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Vorlage - S-0016/2024  

Betreff: Bebauungsplan Nr.18 - "SONDERGEBIET "PHOTOVOLTAIK FREIFLÄCHENANLAGE REUTERBÜHL"(-S-610-18); Würdigung der Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangen sind
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
01.02.2024 
36. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
S-BPlan18-StellungnahmenGesamt.pdf  

Beschlussvorschlag:

 

Die vorliegenden Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Sondergebiet „Photovoltaik Freiflächenanlage Reuterbühl“  der Gemeinde Schlehdorf werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind gemäß der Einzelbeschlüsse durchzuführen. Der Plan bekommt das Datum vom heutigen Tag. Über die eingegangenen Stellungnahmen hinaus sind keine weiteren Belange zu erkennen und zu berücksichtigen.


Vormerkung:

 

Nachdem die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB über das Verfahren unterrichtet und beteiligt wurden, kann über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und beschlossen werden.

 

 Keine Bedenken wurden von folgenden Fachstellen vorgebracht:

 

- Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern, Schreiben vom 24.11.2023

         Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 27.11.2023

         Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen, Brandschutzdienststelle vom 26.10.2023, Planungsrecht und Untere Immissionsschutzbehörde vom 04.12.2023, Gesundheitsamt vom 6.11.23

         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme Forsten vom 29.11.2023

         Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 27.11.2023

         IHK München Oberbayern, E-Mail vom 20.11.2023

         Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 26.10.2023

         Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 04.12.2023

         Bayerisches Landesamt für Umwelt, E-Mail vom 17.11.2023

         Bayernwerk Netz GmbH, E-Mail vom 20.11.2023

 

 

Nachfolgende Fachstellen haben Einwände und Auflagen formuliert:

 

Schreiben des Landratsamtes Bad Tölz Wolfratshausen vom 04.12.2023

 

- Belange des Naturschutzes

Zu o. g. Vorhaben erfolgte bereits am 06.04.2023 eine naturschutzfachliche Stellungnahme.

Zudem fand am 21.06.2023 ein gemeinsamer Ortstermin mit Grundstückseigentümer und Planer statt (Hr. Neunaber, uNB).

 

3.1 Eingriffsregelung

Der Herstellungszeitraum der Kompensationsmaßnahmen beträgt voraussichtlich 25 Jahre. Die Angaben in Umweltbericht, Begründung und Festsetzung sind entsprechend zu korrigieren.

Darüber hinaus besteht mit den Vorschlägen zur Kompensation Einverständnis.

 

3.2 Gebiets- und Biotopschutz

3.2.1 Gesetzlich geschützte Biotope i. S. d. §30 (2) BNatSchG i. V. m Art. 23 (1) BayNatSchG Nach o. g. Ortseinsicht können Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope ausgeschlossen werden.

 

3.2.2 Natura 2000 Gebiete i. S. d. §32 BNatSchG

Bis auf einen ca. 80 m kurzen Abschnitt ist die Fläche vollständig von dem FFH-Gebiet Nr. 8333-371 Extensivwiesen um Glentleiten bei Großweil“ umschlossen oder grenzt direkt an die Gebietskulisse des Teilgebiet 2 an.

Das Vorhaben stellt ein Projekt dar, dass nach § 34 BNatSchG vor der Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 Gebietes zu überprüfen ist. Die Vorprüfung der unteren Naturschutzbehörde ergab, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen

i. S. d. §§ 33 34 BNatSchG zu erwarten sind.

 

3.2.3 Sonstige

Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor.

 

3.4 Artenschutz

Nach o. g. Ortseinsicht kann die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange ausgeschlossen werden.

 

Zusammenfassung:

Der Herstellungszeitraum der Kompensationsmaßnahmen beträgt voraussichtlich 25 Jahre. Die Angaben in Umweltbericht, Begründung und Festsetzung sind entsprechend zu korrigieren. Darüber hinaus besteht mit o. g. Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

 

rdigung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Herstellungszeitraum von 25 Jahren wird in den Unterlagen richtig gestellt.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Herstellungszeitraum wird an den erforderlichen Stellen redaktionell ergänzt.

 

 

3.2 Schreiben Bayerischer Bauernverband Ebersberg Holzkirchen, e-Mail vom 17.11.2023

Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zu der o.g. Bauleitplanung aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist die Existenzgrundlage der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe. Der Flächenverbrauch, sei es durch Umnutzung, Bebauung oder durch Ausgleichsflächen, ist in Oberbayern besonders groß. Bereits bei vorbereitenden Planungen muss daher ein ressourcenschonender Umgang mit der Kulturlandschaft das oberste Ziel sein.

Wir können die Notwendigkeit einer nachhaltigen Stromgewinnung vor Ort nachvollziehen und befürworten diese. Allerdings möchten wir anregen, dass die Fläche nach der Nutzung zur Stromgewinnung auch wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden soll.

r den Bau der Anlage sollen heimische, ungiftige und wiederverwertbare Baustoffe verwendet werden, um eine landwirtschaftliche Folgenutzung zu gewährleisten und den Bodenschutz zu garantieren.

Wir bitten daher hiermit im Namen und Interesse unseres Berufsstandes die Berücksichtigung unserer

o.g. Stellungnahme bei der Planung des o.g. Vorhabens.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Im Bebauungsplan ist eine Rückbauverpflichtung festgesetzt, nach der nach Aufgabe der Energiegewinnung, wieder landwirtschaftliche Nutzung vorgeschrieben ist. Die Rammpfähle bestehen aus Metall und werden wiederverwertet.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

 

3.3 Schreiben des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 07.11.2023

zur o. g. Vorgang nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen,

 

Bereich Landwirtschaft, wie folgt Stellung:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme AELF-HK-L2.2-4612-19-5-2 vom 30.03.2023. Zudem möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen PV-Freiflächenanlagen nicht auf allen Standorten zulässig sind. Als Ausschlussflächen werden unter anderem genannt:

- Landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität

Bei den im vorliegenden Bebauungsplan überplanten Flächen trifft dies zu. Es handelt sich um Flächen mit überdurchschnittlicher Bonität. Die nachhaltige Erzeugung von Lebensmitteln stellt als „unverzichtbare Lebensgrundlage“ (LEP Bayern 2021 7.1.1) und der damit verbundenen „besonderen Bedeutung die Böden der Region Oberland in Ihrer natürlichen Funktion als Lebensgrundlage für Menschen […] zu erhalten und zu pflegen“ (Regionalplan Oberland 2020, Teil B I 2.1.1) einen zu berücksichtigenden öffentlichen Belang dar.

Insbesondere aufgrund der Erfahrungen der letzten Zeit (Abhängigkeiten von einzelnen Exportländern, Lieferengpässe, Bedeutung fruchtbarer Standorte mit hoher Wasserspeicherfähigkeit für Ertragssicherheit) kommt diesem Belang besondere Bedeutung zu.

Daher erheben wir hiermit Einwände gegen die Planungen und stimmen diesen nicht zu.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Nach Aufgabe einer Energienutzung, wird die Fläche wieder der Landwirtschaft zurückgeführt. Der Standort wurde gewählt, da dort die landwirtschaftliche Nutzung durch die Anfahrt und die Geländeneigung sowie der Nähe zum FFH Gebiet und die Hochspannungsleitungen erschwert ist. Entsprechende Abschläge für die Bonität sind daher geltend zu machen Der Boden ist auf der Eingriffsfläche überwiegend flachgründig und felsig. Die Fläche ist sehr schwierig zu bewirtschaften, da mit den Maschinen nur gearbeitet werden kann, wenn die Fläche sehr gut abgetrocknet ist. Das ist bei einem Jahresniederschlag von 1700 mm nicht oft der Fall.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

 

 

3.4 Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 04.12.2023

auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 27.11.2023 an.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.

 

 

3.5 Deutsche Bahn Netze, Bahnstrom, Schreiben vom 21.11.2023

 

1. Wir haben den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft die o.g. planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse (Schutzstreifenbreite gesamt: 60m), deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muß.

 

2. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.

 

3. Innerhalb des Schutzstreifens muß mit Nutzungseinschränkungen von Bauwerken bzw. baulichen Anlagen (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- Signal-, Werbe- Leitungs- , Photovoltaik- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden, Tankstellen, Energiegewinnungsanlagen, Gasverteilungsanlagen usw.) gerechnet werden.

Pläne für alle Bauwerke bzw. baulichen Anlagen innerhalb des Schutzstreifens müssen deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind konkrete Angaben über die geplanten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen insbesondere hinsichtlich ihrer Lage und Höhenentwicklung in Meter ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.

Um Unfälle durch unzulässige Annäherung an die 110-kV-Bahnstromleitung zu vermeiden, dürfen die in folgenden Tabellen vorgegebenen Höhenkoten in Meter über NormalNull (ü.NN) innerhalb der genannten Gefährdungsbereiche von den aufgeführten Bauwerken bzw. baulichen Anlagen (inkl. aller An- und Aufbauten) nicht überschritten werden.

 

 


 


 

Diese ü.NN-Höhen wurden ermittelt unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich.

 

4. Zur Vermeidung von Unfällen bei Arbeiten/Aktivitäten in der Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen sind die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 einzuhalten. Es ist vom Antragsteller/Bauherrn sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 Meter zu den Seilen der 110-kV-Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass alle

glichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.

Um diesen Sicherheitsabstand einhalten zu können, dürfen Personen und Gerätschaften die in folgender Tabelle genannten Höhen in Meter über NormalNull (ü.NN) nicht überschreiten.

 

 


Diese ü.NN-Höhen wurden ermittelt unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich.

Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede bei Arbeiten/Aktivitäten in der Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen ist vom Antragsteller/Bauherrn sicherzustellen, dass auch bei jeder Bewegung oder Verlagerung, jedem Ausschwingen - insbesondere von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - , Wegschnellen oder Herunterfallen von Gegenständen, die bei Arbeiten benutzt werden, die Einhaltung des o.g. Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

 

5. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Seilen der 110-kV-Bahnstromleitung sowie im Störungsfall muß damit gerechnet werden, dass Anlagenbestandteile der Photovoltaikanlage auf Kosten des Betreibers der Photovoltaikanlage demontiert bzw. zurückgebaut werden müssen, um die Zugänglichkeit zur 110-kV-Bahnstromleitung zu gewährleisten. Deswegen wird empfohlen, einen ausreichend dimensionierten Wartungsweg entlang der Leitungsachse für langsam fahrende Lkw von Anlagenbestandteilen der Photovoltaikanlage freizuhalten. (ggf. notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein).

 

6. Für Bauwerke bzw. bauliche Anlagen innerhalb des o.g. Schutzstreifens ist die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß aktueller DIN VDE 0132 erforderlich. Die Dacheindeckung für Gebäude muss in diesem Bereich der DIN 4102 Teil 7 entsprechen. Die  Photovoltaikanlage ist derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung durch den Brand zu vermeiden.

 

7. Auf die Schattenwürfe vorhandener Anlagenbestandteile der 110-kV-Bahnstromleitung wird hingewiesen. Änderungen dieser Schattenwürfe z.B. durch Anpassungen und/oder Erneuerungen von Masten und Beseilungen sind hinzunehmen.

 

8. Innerhalb des o.g. Schutzstreifens dürfen keine leicht brennbaren Stoffe ohne feuerhemmende Bedachung gelagert werden.

 

9. Von 110-kV-Bahnstromleitungen ausgehende Felder können Ströme in und Spannungen auf leitenden Gegenständen induzieren. Induktionsauswirkungen müssen im Falle langer metallener Konstruktionen (z.B. Fernmeldeeinrichtungen, Zäune, Drahtgeflechte, Leitungen oder Rohre usw.)  oder großflächiger metallener Gegenstände (z.B. leitende Dächer, Tankbehälter, Container usw.) in der Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen berücksichtigt werden. Alle leitenden Teile müssen daher geeignet mit der Erde verbunden werden. Lange metallene Strukturen, die nur an einem oder wenigen Punkten mit der Erde verbunden sind und parallel zu einer 110-kV-Bahnstromleitung verlaufen, müssen in geeigneten Abständen geerdet und/oder mit isolierenden Elementen unterbrochen werden, um die Schleifenlänge zu vermindern. Im Weiteren ist darauf zu achten, dass es zu keiner elektrischen Verbindung zu Teilen der 110-kV-Bahnstromleitungs-Maste und deren Erdungsanlagen kommt.

 

10. Die Standsicherheit des Mastes Nr. 16 muß gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürfen sich die Verhältnisse vor Ort nicht ändern (d.h. z.B. keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bohrungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen, usw.) sowie Verkehrsflächen nicht ausgewiesen werden. Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.

 

11. Die Zufahrt zum Mast Nr. 16 muß jederzeit für Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf.  notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein) Es wird angeregt, den Mast Nr. 16 inklusive seines Sicherheitsradius (s.o.) aus vorgenannten Gründen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen.

 

12. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden werden nicht übernommen.

 

13. Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher in der Regel 3,50 m ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - nicht überschreiten.

 

Auf die erhöhte Unfallgefahr bei Arbeiten/Aktivitäten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird besonders hingewiesen. Die für die Sicherheit bei den Arbeiten/Aktivitäten verantwortlichen Personen müssen vom Bauherrn auf die o.a. Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen werden.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 jeweils in der aktuellen Fassung. Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flußdichte werden für den Bereich, für den wir die Zustimmung zur Bebauung geben, von unseren 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird in die Planung eingearbeitet und der Antragsteller sowie der Anlagenersteller in Kenntnis gesetzt, dass die technischen Hinweise und Höhenangaben einzuhalten sind.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat folgt dem Würdigungsvorschlag des Planers. Der Plan und ggf. dazugehörige Unterlagen sind entsprechend zu überarbeiten.

 

 

3.6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, E-Mail vom 23.11.2023

die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o.g. Verfahren.

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöBBelange keine Einwendungen, wenn die Hinweise und Anregungen der beiliegenden Stellungnahme (Az.: I.ET-S-S-3 Ba (401)) der DB Energie GmbH vom 21.11.2023 beachtet und eingehalten werden.

Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinie ist die Deutsche Bahn AG frühzeitig zu beteiligen, da hier bei der Bauausführung ggf. Bedingungen zur sicheren Durchführung des Bau- sowie Bahnbetriebes zu beachten sind.

Dies gilt sowohl für eine Beteiligung als Angrenzer sowie im Rahmen einer Fachanhörung gemäß Landesbauordnung Bayern als auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen die Beteiligung direkt durch den Bauherrn zu erfolgen hat.

Die Beteiligungen und Anfragen sind an die folgende Stelle zu richten:

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien,

Barthstraße 12

80339 München

E-Mail: ktb-muenchen@deutschebahn.com

 

Da auch bahneigene Kabel und Leitungen außerhalb von Bahngelände verlegt sein können, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.

Bitte stellen Sie ab sofort Ihre Anfragen zu Kabel und Leitungen der DB AG ausschließlich über das online Portal der DB Immobilien. Sie erreichen das Portal unter dem folgenden Link

www.deutschebahn.com/Online_Portal/Kabel_und_Leitungsanfragen

 

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.

r Rückfragen zu diesem Schreiben, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, steht Ihnen Herr Harreus gerne zur Verfügung.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Antragsteller sowie der Anlagenersteller werden in Kenntnis gesetzt, dass die technischen Hinweise und Höhenangaben einzuhalten sind.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Beteiligungserfordernis der DB AG ist als Hinweis aufzunehmen.

 

 

3.7 Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung, E-Mail vom 01.12.2023

die Notwendigkeit der Erschließung regenerativer Energiequellen, hier der Sonnenenergie, wird grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings handelt es sich bei der Lage in der Nähe von Schlehdorf und des Kochelsees um ein landschaftlich sehr reizvolles Gebiet. Der von unserer Verwaltung zu vertretende Belang ist hier die Bewahrung eines intakten Landschaftsbildes am Kochelsee.

Dass die Fläche des Planungsgebietes bereits Vorbelastungen (Freileitungen) aufweist und nicht von allen Seiten in Fernwirkung einsehbar ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Sichtbarkeit in Zusammenhang mit dem Kochelsee ist aber evtl. nicht auszuschließen.

Die Sichtschutzpflanzung wird begrüßt.

Grundsätzlich erscheinen großflächige bodenstehende Photovoltaik-Anlagen in der freien Kultur- landschaft optisch verträglicher, wenn sie eine zeilenartige Struktur aufweisen, die in der Fernwirkung

landwirtschaftlichen Strukturen ähnelt, möglichst auch im Einklang mit der Topografie (z.B. den Höhenlinien folgend und mit der Geländeneigung fallend). Die Abstände zwischen den PV-Modulen sollen ausreichend groß sein. Dies scheint in dieser Planung mit 2 m zwar gegeben. Die einzelnen Kollektor-Zeilen („Tische“) sollten in ihren Falllinien aber auch nicht zu breit werden. Die hier geplante Dimension mit knapp 6 m bei einer Höhe am Hochpunkt von 3 m über Gelände erscheint aber zu groß bzw. unmaßstäblich. Es ist durchaus wünschenswert, bei der Breite der Zeilen bzw. „Tische“ etwa 3 m nicht zu überschreiten, evtl. bei etwas steilerer Neigung und bei Höhen bis etwa 2 bis 2,5 m über Gelände.

Dass die kleinen Hochbauten (Trafostationen) aus Brandschutzgründen nicht holzverkleidet werden sollen, wird zur Kenntnis genommen genau das wäre allerdings günstiger für das Landschaftsbild. Zumindest eine Farbgebung im grau-beigen Farbbereich wäre günstiger als eine rein weiße Farbgebung in Verbindung mit einer teilweisen Eingrünung mit Sträuchern. Pult- oder Satteldächer sind Flachdächern von standardisierten Technikbauten vorzuziehen.

Diese Stellungnahme gilt inhaltlich auch für den parallel aufzustellenden Bebauungsplan.

 

rdigung:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Sichtbarkeit eines Teils der Photovoltaikanlage aus der Ferne ist nicht auszuschließen, darum wird zur Minderung eine Hecke gepflanzt, wo dies von der Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Freileitung zugelassen ist. Der Trafo wird nicht leuchtend weiß herausstechen, er ist weiß-beige und weist nur kleine Fassadenseiten auf. Im Bebauungsplan ist eine maximale Höhe und Tischbreite sowie Mindestbreite der Zwischenräume festgelegt. Entsprechend dem Gelände werden sich bei der Planung der Modulanordnung eine geringere Tischbreite oder größere Abstände ergeben, die Höhe der Module liegt meist bei 2,5 m. Die Stellungnahme wird an den Antragsteller und den Anlagenersteller weitergeleitet um den Belang bei der Moduleinteilung zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

  1. Vorschlag:

Der Gemeinderat folgt dem Würdigungsvorschlag des Planers. Der Planer wird beauftragt den zulässigen und möglichen Heckenstandort bzw. Verlauf, die Art usw. zusammen mit dem Betreiber und der Naturschutzbehörde festzulegen und in der Planzeichnung festzusetzen bzw. im Text mit zusätzlichen erforderlichen Hinweisen aufzunehmen. Die Farbe des Trafos ist festzusetzen. Der Plan und ggf. dazugehörige Unterlagen sind entsprechend zu überarbeiten.

 

  1. Vorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntis genommen. Es wurde bereits ausreichend auf die Belange des Landschaftsbildes rücksicht genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 S-BPlan18-StellungnahmenGesamt.pdf (2121 KB)      
Stammbaum:
S-0016/2024   Bebauungsplan Nr.18 - "SONDERGEBIET "PHOTOVOLTAIK FREIFLÄCHENANLAGE REUTERBÜHL"(-S-610-18); Würdigung der Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangen sind   Bauamt   Beschlussvorlage GRS
S-0016/2024-01   Bebauungsplan Nr.18 - "SONDERGEBIET "PHOTOVOLTAIK FREIFLÄCHENANLAGE REUTERBÜHL"(-S-610-18); Satzungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage GRS