch bereits Wohngebiet und keine Dorfgebiete mehr, bezüglich des Heranziehens von Zwischenwerten gemäß GIRL sind somit maximal 10% maßgeblich.

-          Die angenommen Windrichtung von Westen ist seit 10 Jahren unzutreffend, da nunmehr von Norden/ Osten kommt und Starkwinde wöchtentlich zu verzeichnen sind.

-          das Anwesen Fl.Nr. 1365 weist noch eine Priveligierung auf und könnte die landwirtschaftliche Nutzung jederzeit wieder aufnehmen. Dies ist in den Ausführungen nicht berücksichtigt.

-          Die Biogasanlagen sind im Geruchsgutachten sowie in der Stellungnahme des LRA nicht berücksichtigt. Früher durch das LRA genannte Mindestabstände von 160m können mit der neuen Planung nicht eingehalten werden.

Geräuschemissionen Schall/Lärm:

-          es fehlt ein Schallschutzgutachten, in dem die landwirtschaftlichen Betriebe, der Maschinenpark Kapellenweg 6, die drei Biogasanlagen sowie die möglichen Emissionen aus der geplanten Gemeinbedarfsfläche und der Verbreiterung der Erschließungsstraße im Bereich des Planungsgebiets sowie der Kfz-Werkstätte auf der Fl-Nr. 1365/1 berücksichtigt werden.

i)        Umweltbelange

Schutzgut Fläche: Es wird die Stellungahme von oben wiederholt, wonach im Gemeindegebiet wohl ausreichende Flächen zur Verfügung stehen und vor der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich bestehende Potentiale zu nutzen sind.

Schutzgüter Boden und Wasser: in Folge des hohen Grundwasserstands verbleiben im Gebiet keine ausreichenden Flächen zur Versickerung. Durch eine weitere Bebauung wird Grundwasser verdrängt und angrenzende Wiesen durch aufgestautes Grundwasser vernässt und damit beeinträchtigt. Eine zunehmende Vernässung angrenzender Wiesen führt zu einer Mückenplage.

Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt: Das Gebiet sei nicht artenarm, sondern früher mit Bäumen und Sträuchern bewachsen gewesen, die illegal gerodet wurden. Mit dem angrenzenden Bachlauf ergibt sich im Planungsgebiet ein Lebensraum für Wiesenbrüter, Reptilien, Schmetterlinge u.a. seltene Arten. Es sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten. Das 13b Verfahren ist somit auch aus diesem Grund unzulässig.

Schutzgut Klima-/Wandel: Das Planungsgebiet fungiert nicht als Kaltluftentstehungsgebiet in Folge veränderter Windrichtungen (s.o.). Zudem herrscht in Unterau keine gute Durchlüftung vor. Weiter wird nochmals auf die Windsituation eingegangen, die gemäß Antragsteller durch Fa. ACCON falsch angenommen wurde.

Schutzgut Bevölkerung und menschliche Gesundheit: Auf der Straße Unterau wird häufig mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Bereits genannte Argumente zum Thema Verkehrsaufkommen und Schadstoff- un Geruchsbelastung aus Nutzungen aus der Umgebung werden wiederholt. 

Schutzgut Kulturelles Erbe: die prägendes Siedlungsstruktur geht durch das Bauvorhaben verloren.

Fazit: es werden für alle Schutzgüter irreperable Schäden erwartet.

 

Abwägung:

  1. Fehlerhafter Bekanntmachungsvermerk:

Auf den fehlerhaften Bekanntmachungsvermerk wurde bereits in der vorangegangenen Abwägung eingegangen. Die Heilung erfolgt über eine weitere Auslegung.

  1. Bebauungsplan, Kritik an der Begründung

a)      Anlass und Zweck der Planung: Die Darlegung des Bedarfs sowie der Alternativenprüfung erfolgte im Rahmen der Abwägung der Stellungnahme von Philipp Jocher. Die Begründung wird entsprechend um die genannten Inhalte fortgeschrieben.

b)      Planungsrechtliche Voraussetzungen: Im Rahmen der Prüfung auf Zulässigkeit des 13b-Verfahrens sind die genannten Voraussetzungen des Gesetzestextes maßgeblich. Die Anwendung des Verfahrens ist wie die Antragstellerin richtig darlegt für Bebauungspläne zulässig, die eine zulässige Grundfläche von 10.000m² nicht überschreiten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von gut 7000m² inkl. der Verkehrs- und Grünflächen. Es ist somit unmöglich über die maßgebliche Schwelle zu kommen.

r die an das Planungsgebiet nach Süden angrenzenden Wohngebiete bestehen bereits Bebauungspläne. Die Flächen sind damit eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen und stellen im Sinne des LEP zudem eine ausreichend starke Siedlungseinheit dar, an die eine bauliche Erweiterung angegliedert werden kann. Die geplante Bebauung schließt dabei nicht nur im Süden, sondern auch im Westen und Nordwesten an eine bestehende Bebauung an. Die „Grenzlänge“ umfasst damit nicht nur 80, sondern 160m, bei einer Tiefe des Baugebiets von knapp 90m. Eine unzulässige Ausragung in den Außenbereich kann somit nicht angenommen werden und wird seitens der Regierung von Oberbayern auch nicht angemaht. Die Regierung geht vielmehr davon aus, dass bei einem Nachweis auf Erfordernis (siehe oben), die Planung den Zielen der Landesplanung nicht entgegen steht. Eine Planänderung wird deshalb nicht veranlasst.

c)       Planungskonzeption: Im Bebauungsplan wird die Gebäudeform nicht weiter geregelt, sondern über die GRZ eine geringe bis mittlere Baudichte gewährleistet, die für diesen Ortsteil typisch ist. Die Gebäudehöhe richtet sich ebenfalls nach den Zulässigkeiten im südlich angrenzenden Gebiet. Aufgrund der Baufenster ist ein Mehrfamilienhaus sowie Einzel- und Doppelhäuser zu erwarten. Dies entspricht der ortstypischen Struktur, die neben Einfamilienhäuser teils auch meist ehemals landwirtschaftlich genutzten Mehrfamilienhäusern aufweist.

d)      Art der baulichen Nutzung: Es wird auf die Abwägung im Rahmen der Stellungnahme von Hr. Strein verwiesen. Die zulässige Art der baulichen Nutzung verbleibt unverändert.

e)      Maß der baulichen Nutzung,

GRZ: Bei allen Festsetzungen muss von einer ordnungsgemäßen Umsetzung ausgegangen werden. Eventuell unzulässige Bauausführungen können auf der Ebene der Bebauungsplanung nicht vorab geahndet werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Baugrenzen/Aufschüttungen: Östlich des Gebäudebestand Unterau 14 befinden sich bereits Gehölze, die zu einer Beschattung der Gebäude führen. Innerhalb der Baugrenzen sind zudem die Abstandsflächenregeln der BayBO einzuhalten, die die erforderlichen Abstände zur Einhaltug einer ausreichenden Belichtung und Belüftung berücksichtigen. Im Bebauungsplan sollte dazu eine entsprechende Festsetzung ergänzt werden.

Bezüglich der möglichen Beeinträchtigungen des Gebäudes in Folge verdrängten Grundwassers ist darauf hinzuweisen, das weder Grundwasser noch Oberflächenwaser zu Lasten benachbarter Nutzungen umgeleitet werden darf (WHG, vgl. auch Hinweis Nr. 10). Sollte Grundwasser während der Bauphase erschlossen werden, ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen, in der die entsprechenden Nachweise zu führen sind.

f)        Erschließung: Auch wenn die Straße Unterau verbreitert wird, verbleibt das Tempolimit 50km/h. Es muss für gutachterliche Zwecke davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen eingehalten werden. Ob Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung notwendig sind, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern eventuell im Rahmen der Erschließungsplanung zusammen mit einem Verkehrsgutachter zu prüfen. Mögliche Verkehrszunahmen durch die geplante Gemeinbedarfsfläche nördlich des Planungsgebiets können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im letzten Detail berücksichtigt werden, da hier aktuell lediglich im FNP eine entsprechen Nutzungsart dargestellt wurde, die aber noch kein Baurecht bedingt. Welche Nutzungen hier vorgesehen werden und ob hierdurch eventuelle Beeinträchtigungen für die Anlieger zu erwarten wären, kann erst im Rahmen der verbindlichen Bebauungsplanung geprüft werden. In diesem Zusammenhang können dann auch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

g)      Ver-und Entsorgung: Entgegen der Angaben des Antragstellers ist die Wasserversorgung für Schlehdorf inkl seiner Erweiterungsflächen gesichert. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

h)      Immissionsschutz:

zur Kritik am Geruchsgutachten der Fa. ACCON/Stellungnahme des LRA:

-          Die Anzahl der GV, die Abstände zwischen LW und geplanten Wohngebiet sowie der Stellungnahme des LRA wurden bereits im Rahmen der Abwägung der Stellungnahme von Hr. Strein Angaben behandelt, auf die veriwiesen wird.

-          Ebenso wurde auf das Heranziehen der Zwischenwerte nach GIRL bereits eingegangen.

-          Zur Änderung der Windrichtigung ist die Fa. ACCON bereits im Rahmen der Abwägung der Einwände von Herrn Philipp Jocher eingegangen.

-          Das Anwesen Fl.Nr. 1365 weist keine Priviligierung mehr auf. Die Aussage des Antragsteller ist nicht korrekt.

-          Biogasanlage: Die Biogasanlage des landwirtschaftlichen Betriebs Unterau 29 wurde im ACCON-Gutachten berücksichtigt. Die Geruchsemissionen der Biogasanlage werden auf den Seiten 16ff beschrieben und in den Emissionsquellenplänen in der Anlage 2 grafisch dargestellt und in Anlage 1 als Emissionen und in Anlage 3 in der Quellenkonfiguration aufgelistet. Sie gehen in die Abstandsberechnungen mit ein und werden in den Unterlagen grafisch durch die Jahreshäufigkeit der Geruchstunden dargestellt.

 

Geräuschemissionen Schall/Lärm:

-          Wie bereits oben beschrieben, wurde inzwischen eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die im Rahmen der erneuten Auslegung der Öffentlichkeit und den Behörden zur Einsicht vorgelegt wird.

i)        Umweltbelange

Schutzgut Fläche: Es wird auf die Darlegungen zur Alternativenprüfung sowie zum Bedarf verwiesen.

Schutzgüter Boden und Wasser: In der Begründung wird auf das hoch anstehende Grundwasser hingewiesen. Gemäß den Baugrunduntersuchungen aus den Bereichen Fürsaum / Neubau Kloster, an dem ähnliche Verhältnisse herrschen, ist aber eine Versickerung über linienhafte oder flächige Versickerunganlagen möglich, so dass die Grundwasserneubildungsrate nicht gefährdet ist. Auf die unzulässige Verdrängung von Grund- und Oberflächenwasser wurde bereits im vorangegangenen Abschnitt der Abwägung verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt: Im Gebiet wurden bei Begehungen (zuletzt Okt. 2020) keine artenschutzrechtlich relevanten Lebensraumstrukturen erfasst. Das Grünland wird intensiv genutzt, so dass die Artenvielfalt auch hier sehr begrenzt ist. Auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurden in Bezug auf die Artenschutz keine gesonderten Gutachten gefordert. Amtlich kartierte Biotope und Schutzgebiete sind nicht betroffen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Schutzgut Klima-/Wandel: Der Ortsteil weist einen hohen Grünflächenanteil auf, das Planungsgebiet fungiert zusammen mit den gesamten umliegenden Grünlandflächen als Kaltluftentstehungsgebiet und trägt unahbhängig von der Windrichtung zur Durchlüftung bei. Insgesamt kann die Aussage, dass das Gebiet Unterau / Schlehdorf schlecht durchlüftet ist, deshalb nicht nachvollzogen werden. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Schutzgut Bevölkerung und menschliche Gesundheit: Bezüglich der Einwände im Hinblick auf die Verbreiterung der Straße Unterau wird auf die vorangegangenen Abwägungen verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 

Schutzgut Kulturelles Erbe: Durch die vergleichsweise geringfügige Abrundung des Planungsgebiets ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung, da die Gebäude- und Siedlungstruktur entsprechend dem Bestand weitergeführt werden soll. Die vorab genannte Ergänzung der Vorgaben zur Gebäudeform trägt dabei zur stärkeren Reglementierung bei, um Beeinträchtigungen zu verhindern.

Beschluss:

Die Anwendung des Art. 6 BayBO wird in den Festsetzungen ergänzt. Die übrigen erforderlichen Änderungen wurden bereits mit dem vorherigen Beschluss veranlasst.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Anpassungen der Planung durch Anregungen der Gemeinde

  1. Verlegung der Straße

Um die Erschließung der Grundstücke zu optimieren und eine längere einseitige Erschließung zu vermeiden, wird angestrebt, die Einmündung in die Unterauer Straße nicht mehr an der Nordgrenze des Planungsgebiets zu legen, sondern weiter nach Süden. Dadurch

  

Abbildung 1 links: bisheriger Planentwurf; rechts: Verlegung der Straße nach Süden im neuen Planentwurf

Abwägung:

Die Verlegung der Straße optimiert die Erschließung der mittleren Grundstücke. Zudem ergibt sich im Vergleich zu einer am Ortsrand gelegenen einseitig erschlossenen Verkehrsfläche eine verbesserte Ortsrandsituation durch die auf den Grundstücken erwartbaren Gartenflächen.

Beschluss:

Die geänderte Straßenplanung wird wie dargestellt beschlossen.

 

  1. Erhöhung der GRZ von 0,23 auf 0,25

Zur verbesserten Ausnutzung der Grundstücke, wird anstelle einer GRZ von 0,23 eine maßvolle Erhöhung auf 0,25 angestrebt.

Abwägung:

Die GRZ in den angrenzenden Bebauungsplänen liegt bei Spannen zwischen 0,23 und 0,29. Die nun im vorliegenden Bebauungsplan angestrebte GRZ von 0,25 entspricht damit dem bestehenden Versiegelungsgrad im Nachbargebiet und ist für diesen Ortsteil städtebaulich als verträglich anzusehen. Im Zuge des Flächensparens ist bei Neuausweisungen eine verdichtete Bauweise vorzusehen. Eine verträgliche Erhöhung der GRZ entspricht somit auch den Zielvorgaben der Landesplanung.

Beschluss:

Die GRZ wird von 0,23 auf 0,25 erhöht.

  1. Redaktionelle Anpassungen:
  • Ergänzung des Sichtdreiecks und damit einhergehende Vergrößerung des Geltungsbereichs
  • Die Verkehrsfläche der Unterauer Straße wird im gesamten Geltungsbereich auf einer Breite von 7,50m festgesetzt.

Abwägung:

Die redaktionellen Anpassungen sind zu ergänzen. Durch die Festsetzung einer ausreichend breiten Verkehrserschließung werden die erforderlichen Flächen bereits baurechtlich gesichert. Die Breite von 7,50m ermöglicht hier zudem innerhalb der festgesetzten Flächen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung (Grünflächen etc.) vorzusehen.

Beschluss:

Die geplanten redaktionellen Änderungen werden veranlasst.

 .

 

 Abstimmungsergebnis:

 

 


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Finanzielle Auswirkungen:

 

-

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP Unterau-Ost Stellungnahmen Gesamt (43486 KB)      
Anlage 2 2 BP_Unterau Ost_19_2.TÖB (175 KB)