Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0039/2024  

Betreff: "Staatlich anerkannter Luftkurort", Prädikatserneuerung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Abteilung Tourismus Bearbeiter/-in: Weickel, Daniel
Beratungsfolge:
Tourismus-, Freizeit- und Erholungsausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
26.03.2024 
43. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Erneuerung des Prädikats „Staatlich anerkannter Luftkurort" 2024 wird zugestimmt und die touristische Abteilung mit der Durchführung aller notwendigen und geforderten Maßnahmen beauftragt.


Vormerkung:

Für das Gebiet der Gemeinde Kochel a. See ist im Jahr 2024 wieder zu prüfen, ob die luftqualitativen Anforderungen an das Prädikat „Luftkurort“ eingehalten werden (§ 10 Bayerische Anerkennungsverordnung - BayAnerkV). Dies geschieht in Form einer Luftqualitätsbeurteilung (vgl. Begriffsbestimmungen/ Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte – einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilquellen, 13. Aufl., 2017).

Des Weiteren sind die örtlichen bioklimatischen Verhältnisse zu überprüfen.

Aufgrund der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Bayerischen Anerkennungsverordnung vom 08.09.2016 (GVBl. S. 287) haben sich neue Regelungen ergeben.

Der bis 07.09.2016 gültige Verordnungstext der BayAnerkV sah eine regelmäßige Überprüfung aller Voraussetzungen zur Anerkennung als Kurort nicht vor. Die periodische Überprüfung im Abstand von längstens zehn Jahren ist in den Begriffsbestimmungen enthalten und galt daher bereits. Die periodische Überprüfung beschränkte sich allerdings schwerpunktmäßige auf die Prüfung der klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bei Kurorten sowie auf die der natürlichen Heilmittel des Bodens.

Im Jahr 2016 wurde die BayAnerkV überarbeitet, um u.a. die hohe Qualität der bayerischen Kurorte zu sichern. Über den neuen § 14 wurde die periodische Überprüfung im Abstand von längstens zehn Jahren, ob die Voraussetzungen für die Prädikatisierung nach wie vor bestehen, explizit in den Verordnungswortlaut aufgenommen. Die Überprüfung aller Anerkennungsvoraussetzungen ist notwendig, um Veränderungen zulasten der Qualität begegnen und den Kurgast, der auf die staatliche Anerkennung als „Qualitätssiegel“ vertraut, schützen zu können.

Die erstmalige Überprüfung wird mit der ohnehin im zehnjährigen Turnus erforderlichen periodischen Überprüfung der Klimaanalysen bzw. Klimabeurteilungen verbunden.

Das Verfahren folgt den Vorschriften über die erstmalige Anerkennung (siehe Verweis in § 14 auf §§ 12 und 13 BayAnerkV).

Der Turnus der im Wechsel erforderlichen Luftqualitätsbeurteilungen (alle 5 Jahre) und Luftqualitätsgutachten (alle 10 Jahre) ist in den Begriffsbestimmungen enthalten und ist gemäß § 2 Abs. 4 BayAnerkV weiterhin erforderlich.

Sollten Anhaltspunkte für Probleme bei der Luftqualität vorliegen, kann ggf. im Einzelfall davon abgewichen werden und vorzeitig ein Luftqualitätsgutachten erforderlich sein.

Da in unserer Gemeinde im Jahr 2024 die turnusmäßige Überprüfung des Klimas durchzuführen ist, wird in diesem Zuge das Vorliegen der übrigen Anerkennungsvoraussetzungen überprüft.

Dazu sind die Unterlagen vorzulegen, die auch für eine Antragstellung benötigt werden. Dies sind insbesondere (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 - 4 BayAnerkV):

1. Ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist.

2. Die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art.

3. Ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.

 

Die touristische Abteilung kümmert sich hier federführend um das Verfahren der Rezertifizierung zu dem alle notwendigen Gutachten und Beurteilungen mit den jeweiligen Stellen abgestimmt werden müssen. Diese werden anschließend durch das StMI im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie geprüft.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

 

Durch den Beschluss besteht die gesetzliche Möglichkeit der Gemeinde Kochel a. See, Kurbeiträge von Tagesbesuchern und Übernachtungsgästen weiter zu erheben, die Refinanzierung der touristischen Arbeit und Pflege der Kurbeinrichtungen maßgeblich tragen.

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

 

Die Haushaltsmittel stehen im Haushaltsjahr 2024 stehen zur Verfügung, die geschätzten Kosten für die Re-Prädikatisierung betragen 20.000 Euro.