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Vorlage - K-0079/2022  

Betreff: Umsatzbesteuerung der Kur- und Erholungsorte; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage GRK
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Bacher, Thomas
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
04.04.2022 
21. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Sachstand wird zur Kenntnis genommen.


Vormerkung:

 

Mit Schreiben v. 18.01.2021 legt das Bundesministerium für Finanzen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs v. 03.08.2017 (V R 62/16, BStBl II 2021) hat der BFH fest, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wie folgt geändert wird:

1. Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt,

durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971), ggf. ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Abschnitt 15.19). Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).“

2. Abschnitt 15.6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Zu einer teilweisen Verwendung für hoheitliche Zwecke vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 6 und 15.19 Abs. 2 und 3.“

b) Satz 4 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 4 und 5.

3. Abschnitt 15.19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 2.

c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt: „Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (zu einem Marktplatz vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 62/16, BStBl 2021 II S. XXX). 4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/ des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z.B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799). Die Nutzung der Einrichtungen durch den Kurgast erfolgt hier nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. 6Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z.B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z.B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.“

 

Damit ist klargestellt, dass alle Leistungen, die nicht nur Kurgäste sondern auch Einheimische Einwohner (Bürger/innen) nutzen können, nicht mehr der Umsatzsteuer unterfallen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Investitionen, Sanierungen, Erwerb von Fahrzeugen und Maschinen, Bau- oder Unterhaltsaufwendungen für die Wanderwege, Badeplätze usw., die jeder nutzen kann, nicht mehr zur Vorsteuerabzug gebracht werden können.

Nach aktuellem Stand müssen hierzu ab dem Jahr 2018 alle zu viel erhaltene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückerstattet werden. Vor kurzem stand noch im Raum, dass alle Investitionen im Vermögenshaushalt vor 2018 anteilig ab dem Jahr 2018 an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Laut Pressmitteilung vom 24.03.2022 sieht die Übergangsregelung von der Umsatzsteuerrückzahlung für die Jahre vor 2018 nun ab. 

 

In diesem Zusammenhang wird auch die Gemeinde Kochel a. See die gezogene Vorsteuer aus dem Kurbetrieb zum Großteil zurückerstatten müssen. Zuletzt wurde im Haupt- und Finanzausschuss zur Haushaltsvorberatung die Mittelanforderung für den Verwaltungshaushalt 2022 in Höhe von 140.000 Euro bei dem Kurbetrieb hinterlegt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Haushaltsmittel rden im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 140.000 Euro zur Verfügung gestellt.