Vorlage - K-0034/2024
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Beschlussvorschlag:
§ 8 Abs. 3 der GeschOGRK wird ersatzlos gestrichen.
Vormerkung:
Die Einrichtung eines beschließenden Ausschusses für den Katastrophenfall oder Gesundheitsnotstands war der besonderen Lage in Corona-Zeiten geschuldet. Die Einrichtung des Krisenausschusses nimmt in § 8 Abs. 3 ausdrücklich Bezug auf die damals geltenden Beschränkungen nach BayIfSG und BayIfSMV (z.B. Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen), die vom Bundesverwaltungsgericht in Teilen als rechtswidrig erkannt wurden (BVerwG 3 CN 2.21, Urteil v. 22.11.2022). Unabhängig davon ist die damals angenommene Gefahrenlage nicht mehr existent, so dass die Grundlage einer vorsorglichen Regelung auch in sachlicher Hinsicht entfallen ist und gestrichen werden kann
Finanzielle Auswirkungen:
- Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:
keine