Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0110/2021  

Betreff: gemeindliche Kindertagesstätte "KoKiTa"; infektionsschutzgerechtes Lüften, Maßnahmen und Strategie der Gemeinde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
27.07.2021 
16. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
baymbl-2021-500  
KoKiTa - Lüftung  

Beschlussvorschlag:

 

Sämtliche Gruppenräume der gemeindlichen Kindertagesstätte „KoKiTa“ sind Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit durch weit zu öffnende Fenster und entsprechen damit der Kategorie 1 der Definition des Umweltbundesamts. Der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, da ein Luftaustausch durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften gewährleistet wird. Die Gemeinde beschafft dennoch für alle Gruppenräume mobile Luftreinigungsgeräte aufgrund der entsprechenden Förderrichtlinien des Freistaates Bayern, soweit die Richtlinien den fachlichen Nachweis der Wirksamkeit von Luftreinigungsgeräten führen, geeignete Geräte auflisten, die Förderung durch den Freistaat deutlich zugunsten der Sachaufwandsträger angepasst wird und der Freistaat ausdrücklich bestätigt, dass beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten Kindertageseinrichtung nicht mehr aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen werden müssen.

 


Vormerkung:

 

Der Freistaat Bayern legt ein weiteres Förderprogramm zur Unterstützung der Kommunen und Träger bei der Beschaffung von mobilen Luftfiltern auf. Damit können die Gruppen- und Funktionsräume (z.B. Sport-, Mehrzweck- oder Therapieräume) von Kitas, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet werden.

Das vom Bayerischen Ministerrat beschlossene Konzept enthält folgende Eckpunkte:

-          Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind.

-          Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten.

-          Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

-          Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50 Prozent, der Förderhöchstbetrag pro Raum  beträgt maximal 1.750 Euro.

-          Gefördert wird die Beschaffung der Geräte im Zeitraum vom 01.05.2021 bis einschließlich 30.06.2022. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ab dem 01.05.2021 gilt als zugelassen.

-          Anträge können bis 31.12.2021 gestellt werden.

-          Kreisangehörige Gemeinden stellen den Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde, kreisfreie Städte bei der Bezirksregierung und HPT bei der Bezirksregierung.

-          Bereits im vorangegangenen Programm geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.

-          Die Förderfähigkeit nach diesem Programm ist nicht auf Räume beschränkt, welche durch Fensteröffnung nur schlecht oder gar nicht gelüftet werden können.

-          Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung finden Sie hier.

 

Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung ist als Anlage 1 abrufbar.

Die technischen Anforderungen, die seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als erforderlich erachtet werden, sind in der Anlage 2 einsehbar.

 

Hinsichtlich der Frage, ob der Einsatz von entsprechenden Luftreinigungsgeräten erforderlich ist, hilft die Kategorisierung der Räume aus innenraumhygienischer Sicht durch das Bundesumweltamt. Diese wurde für Schulräume entwickelt und ist daher auch auf Räume in Kindertageseinrichtungen anwendbar:

-          Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit (raumlufttechnische Anlage und/oder Fenster weit zu öffnen) (Kategorie 1).

-          Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) (Kategorie 2).

-          Nicht zu belüftende Räume (Kategorie 3).

 

In Räumen der Kategorie 1 ist der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte nicht notwendig, wenn ein Luftaustausch entweder durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften oder durch raumlufttechnische Anlagen gewährleistet wird. Die gleichzeitige Anwendung von Lüftung und der Einhaltung der AHA-Regeln ist aus innenraumhygienischer Sicht umfassend und ausreichend für den Infektionsschutz gegenüber dem Corona-Virus. Modellrechnungen zufolge lässt sich mit mobilen Luftreinigern in Räumen der Kategorie 1 ein Zusatznutzen hinsichtlich der Reduzierung der Virenlast erzielen, insbesondere wenn die vom UBA empfohlene Lüftung und die Befolgung der AHA-Regeln nicht konsequent umgesetzt wird. Aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren (z.B. Gerätetyp, Aufstellungsbedingungen, Luftzirkulation, Umsetzung der Lüftungs- und AHA-Regeln) lässt sich diese Virenlastreduktion nicht exakt quantifizieren. Dies zeigt sich auch mit Blick auf die hinsichtlich der Methoden und Ergebnissen heterogene aktuelle Studienlage.

 

In Räumen der Kategorie 2 kann als technische Maßnahme die Zufuhr von Außenluft durch den Einbau einfach und rasch zu installierender Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Alternativ ist der Einsatz mobiler Luftreiniger sinnvoll. Fachgerecht positioniert und betrieben ist ihr Einsatz wirkungsvoll, um während der Dauer der Pandemie die Wahrscheinlichkeit indirekter Infektionen zu minimieren.

 

Räume der Kategorie 3 werden aus innenraumhygienischer Sicht für den Schulunterricht nicht empfohlen. In solchen Räumen reichern sich ausgeatmetes Kohlendioxid und Feuchtigkeit rasch zu hohen Werten an. Auch viele gasförmige chemische Schadstoffe verbleiben im Raum. Jenseits des hygienischen Leitwerts für Kohlendioxid von 1.000 ppm sinkt die Konzentration und Lernfähigkeit. Der Einsatz von Luftreinigern in solchen Räumen ergibt keinen Sinn, da kein Luftaustausch mit der Außenluft (Lüftungserfolg) gewährleistet wird.

 

Für Räume der Kategorie 2 sind mobile Luftreinigungsgeräte somit, neben der eingeschränkten Lüftung, ein wichtiges Element eines Maßnahmenpakets, die Konzentration virushaltiger Partikel in Innenräumen durch Filtration zu reduzieren oder luftgetragene Viren mittels Luftbehandlungsmethoden (UV-C, Ionisation/Plasma) zu inaktivieren. Es ist zu beachten, dass mobile Luftreinigungsgeräte die Notwendigkeit für das Lüften nicht ersetzen können. Die mobilen Geräte beseitigen nicht die sich in einem Schulraum durch Atmung anreichernde Luftfeuchte, das Kohlendioxid und weitere chemische Gase aus Mobiliar und Bauprodukten. Daher muss auch bei Nutzung mobiler Luftreiniger regelmäßig gelüftet werden. Die Wirksamkeit von mobilen Luftreinigern in Schulräumen hängt entscheidend von den technischen Spezifikationen ab. Zum einen müssen die Geräte in der Lage sein, einen ausreichenden Luftstrom an gefilterter bzw. aufbereiteter Luft bereitzustellen. Unter Pandemiebedingungen wird eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde als notwendig erachtet, um die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum bereits während des Unterrichtes (und nicht erst gegen Ende der Unterrichtsstunde) zu reduzieren. Durch die Aufstellung vor Ort soll jeder mit Personen besetzte Bereich des Raums von der erzeugten Luftströmung möglichst vollständig erfasst werden, ohne jedoch dauernde Zugerscheinungen zu verursachen. Auch die evtl. störende Geräuschentwicklung bei hohen Luftdurchsätzen ist zu beachten. Geräte, die nicht mit Filtersystemen arbeiten, haben hier Vorteile. Vor Beschaffung der Geräte sind die Filter- bzw. Inaktivierungswirksamkeit in einer Realraumsituation zu bestätigen und die zu erwartenden Geräuschpegel zu berücksichtigen. Bei Luftreinigern, welche die durchgeleitete Luft behandeln (z.B. mit UV-C oder Plasma/Ionisation), ist der Luftdurchsatz so zu wählen, dass die zu behandelnde Luft genügend lange im Wirkungsbereich des Geräts verweilt, damit die Inaktivierung erfolgreich ist. Darüber hinaus sind bei optischen Verfahren Sicherheitsaspekte (Verhinderung des direkten Kontakts mit der UV-Strahlungsquelle) zu berücksichtigen.

Für alle Verfahren gilt, dass ihre Wirksamkeit möglichst vor Ort oder unter realraumnahen Bedingungen getestet werden soll.

 

Für die gemeindliche Kindertagesstätte „KoKiTa“ kann festgehalten werden, dass mit einer Ausnahme sämtliche Gruppenräume der Kategorie 1 entsprechen.

 

Nach Ansicht der Verwaltung besteht in allen Gruppenräumen (siehe Anlage 2, Bauplan) die Möglichkeit die Gruppenräume gut zu lüften. Die Fenster können weit geöffnet werden und es besteht die Möglichkeit zum Stoß- und Querlüften (K 1 = Kategorie 1).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Die Kosten pro Geräte belaufen sich nach ersten Erkenntnissen auf mindestens 3.000,00 4.000,00 Euro (inkl. fachgerechter Aufstellung)

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Die Haushaltsmittel stehen im Haushaltsjahr 2021 nicht zur Verfügung und müssten für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehen werden.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 baymbl-2021-500 (198 KB)      
Anlage 2 2 KoKiTa - Lüftung (645 KB)