Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0064/2022  

Betreff: Festsetzungen zum Niederschlagswasser; klimasensibler Umgang, Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Bauamt Beteiligt:Finanzverwaltung
Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
04.04.2022 
21. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2021-07-27_StMB-Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser_Rundschreiben  

Beschlussvorschlag:

 

Das in der Anlage beigefügte Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zum klimasensiblen Umgang mit Niederschlagswasser in den Bauleitplanung wird dem Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 


Vormerkung:

 

Das in der Anlage beigefügte Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird den Mitgliedern des Gemeinderats zur Kenntnis gegeben.

 

Als wesentliche Punkte können hervorgehoben werden:

-          Bei Bauleitplänen sind in Zukunft weitere Anforderungen an die Prüfung und Ausgestaltung für den Umgang mit Niederschlagswasser erforderlich (Gutachten, Empfehlungen, Alternativprüfungen).

-          Arten der Festsetzungsmöglichkeiten: Verstärkt muss geprüft werden, ob Flächen für den Rückhalt von Niederschlagswasser erforderlich sind.

-          Festsetzungen auf Baugrundstücken für die Versickerung von Niederschlagswasser

-          Dach- und Fassadenbegrünung

-          „Steingärten“ und großflächigen „Kies- oder Schotterflächen“ können auch in versickerungsfähiger Gestaltung als „bauliche Anlagen“ im Sinne von § 19 Abs. 2 und Abs. 4 BauNVO eingeordnet werden. Sie überdecken den Boden und haben insofern eine bodenrechtliche Relevanz (im Sinne erheblicher Auswirkungen auf Bodenflora und -fauna). Auch eine nur teilweise Anrechnung der Versiegelung sei zu verneinen. Aufgrund der Überschreitung der zulässigen bebauten Fläche durfte die Bauaufsichtsbehörde im entschiedenen Fall den Rückbau verlangen. Das ist insofern beachtenswert, dass bisher sogar Parkflächen, die wasserdurchlässig hergerichtet wurden, nicht unmittelbar als versiegelt in Hinblick auf die Grundflächenzahl gewertet wurden. Das wird man daher nun anders handhaben müssen und entsprechend in Bebauungsplänen reagieren müssen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021-07-27_StMB-Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser_Rundschreiben (445 KB)