Vorlage - K-0107/2023-01
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Beschlussvorschlag:
Die vorliegenden Stellungnahmen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, im Bereich Friedzaunweg-West (B-Plan Nr. 35) Kochel a. See werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Über die eingegangenen Stellungnahmen hinaus sind keine weiteren Belange zu erkennen und zu berücksichtigen.
Vormerkung:
Nachdem die Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt wurden, kann über die Anregungen und Stellungnahmen beraten und beschlossen werden. Die Stellungnahmen sind als Anlagen vollumfänglich beigefügt und so den Mitgliedern des Gemeinderates zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. In dieser Vorlage wird jeweils nur auf die Stellungnahme verwiesen. Es gelten die beigefügten Originale.Im Einzelnen sind folgende Stellungnahmen abgegeben worden. Die Abwägungsvorschläge wurden von dem beauftragten Stadtplanungsbüro erstellt.
Keine Bedenken wurden von folgenden Fachstellen vorgebracht:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz
Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern
- Bayernwerk Netz
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen
- Kreisbrandrat
- Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsamt
- Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Naturschutzbehörde
- Planungsverband Region Oberland
- Regierung von Oberbayern vom 22.02.2024
Nachfolgende Fachstellen haben Einwände und Auflagen formuliert:
Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 29.02.2024
….Gegenüber der Planfassung von August 2022 hat sich - soweit ersichtlich - im Zuge des Beteiligungsverfahrens in der vorliegenden Fassung von 19. September 2023 eine wesentliche Ergänzung dahingehend ergeben, dass das Plangebiet teilweise im Hochwassergefahrenbereich HQextrem des Kalmbaches liegt. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist gemeinsam mit weiteren Vertretern der Bau-und Wasserwirtschaft Unterzeichnerin einer gemeinsamen Erklärung, die sich für die Risikovermeidung durch an Hochwasser- und Überschwemmungsereignisse angepasstes Bauen stark macht. Es ist daher hervorzuheben, dass grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die wesentliche Bedeutung baulicher Schutzmaßnahmen und eine an häufiger werdende Extremwettereignisse angepasste Bauweise zu
richten ist.
Würdigung:
Dies betrifft nicht den Flächennutzungsplan.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt vom 22.01.2024
..sofern die Lage im Gefahrenbereich des Kalmbaches bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 der Gemeinde berücksichtigt wird, bestehen gegen die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Würdigung:
Dies betrifft nicht den Flächennutzungsplan.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht vom 26.02.2024
mit dem Planentwurf zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kochel am See vom 19.09.2023 besteht aus bauplanungsrechtlicher Sicht Einverständnis. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 35 „Friedzaunweg Süd-West“ vor Abschluss des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes bekannt gemacht wurde. Dies verstößt gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen. Gegebenenfalls ist nach Abschluss des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes die Bekanntmachung des Bebauungsplanes zu wiederholen.
Würdigung:
Nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch kann „Der Bebauungsplan […] vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.“
Ein Fehler ist daher nicht zu erkennen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Industrie- und Handelskammer vom 12.02.2024
aus Sicht der IHK für München und Oberbayern weisen wir nach wie vor darauf hin, dass Umwidmungen von Gewerbeflächen hin zu Mischgebieten grundsätzlich kritisch gesehen werden. Durch die Umwidmung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte verändert, was zu Einschränkungen für den bereits im Plangebiet ansässigen Betrieb führen kann. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht Einverständnis, insofern die Planung auch weiterhin zu keiner Einschränkung für den Gewerbebetrieb führt.
Würdigung:
Da sich bereits ein Mischgebiet faktisch entwickelt hatte und damit Auswirkungen auf die Umgebung erziehlt hat, musste regelnd eingegriffen werden, um mindestens einen Teil Gewerbegebiet gegenüber der Wohn- und Mischbebauung sicherzustellen und die gegenseitigen Aus- und Einwirkungen in einer Form zu regeln, die die Nutzungen miteinander verträglich gestalten konnten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 00-KZweiteF-PlanStellungnahmenGesamt (1202 KB) |