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Vorlage - S-0083/2022  

Betreff: 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bauhof); Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen der erstmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
03.11.2022 
25. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Stellungnahmen  
FNP-LP Schlehdorf_Bauflächenpotentiale_04_29.04.2022  

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Änderungen des Flächennutzungsplanes werden gemäß den gefassten Einzelbeschlüssen berücksichtigt. Weitere, darüber hinausgehend zu berücksichtigende Belange sind aus der Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich. Der Plan bekommt das Datum vom heutigen Tag. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung sowie gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einzuholen sowie gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Planung öffentlich auszulegen.


Vormerkung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlehdorf hat am 13.12.2018 die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bauhof westlich Unterau) beschlossen.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 25.09.2019 bis 23.10.2019.

 

Die eingegangenenen Stellungnahmen sind als Anlage dieser Vorlage (Nr. S-0083/2022) beigefügt und den Mitgliedern des Gemeinderats damit vollumfänglich bekannt gemacht.

 

In den Stellungnahmen war unter anderem auf eine nötige Alternativprüfung des Standortes hingeiwesen. Dies kann nun mit Hilfe der zwischenzeitlich erfolgten Analyse zum Wohnbedarf mit abgedeckt werden und daher kann nun auch über die Stellungnahmen im einzelnen Befunden werden. Die Stellungnahmen (nachfolgend nur in Kurzfassung, auf beigefügte Originale wird verwiesen) und Vorschläge zur Beschlussfassung werden daher wie folgt im einzelen gewürdigt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen:

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Abt. Gesundheitsamt vom 30.09.2019

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Abt. Planungsrecht vom 16.10.2019

Regionaler Planungsverband Region Oberland vom 22.10.2019 (schließt sich der Regierung

von Oberbayern an)

Staatliches Bauamt Weilheim, vom 01.10.2019

Gemeinde Großweil, vom 07.10.2019

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, vom 28.10.2019

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben:

 

1. Regierung von Oberbayern, vom 21.10.2019

Planung

Das ca. 0,45 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Unterau, westlich der Unterauer Straße

und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Das Areal soll als Gemeinbedarfsfläche mit einem Grünstreifen am westlichen Rand dargestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Bauhofs

mit Lagerräumen für Vereine zu schaffen.

 

Berührte Belange:

 

Siedlungsentwicklung

Eine Zersiedlung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.3 Regionalplan Oberland (RP 17) B Il 1.6 Z). Das Plangebiet ist als Bestandteil einer gliedernden Freifläche zwischen zwei Siedlungsbereichen anzusehen. Der Verlust dieser Freifläche hätte, insbesondere in Verbindung mit der laut Begründung von der Gemeinde erwogenen Erweiterung des Ortsteils Unterau östlich der Unterauer Straße, die Entstehung einer bandartigen Siedlungsstruktur zur Folge, die gemäß den angeführten Festlegungen des LEP und RP 17 vermieden werden soll. Wir empfehlen zu prüfen, ob für den angegebenen Zweck im Bereich des Hauptorts oder im Nordwesten von Unterau alternative Standorte gefunden werden können.

 

Natur und Landschaft

Auf Grund der Ortsrandlage des Plangebiets wäre auf eine angemessene landschaftliche

Einbindung und eine an die Umgebung angepasste Baugestaltung (Ortsbild) zu achten (vgl.

Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 (G); Regionalplan Oberland (RP 17) B Il 1.6).

Die Belange von Natur und Landschaft wären mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

Immissionsschutz

r den geplanten Betrieb eines Bauhofs können Beeinträchtigungen für die Anwohner nördlich und südlich des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden. Die Planung wäre diesbezüglich mit der unteren Immissionsschutzhörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr.

7).

 

Bewertung

Sofern die mangelnde Verfügbarkeit von geeigneten Standortalternativen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden kann, ist die Planung bei Berücksichtigung der aufgeführten

Belange mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar

 

Abwägungsvorschlag:

Siedlungsentwicklung:

Im Ramen einer Analyse von Standorten und Wohnflächenbedarf vom 29.09.2022, welche der Begründung des Bebauungsplanes als Anlage beizufügen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass kein anderer Standort geeignet ist und auch keine negative „Bandform“ durch das Vorhaben begründet wird.

 

Die angesproche „Bandform“ wird durch die Planung nicht verstärkt oder verschlechtert. Die Form der Siedlung ist durch die Loisach und dazugehörige Flächen im Westen sowie durch die landwirtschaftlichen Nutzungen im Westen geprägt.

 

Die möglichen Flächen sind stark durch Natur und Landschaft eingeschränkt (siehe Seite 20 und 21 der Analyse)

 

Im Fazit ist festzustellen, dass die Analyse des vorhandenen Bauflächenpotentials gezeigt hat, dass im Flächennutzungsplan teils noch großflächige Wohn- und Mischgebiete dargestellt sind, die noch nicht in Anspruch genommen wurden. Da die Flächen von aktiven landwirtschaftlichen Betrieben benötigt werden oder privates Gartenland bzw. immissionsschutzrechtliche Abstandsflächen darstellen, ergibt sich allerdings eine mangelnde Verfügbarkeit dieser Flächen, die trotz erheblicher Bemühungen durch die Gemeinde bisher nicht mobilisiert werden konnten.

 

Der aktuelle Standort ist der einzige Standort, der allen in Rechnung zu tragenden Belangen in ausreichender Weise gerecht wird.

 

Natur und Landschaft

Um eine gute landschaftliche Einbindung zu gewährleisten, wurde bereits auf FNP-Ebene

eine Ortsrandeingrünung dargestellt. Weitere Vermeidungsmaßnahmen werden dann im

Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung festgesetzt. Die Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde wurden am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen werden nachfolgend dargelegt und abgewogen.

 

Immissionsschutz

Die Belange des Immissionsschutzes werden auf der Ebene der Bebauungsplanung anhand

der konkreten Planung untersucht und mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt. Diese wurde am vorliegenden Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird nachfolgend dargelegt und abgewogen.

 

Bewertung:

Die Alternativenprüfung zeigt, dass der vorhandene Standort aus den genannten Gründen am optimalsten ist und vergleichbare Standorte nicht zur Verfügung stehen. Die Alternativenprüfung ist in der Begründung zu ergänzen.

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen. Die Alternativenprüfung ist in der Begründung zu ergänzen.

 

 

2. Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 10.10.2019

Planung

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren). Belange der Rohstoffgeologie sind weder durch die geplante Maßnahme, noch durch die interne Grünfläche unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflächen im weiteren Verfahrensverlauf ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Georg Büttner

(Referat 105, Tel. 09281 1800-4751).

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des

Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir

bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausgleichsflächenbedarf wird erst im

Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konkret ermittelt und eine Ausgleichsfläche zugeordnet. Die Belange der Rohstoffgeologie werden dabei berücksichtigt. Eine Änderung der aktuellen Planung ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

3. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, UNB vom 15.10.2019

Grundsätzlich ist zu beachten, dass spätestens auf der Ebene der Bauleitplanung die Eingriffsregelunganzuwenden und dementsprechend geeignete Ausgleichsflächen (d.h. aufwertbar im Sinne des Naturschutzes) in entsprechender Größe durch die Gemeinde vorzuweisen und mit der UNB abzuklären sind. Aus unserer Sicht käme z.B. eine Entbuschung

der Flächen der Schlösser- und Seenverwaltung südlich der Seestraße mit weiterführender

Pflegemahd in Frage, wenn vereinzelt Gehölzgruppen für die Vogelwelt erhalten blieben.

(Vgl. Ergebnis der Ortseinsicht vom 17.04.2015). Schutzgebiete oder Biotope sind durch die Planung nicht betroffen. Aufgrund der baumlosen Lage in ebenem, intensiv genutztem Grünland besteht kein Grund zur Annahme, dass Artenschutzbelange durch die Planung betroffen sein könnten.Verloren geht die bestehende Eingrünung des aktuellen Wertstoffhofes mit heimischen Sträuchern. In diesem Punkt folgen wir den Ausführungen des Umweltberichts zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt. Vermeidbare Eingriffe sind jedoch zu vermeiden. Dies trifft unseres Erachtens auf die Grenzbepflanzung zu Flurnummer 1360/0 Gmkg. Schlehdorf zu und bedeutet, dass die Eingrünung des Wertstoffhofes an der nördlichen Grenze zu erhalten ist, ebenso die dahinterliegende Linde, die vermutlich ebenso auf der Grenze zu Flurnummer 1360/0 Gmkg. Schlehdorf liegt. Entsprechend der Matrix zur Feststellung der Kompensationsfaktoren ist für den Außenbereich immer Typ A zu wählen. Für die Berechnung der Ausgleichsfläche bei Einzelbaumaßnahmen ist die BayKompV einschlägig anzuwenden. Als Eingrünung für Bebauungen bevorzugen wir aus unserer Sicht aufgrund des nahegelegenen Wiesenbrütergebiets hochstämmige Obstgehölze anstelle von Heckenstrukturen oder ähnlichen Gehölzstrukturen, die einen Riegel in der Landschaft darstellen. Nach Westen sollte der offene Charakter, den auch die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe aufweisen,erhalten bleiben. Dies ist unserer Auffassung nach mit einer lockeren Streuobstwiese am westlichen Rand am besten zu erreichen. Die drei Großume, zwei Linden nördlich des benachbarten Bildstocks und eine Linde südlich des benachbarten Bildstocks, sind auf alle Fälle zu erhalten und auch während der Bauphase mittels eines Bauzaunes von dem Baustellenbetrieb ausreichend zu schützen, d.h. der Bauzaun muss den gesamten Wurzel- und Kronenbereich auszäunen, damit keine irreparablen Schäden an den Bäumen entstehen.

 

Abwägung:

Sowohl die Eingriffserheblichkeit, die Größe der Eingriffsflächen als auch die Ausgleichsmaßnahmen nnen erst bei Vorliegen der konkreten Planung auf der Ebene der Bebauungsplanung bestimmt werden. Eingriffe auf den Nachbargrundstücken finden nicht statt, da

diese Flächen nicht Teil der vorliegenden Planung sind. In wie weit der Wurzelraum durch

Planungen im Geltungsbereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bzw. nachfolgenden Bebauungsplanung betroffen sein könnte, wird zum gegebenen Zeitpunkt geprüft

und dann entsprechende Vermeidungsmaßnahmen bestimmt. Die seitens der UNB vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eingrünung sind ebenfalls im Rahmen der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

 

3. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz vom 15.10.2019

Die Untere Immissionsschutzbehörde gibt folgende fachliche Informationen und Empfehlungen:

In der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes wird in der Einführung beschrieben, dass eine Gemeinbedarfsfläche für Bauhof, Lagerräume für Vereine und evtl. einen

Wertstoffhof ausgewiesen werden soll. Unter Punkt 2 ist dagegen mehrfach von einer Wertstoffsammelstelle die Rede. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde sollte eine einheitliche Bezeichnung verwendet werden, zumal sich ein Wertstoffhof deutlich von einer

Wertstoffsammelstelle in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen unterscheidet.

Bei einer Wertstoffsammelstelle (Papier und Glas wie bisher) ist vom Rand der Aufstellfläche

jeweils zum nächstgelegenen Wohngebäude ein Abstand von mindestens 30 m einzuhalten,

bei einem Wertstoffhof ist ein größerer Mindestabstand in Abhängigkeit von der jeweiligen

Kategorie - erforderlich. Zum geplanten Bauhof ist folgendes zu sagen: Bei normalen Betriebszeiten tagsüber (innerhalb des Zeitraumes von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) ist nicht mit Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes zu rechnen. Anders sieht es dagegen aus, wenn von diesen Betriebszeiten abgewichen werden muss, um den Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des Winterdienstes nachzukommen. Sobald seitens der Gemeinde die Entscheidungen über den Umfang eines möglichen Wertstoffhofes und/oder zur Durchführung des Winterdienstes von diesem Standort aus gefallen sind, ist anhand einer schalltechnischen Untersuchung zu klären unter welchen Voraussetzungen die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte bzw. des Spitzenpegelkriteriums sichergestellt werden kann.

 

Abwägung:

Geplant ist die Errichtung eines Bauhofs mit Wertstoffsammelstelle. Diese ist auch bisher

schon in diesem Bereich vorhanden. Ein Wertstoffhof ist dagegen nicht vorgesehen. Die Begründung ist in diesem Punkt zu korrigieren.

 

Die nächste Wohnbebauung liegt südwestlich des Planungsgebiets (Haus-Nr. 21). Das

Wohngebäude liegt dabei ca. 40m von der südlichen Grenze des Planungsgebiets entfernt.

Der Mindestabstand einer Sammelstelle von 30m kann somit eingehalten werden.

Eine schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf mögliche Emissionen durch den Betrieb

des Bauhofs wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Auf dieser Ebene

nnen dann Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden, die Beeinträchtigungen der Anlieger verhindern.

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist bezüglich des Punktes „Wertstoffhof“ zu korrigieren.

 

4. Bayernwerk Netz GmbH vom 22.10.19

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn

dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt

werden.

 

Abwägung

Vorhandene Kabeltrassen sind vor Baubeginn durch den Bauherrn zu erkunden und zu berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung vorhandener Anlagen kann dadurch vermieden werden.

Im Rahmen der Bebauungsplanung kann ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind dagegen keine Ergänzungen erforderlich,

da mit dieser noch kein Baurecht entsteht, welches Eingriffe auslösen könnte.

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

 

5. Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen, Staatliches Abfallrecht vom

22.10.19

Die Gemeinde beabsichtigt die Ausweisung einer Fläche für eine gemeinnützige Nutzung. Zu

Lagerräumen für örtliche Vereine soll neben dem Bauhof auch eine Wertstoffsammelstelle

bzw. ein Wertstoffhof eingerichtet werden. Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen werden.

Aus abfallrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis. Mangels detaillierterer

Angaben zu den gelagerten Abfallarten, zu Lagermengen und zu Art und Weise der Lagerung wird auf die allgemeingültigen abfallrechtlichen Anforderungen verwiesen.

Als Ausfluss des § 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen und den Schutz von Mensch und

Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen. Daher sollen primär Abfälle in den Stoffkreislauf zurückgeführt und als sekundäre Rohstoffe verwertet werden. Abfall ist dabei jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer bzw. Erzeuger

entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass wieder verwendbare bzw. aufzubereitende Abfälle gem. S 8 KrWG möglichst hochwertig eingesetz werden sollen. Dabei hat die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (S

7 KrWG). Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften

des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn

nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 1 4. BlmSchV die Errichtung

und der Betrieb von im Anhang 1 genannten Anlagentypen genehmigungspflichtig nach BIm-

SchG sind. Hierunter fallen auch Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, bei gefährlichen Abfällen ab 30 t (Nr. 8.12.1 Anhang 1 4. BlmSchV) und bei nicht gefährlichen Abfällen

ab einer Lagerkapazität von 100 to (Nr. 8.12.2 Anhang 1 4. BlmSchV).

Insofern ist hier nochmals eine Klarstellung zielführend, ob lediglich eine Wertstoffsammelstelle installiert oder ein Wertstoffhof errichtet werden soll.

Abwägung

Geplant ist die Errichtung eines Bauhofs mit Wertstoffsammelstelle. Diese ist auch bisher

schon in diesem Bereich vorhanden. Ein Wertstoffhof ist dagegen nicht vorgesehen. Die Begründung ist in diesem Punkt zu korrigieren. Die weiteren Angaben werden zur Kenntnis genommen und wo erforderlich, im nachfolgenden Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen und gem. dem Abwägungsvorschlag berücksichtigt.

 

 

6. Bayerischer Bauernverband vom 23.10.2019

Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und

forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch Änderung die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden.Dem angrenzenden und auf die Zukunft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Biogasanlage darf durch dieses Projekt nicht die Möglichkeit genommen werden, sich zu entwickeln. Beispielsweise dürfen anstehende Baumaßnahmen nicht an Abstandsflächen zum oben genannten Projekt scheitern. Mögliche Abstandseinhaltungen sind somit auch bei der folgenden Planung zu berücksichtigen. Das im Plangebiet befindliche Grundstück wird durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe durch deren Geruchs- und Lärmimmissionen betroffen sein. Gleichzeitig werden im Falle eines geplanten Bauhofs auch Emissionen und zusätzlicher Fahrverkehr entstehen, die die landwirtschaftlichen Betriebe und Familien nicht beeinträchtigen dürfen. Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.

 

Abwägung

Die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche steht der Weiterführung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen nicht entgegen. Die Freihaltung möglicher Wegeverbindungen

wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren geprüft. Dies gilt auch für die Einhaltung der

erforderlichen Abstandsflächen und die Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte

(vgl. auch Stellungnahme und Abwägung zur Unteren Immissionsschutzbehörde). Eine Änderung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen vom 23.10.2019

Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von 4.490m². Am Standort befindet sich bereits ein

ca. 664m² großes Areal mit Abfall-Containern. Der landwirtschaftlichen Nutzung werden also

ca. 3.826m² Ertragsfläche entzogen. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl von 61. Der Landkreisdurchschnitt beträgt 38. Das höchste Ertragspotential wird mit

100 erreicht. Somit wird deutlich, dass der Landwirtschaft besonders ertragreicher Grund

entzogen wird und lt. Landesentwicklungsplan (LEP) dieser nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden soll. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung im Haupterwerb. Die vorherrschende Art der Tierhaltung ist die Milchviehhaltung. Auch die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien (Biogas) stellt einen weiteren Betriebszweig dar. Von weiteren Entwicklungsschritten der Landwirtschaftsbetriebe kann ausgegangen werden und sollten in der weiteren Planung berücksichtigt werden, da lt. BauNVO „Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen" Als Nutzung der Planungsfläche wird der Bauhof, eine Wertstoffsammelstelle und das Vereinswesen angegeben. Falls Versammlungsräume sowie Sozialräume für den Bauhof geplant sind, wird auf die direkt angrenzende Biogasanlage wie deren Lagerstäten für die dafür benötigten nachwachsenden Rohstoffe hingewiesen. Wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen sowie Hofstellen auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen nnen diese auch Sonn- und Feiertags, sowie vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten. Diese sind zu dulden. Anfahrtswege zu den Feldern sollen in der Bauphase sowie danach für den landwirtschaftlichen Verkehr ohne Beeinträchtigungen befahrbar sein. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte haben Dimensionen von bis zu 3,50 m Breite und 4,00 m Höhe. Bitte berücksichtigen Sie dies auch bei der Gestaltung der Zufahrts-Fahrbahnbreite, von Parkmöglichkeiten am Straßenrand sowie der Anzahl von benötigten Stellplätzen im Planungsbereich. Bitte senden Sie uns das Protokoll zur Abwägung der landwirtschaftlichen Belange zu.

 

Abwägung

Dadurch, dass das Gemeindegebiet weiträumig durch Berge, den Kochelsee sowie naturschutz- und wasserrechtlich unbebaubaren Flächen besteht, ist eine bauliche Entwicklung

nur im flachen Loisachgebiet möglich. Die Inanspruchnahme der ertragsreichen landwirtschaftlichen Flächen soll hier allerdings so weit wie möglich vermieden werden.

Wie bereits bei der Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern beschrieben, ergab die Alternativenprüfung, dass an anderer Stelle im Gemeindegebiet keine anderen geeigneten Flächen für das Bauvorhaben zur Verfügung stehen. Insbesondere Konversionsflächen, die sinnvoll nachgenutzt werdennnten und somit einen Flächenverbrauch begrenzen rden, sind nicht vorhanden.

Da im Planungsgebiet keine Wohnnutzung vorgesehen ist, erscheint das mögliche Konfliktpotential r die geplante Nutzung im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb gering.

Eine konkrete Untersuchung der schalltechnischen Situation erfolgt im Rahmen der Bebauungsplanung. Auf dieser Ebene werden auch vorhandene Zufahrtssituationen untersucht und

entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Wie bereits zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern beschrieben, wird die Begründung um die Alternativenprüfung ergänzt.

 

Beschuss:

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

8. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 23.10.2019

r die aus Platzgründen geplante Verlagerung des Bauhofs von der Rauterstraße zugunsten der Neuerrichtung mit Lagerräumen für Vereine und ggf. auch eines Wertstoffhofs westlich der Straße „Unterau" soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bauhof,

Wertstoffsammelstelle und Lagerfläche für die Vereine" neu ausgewiesen werden. Zu dem

Planvorhaben bestehen von unserer Seite keine Anmerkungen oder Einwände. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist gemeinsam mit weiteren Vertretern

der Bau- und Wasserwirtschaft Unterzeichnerin einer gemeinsamen Erklärung, die sich für

die Risikovermeidung durch an Hochwasser- und Überschwemmungsereignisse angepasstes Bauen stark macht. Laut Planentwurf liegt das Plangebiet im Bereich hoch anstehenden

Grundwasserstands. Es ist daher hervorzuheben, dass grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die wesentliche Bedeutung baulicher Schutzmaßnahmen und eine an häufiger werdende Extremwettereignisse angepasste Bauweise zu richten ist. Es ist positiv, dass der

Vorentwurf dem bereits durch Hinweis in Kapitel 3.3.5 des Umweltberichts Rechnung trägt.

 

Abwägung

Welche Maßnahmen in Bezug auf die hoch anstehenden Grundwasserverhältnisse erforderlich ren, werden im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung geprüft. Eine Änderung der vorliegenden Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes ist nicht zu veranlassen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

 

Keine

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahmen (1319 KB)      
Anlage 2 2 FNP-LP Schlehdorf_Bauflächenpotentiale_04_29.04.2022 (2919 KB)      
Stammbaum:
S-0083/2022   3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bauhof); Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen der erstmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange   Bauamt   Beschlussvorlage GRS
S-0061/2023   3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bauhof); Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren nach §3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (az S-600-F-3-)   Bauamt   Beschlussvorlage GRS
S-0062/2023   3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bauhof); Beschluss (az S-600-F-3-)   Bauamt   Beschlussvorlage GRS
S-0062/2023-02   3. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeinbedarfsfläche Unterau; Genehmigung LRA   Bauamt   Berichtsvorlage GRK