Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0111/2016-02-03  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägung der Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0111/2016-02-02
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
28.03.2017 
45. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
BP_Nr.27_nördlich-Schmiedgasse_Auslegungsstand-frühzeitige Beteiligung  
Abwägung_BP-27_Nördl-Schmiedgasse_1.TÖB-und-Öffentlichkeitsbeteiligung mit fachlichen Hinweisen und Abwägungsvorschlägen  

Beschlussvorschlag:

Den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der berührten Öffentlichkeit wird nur nach Maßgabe der Einzelbeschlüsse gefolgt. Im Übrigen werden die Anregungen zur Kenntnis genommen oder zurückgewiesen. Darüber hinaus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich.

 

 


Vormerkung:

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 – nördlich Schmiedgasse, OT Ort zusammen mit dem Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

 

Nachdem der erste Entwurf zurückgewiesen wurde, sind von dem Planungsbüro insbesondere mit dem Eigentümer mehrere Varianten erarbeitet worden, aus denen sich nunmehr eine gemeinsame Lösung herausarbeiten ließ. Dieser Vorentwurf wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Planfassung vom 29.11.2016 sowie mit Begründung vom 29.11.2016 vom 08.12.2016 bis 15.01.2017 ausgelegt. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Es sind 6 Stellungnahmen von der Öffentlichkeit bzw. von Anliegern sowie 15 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen.

 

-          01 Regierung von Oberbayern v. 21.12.2016 – Planung:

Das rund 1,83 ha umfassende Planungsgebiet liegt am nördlichen Rand des Ortsteils „Ort", unmittelbar östlich der Kochelseebahn-Trasse und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan überwiegend als Mischgebiet dargestellt. Die Gemeinde Kochel a. See beabsichtigt das Areal als Mischgebiet (Ml gemäß § 6 BauNVO) unter Ausschluss der Nutzung als Tankstelle und Vergnügungsstätte festzusetzen. Im nordöstlichen Teil sollen neue Gebäude verwirklicht und eine Nachverdichtung auf bereits bebauten Bestandsflächen soll ermöglicht werden.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          02/03 Regierung von Oberbayern v. 21.12.2016 - Natur und Landschaft; Lärmschutz, Hochwasserschutz:

Auf Grund der Lage des Planungsgebietes (Ortsrand) ist auf eine angemessene landschaftliche Einbindung und eine der Umgebung angepasste Baugestaltung (Ortsbild) zu achten (vgl. LEP 7. 1.1 (G); RP 17 B II 1.6 (Z)). Den Belangen von Natur und Landschaft ist in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen.

Im Zusammenhang mit der direkt angrenzenden Bahnlinie und einer vorhandenen bzw. geplanten gewerblichen Nutzung von Teilflächen, ist den Belangen des Lärmschutzes in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde Rechnung zu tragen (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).

Das Planungsgebiet liegt unmittelbar neben einem wassersensiblen Bereich. Der Schutz vor Gefahren des Wassers soll sich soweit erforderlich auf technische Schutzmaßnahmen und eine weitergehende Vorsorge stützen (vgl. Landesentwicklungsprograrnm (LEP) 7.2.5 (G) und Regionalplan Oberland (RP 17) B XI 6.1 (G)). Den Belangen des Hochwasserschutzes ist in Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Weilheim Rechnung zu tragen.

Das Vorhaben ist bei Berücksichtigung der aufgeführten Maßgaben raumverträglich

Fachliche Stellungnahme:

Die zuständigen Behörden wurden im vorliegenden Verfahren entsprechend beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Es wird auf die Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, der Immissionsschutzbehörde und des WWA Weilheim verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

- 04 Planungsverband Region Oberland v. 13.01.2017:

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 21.12.2016 an.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          05 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Zum Planentwurf vom 29.11.2016 nehmen wir aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:

Allgemeine planungsrechtliche Würdigung

Der Planentwurf ist im Wesentlichen aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          06 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Anregungen und Hinweise

In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ... Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen ... Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich ... genutzter Flächen soll begründet werden … (§ 1 a Abs. 2 Sätze 1 und 4 BauGB). Zu diesen Anforderungen an die Begründung verweisen wir auf den BauGB ÄndgG 2013 – Mustererlass (Ziffern 2.1 und 2.3); diesen Erlass haben wir Ihnen per E-Mail am 24.10.2013 übermittelt.

Eine denkbare Vorgehensweise wäre z.B., zumindest diejenigen Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs zu erfassen, die wegen ihrer Flächengröße nicht mehr als „Baulücken“ einzustufen sind und für diese Flächen jeweils nachvollziehbar zu belegen, dass und warum sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen.

Fachliche Stellungnahme:

Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich bereits als Mi Mischgebiet dargestellt und als Siedlungsstandort damit ausgewiesen. Im Bebauungsplan handelt es sich um ein Mischgebiet. Damit steht nicht die Wohnnutzung im Mittelpunkt, sondern wie bereits vorhanden eine Kombination aus Wohnen und Arbeiten. Weiterhin bezieht sich das Mischgebiet im südlichen Teilgebiet auf Nachverdichtungspotentiale und bestehende Baulücken. Der Bebauungsplan beansprucht nur auf geringen Teilflächen landwirtschaftliche Flur und dient überwiegend der Nachverdichtung im Bestand.

Eine Fortschreibung der Begründung ergibt sich demnach nicht.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung oder Fortschreibung der Begründung mit Umweltbericht ist nicht erforderlich.              

 

-          07 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Festsetzungen (= F.’en) 1.1.1, 3.1 und 4.9 und 4.10: Da eine landwirtschaftliche Nutzung im Ml nicht zulässig ist, sollte das tatsächliche Ml klar und eindeutig vom restlichen Planbereich abgegrenzt werden (z.B. durch eine sich vom Planzeichen 1.3.2 unterscheidende Perlschnur).             

Fachliche Stellungnahme:

Das tatsächliche Ml ist eindeutig vom restlichen Planbereich abzugrenzen. Es wird vorgeschlagen, eine Perlschnurkette (vgl. Planzeichen 1.3.2) in den Plan entlang dem festzusetzenden MI nachzutragen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird gefolgt. Die Abgrenzung ist mittels Planzeichen 1.3.2 (Perlschur) vorzunehmen.             

 

-          08 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F.1.2.1 Satz 2: „Der baurechtlich nicht definierte Begriff „Baugrundstück“ ist grundsätzlich das Grundstück im zivilrechtlichen (= grundbuch-rechtlichen) Sinn ... Nur in den (wenigen) Ausnahmefällen, bei denen durch die Verwendung des zivilrechtlichen Grundstücksbegriffs Sinn und Zweck einer bauplanungsrechtlichen Regelung ersichtlich verfehlt würden, ist die maßgebliche Fläche – abweichend von den Buchgrundstücksgrenzen - ... zu bestimmen“ (König/Roeser/Stock, Kommentar zur BauNVO, 3. A., Rd.-Nrn. 13 und 14 zu § 19 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Die Formulierung „in der Regel“ halten wir in einer Rechtsnorm für zu unbestimmt (gilt auch für die F. 1.4.1.1).             

Fachliche Stellungnahme:

In der Festsetzung 1.2.1 kann der 2. Satz ersatzlos gestrichen werden. Der Wortlaut „in der Regel“ unter Ziffer 1.4.1.1 kann ebenfalls entfallen.             

 

Beschlussvorschlag:

Im B-Plan werden die Festsetzungen 1.2.1 und 1.4.1.1 wie vorgeschlagen gestrichen bzw. angepasst.

 

-          09 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F.’en 1.2.1 und 1.4.1.1: Bei angenommenen Gebäudebreiten von 10 bis 12 m ermöglicht die Festsetzung einer Firsthöhe von 9,0 m i. V. m. dem großzügigen Dachneigungsspielraum einen Unterschied in den (das Orts- und Landschaftsbild besonders prägenden) Wandhöhen um bis zu ca. 1,50 m; entspricht dies – gerade in Ortsrandlage – wirklich Ihrem Planungswillen?             

Vorschlag Planer: Entscheidung obliegt Gemeinde, eine reduzierte Höhe im Norden wäre wünschenswert.

Vorschlag Bauverwaltung: In dörflichen Lagen entwickelt sich häufig ein Dorfcharakter, in dem eben nicht alle Gebäude „wie von der Stange“ sind. Dementsprechend können unterschiedliche Wandhöhen einerseits unruhig wirken, andererseits aber auch gerade eine Auflockerung der Ansicht bewirken und den Bauherren eigene Entwicklungsspielräume lassen. Eine Höhenreduzierung würde dem momentan geltenden Ziel der Wohnraumbeschaffung zuwiderlaufen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzungen bleiben unverändert.

 

-          10 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 1.2.2: Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen kann nur in Wohngebäuden festgesetzt werden.             

Fachliche Stellungnahme:

Folgende Formulierung sollte zur Klarstellung in Festsetzung 1.2.2 neu übernommen werden: „Die maximal zulässige Anzahl von Wohnungen beträgt für Einzelhäuser 3 pro Wohngebäude und für Doppelhäuser 2 pro Wohngebäude.“

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan ist entsprechend dem Vorschlag anzupassen.

 

-          11 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 1.2.7: Für den ersten Satz gibt es keine Rechtsgrundlage, die entsprechenden Grundflächen sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes generell mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 4 Bau NVO gibt der Bauaufsichtsbehörde lediglich die Befugnis, im Bauvollzug eine Abweichung zuzulassen (König/Roeser/Stock, a. a. O., Rd.-Nr. 30 zu § 20).             

Fachliche Stellungnahme:

Die Festsetzung 1.2.7 ist ersatzlos zu streichen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan ist entsprechend dem Vorschlag anzupassen. 1.2.7 wird ersatzlos gestrichen.             

 

-          12 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

7. F.’en 1.3.1 und 3.1

„Baugrenzen sind jedenfalls auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie zwar nicht im Bebauungsplan selbst vermaßt sind, sich aber die Situierung der zugelassenen Baukörper aus einer Anlage zum Bebauungsplan in Verbindung mit dessen Zeichenerklärung ergibt“ (BayVGH, 15 ZE 99.1682).

Die demnach generell erforderlichen Vermaßungen und Einmaßungen der Baugrenzen sind deshalb für alle Bauräume festzusetzen. Das bedeutet, dass jeweils Länge und Breite aller überbaubaren Grundstücksflächen festzulegen sind und dass die Lage dieser überbaubaren Grundstücksflächen zu festen Bezugspunkten einzumaßen ist.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Vermassung der Baugrenzen wird ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan ist entsprechend dem Vorschlag anzupassen.

 

-          13 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Die außerhalb von Baugrenzen liegenden Gebäude(teile) werden – lediglich – auf den Bestandsschutz verwiesen. Ohne nähere Begründung spricht dies für einen Abwägungsfehler (10 B 2133.05, Tz. 26); bitte überprüfen und gegebenenfalls in der Begründung näher erläutern.             

Fachliche Stellungnahme:

Im Siedlungsbereich hat der Gebäudebestand – auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen – Bestandsschutz. Erst bei Wiederaufbau von Gebäuden ist das Baurecht anzuwenden und die festgesetzten Baugrenzen etc. zu berücksichtigen. Die Begründung ist um diesen Sachverhalt fortzuschreiben.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Fortschreibung der Begründung ist vorzunehmen.

 

-          14 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 1.3.3 Satz 2: Eine solche Regelung setzt eine Dokumentation (des Bestandes zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) voraus – z.B. als Anlage zur Begründung.

Fachliche Stellungnahme:

In der Begründung sollte ein entsprechendes Kapitel aufgenommen werden, in welchem die notwendigen Angaben der Grundstücksgrößen, der bestehenden Grundflächen durch Hauptgebäude (GRb) sowie der daraus resultierenden gegenwärtigen GRZ in Text und Abbildung gemacht werden können.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Fortschreibung der Begründung ist vorzunehmen. Hierbei können auch die zwischenzeitlich vorliegenden Vermessungsergebnisse als Dokumentation beigefügt werden.

 

-          15 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F.’en 1.3.4 und 1.4.1.5: Eine „dynamische Verweisung“ (auf eine Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Bebauungsplan kann sie aber deshalb rechtlich problematisch sein, weil Gegenstand der Ab-wägung die in Bezug genommene Vorschrift in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan geltenden Fassung ist; wird diese Vorschrift später einmal in wesentlichen Punkten geändert, so kann dies Auswirkungen auf die Grundlagen der Abwägung haben.             

Fachliche Stellungnahme:

Um Abwägungsfehler zu vermeiden, ist in den beiden Festsetzungen 1.3.4 und 1.4.1.5 auf die aktuell gültigen Fassungen mit Datum zu verweisen.

Hinweis Bauverwaltung: Eine Festsetzung von bereits geltenden Vorschriften (Garagen- und Stellplatzverordnung sowie der BayBO) ist nicht zwingend nötig, da diese Vorschriften ohnehin gelten. Der Hinweis hilft allerdings den Bürgern, alle relevanten Informationen zu finden.  Die entsprechenden Passagen können auch in die nachrichtlichen Hinweise verschoben werden.             

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzungen 1.3.4 und 1.4.1.5 sind lediglich als nachrichtliche Übernahmen aufzuführen und im Übrigen mit dem Hinweis auf die aktuell gültige Fassung zu versehen.

 

-          16 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Soll die F. 1.4.1.3 wirklich generell (also auch für Nebengebäude) gelten?

Fachliche Stellungnahme:

Das SG Planungsrecht nimmt hier Bezug auf die Festsetzung zu den Dachüberständen. Daher muss sich das Gremium die Frage stellen und diese auch beantworten: Sollen auch für Nebengebäude der Dachüberstand von 0,80m gelten?

 

Beschlussvorschlag:

Der Dachüberstand von 0,80m ist für Hauptgebäude festzusetzen. Für Garagen und Nebenanlagen kann der Dachüberstand bis auf 0,50m reduziert werden.             

 

-          17 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 1.4.2.2: Wir halten es für rechtlich bedenklich, dass nicht eine Rechtsnorm, sondern die private Entscheidung des Bauherrn der ersten Doppelhaushälfte die Bauausführung des zweiten Bauherrn bestimmen soll. Siehe dazu auch Dirnberger in „Bayerischer Gemeindetag“, Heft 6/2012, S. 243 11(247).             

Fachliche Stellungnahme:

Die Ziffer 1.4.2.2 regelt, dass Doppelhäuser in gleicher Firsthöhe und Dachneigung zu erstellen sind. Die Festsetzung basiert auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die einzelnen Häuser eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe in den inneren Grenzen qualitativ und quantitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise (BVerwG Ur. V. 24.02.2000) so aneinandergebaut und auch im Übrigen so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass das von ihnen gebildete "Gesamtgebäude" als bauliche Einheit erscheint. An der gemeinsamen Grenze müssen die Häuser zwar nicht völlig deckungsgleich sein. Ein gewisser "Versatz" in der Vertikalen und/oder Horizontalen schadet nicht. Die Häuser dürfen aber nicht so stark gegeneinander versetzt werden, dass sie nicht mehr als Einheit erscheinen. Damit gibt der erste Bauherr den Rahmen für den zweiten vor, wenn nicht das Gebäude gleichzeitig erstellt wird. Trotzdem bleiben dem zweiten Bauherrn noch einige Gestaltungsspielräume. Im Härtefall könnte zudem über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Genehmigung für eine abweichende, aber verträgliche Firsthöhe und Dachneigung erteilt werden. Vergleiche dazu eine Rechtsprechung des VG München, vom 26.04.2010, Aktenzeichen M 11 SN 10.262.Die Begründung wird um diesen Sachverhalt entsprechend ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Fortschreibung der Begründung ist vorzunehmen.

 

-          18 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F.1.4.3.1 Welches ist die „nächstgelegene öffentliche Straße“ bei Eckgrundstücken?

In den Sätzen 3 und 5 ist jeweils zu ergänzen: „... 0,80 m/1,20 m über …“.

Fachliche Stellungnahme:

Bei Eckgrundstücken ist im Bereich der Straßenkreuzung die Bezugshöhe aus beiden Anliegerstraßen zu mitteln.

Als Bezugshöhe ist im Satz 3 die OK Fahrbahnbelag anzugeben. Einfriedungen zu seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen können auch als Maschendrahtzäune bis zu einer max. Höhe von 1,20 m über dem anstehenden bzw. hergestellten Gelände errichtet werden. Die Festsetzung 1.4.3.1 wird zur Klarstellung um die genannten Aspekte konkretisiert.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan ist entsprechend dem Vorschlag anzupassen.

 

-          19 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 3.2: Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können die dort genannten Anlagen in Ausübung eines Ermessensspielraumes zugelassen werden. Die Formulierung „Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist“ in der zitierten Vorschrift ermächtigt die planende Gemeinde, alle oder einzelne der in Absatz 5 aufgelisteten Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen auszuschließen oder aber nur ausnahmsweise zuzulassen; die Überbaubarkeit dieser Flächen kann somit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Nicht möglich ist es dagegen, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen über Absatz 5 hinaus die dort genannten Anlagen allgemein zuzulassen.             

Fachliche Stellungnahme:

Garagen und Stellplätze gehören nicht zu den Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, sondern sind unter § 12 BauNVO gesondert geregelt. Gemäß Auskunft des Bayerischen Gemeindetages ist eine allgemeine Zulassung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außerhalb der Baufenster nicht zulässig.

Nachdem die Baugrenzen sehr weit gefasst sind, wäre es aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, keine Grenzbebauung zum öffentlichen Straßenraum zuzulassen. Daher wäre die Festsetzung 3.2 somit zu ersetzen und wie folgt neu zu formulieren: „Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Offene Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO sind auch außerhalb des Baugrenzen zugelassen."

Hinweis Bauverwaltung:

Der Bauausschuss sowie der Gemeinderat wollten ausdrücklich, dass Nebenanlagen, sowie die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Gebäude (z.B. Garagen) auch außerhalb der Baugrenzen aber im Rahmen der Stellplatzsatzung (Stauraum) zulässig sein sollen. Der von Planungsbüro gemachte Vorschlag realisiert dies nicht vollständig. Daher sollte entsprechend der Empfehlung durch das Landratsamt die entsprechende Festsetzung ersatzlos gestrichen werden, da dann die entsprechenden Anlagen auf Grund von § 23 Abs. 5 BauNVO im Rahmen der Baugenehmigung/Bauplaneinreichung zugelassen werden können.             

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung 3.2 ist zu streichen. Die Begründung ist entsprechend fortzuhren. Unter Hinweisen ist aufzunehmen, dass nach § 23 Abs. 5 BauNVO von der Gemeinde Kochel a. See aus beabsichtigt ist, die dort genannten Nebenanlagen und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, nach Maßgabe der sonst geltenden Vorschriften (z.B. gemeindliche Stellplatzsatzung) zuzulassen.             

 

-          20 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

F. 4.1: Abschließende Listen werden von der Rechtsprechung regelmäßig wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verworfen. Wir empfehlen deshalb dringend, stattdessen „nur heimische, standortgerechte Bäume“ zuzulassen und gegebenenfalls zusätzlich (bei den Hinweisen) eine Empfehlungsliste abzudrucken. Bei der Entscheidung über diesen Vorschlag bitten wir auch zu bedenken, ob Sie zu entsprechenden Kontrollen und vor allem, ob Sie bei Verstößen auch zu Sanktionen bereit sind.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Listen sind keine Vorgaben aus Willkür, sondern es gibt städtebauliche und grünordnerische Gründe hierfür. Dazu zählen: Am Ortsrand die effektive Einbindung in die Landschaft der neuen Bebauung sowie die aufgrund der Lage eingeschränkte Eignung aller möglichen Obstbäume. Hier wurden Sorten angegeben, die am Standort auch wachsen. Dies ist für eine Ausgleichsfläche eine unabdingbare Vorgabe. Die bisher angeschlossenen Pflanzlisten bleiben in der gegenwärtigen Form bestehen.

Hinweis Bauverwaltung:

Man könnte die Liste auch weiterhin an der Stelle aufnehmen, jedoch die Pflanzart als beispielhaft oder vergleichbar dennoch offener und nicht abschließend gestalten.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung 4.1 ist wie folgt zu fassen: „Für Grünflächen gemäß Ziffer 4.6 und 4.7 sind ausschließlich heimische Gehölzarten sowie Obstgehölze zulässig. Die Arten sind in der nachstehenden Liste beispielhaft aufgeführt (in Klammern die verbindliche Mindestqualität) …“             

 

-          21 LRA Bad Tölz - SG Planungsrecht v. 03.01.2017:

Verfahrensvermerke, vorletzter Absatz: Die Begründung wird nicht als Satzung beschlossen.

Letzter Absatz: Auch der Tag der Schlussbekanntmachung sollte angegeben werden.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Verfahrensvermerke sind wie vom LRA vorgeschlagen entsprechend anzupassen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Verfahrensvermerke werden wie genannt geändert.

-          22 LRA Bad Tölz - SG Immissionsschutz v. 12.12.2016:

Keine Einwände.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen: An das Plangebiet grenzt die Bahnlinie Kochel-München an. Eine überschlägige Berechnung des Lärms der Bahnlinie ergab keine Überschreitungen der Grenzwerte der 16.BImSchV am nächstgelegenen Wohnhaus (Hausnr. 12).

Fachliche Stellungnahme:

Bezogen auf die Immissionen des Bahnbetriebes wurde bereits eine entsprechende schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung zu den Schienenverkehrsgeräuschen (Müller BBM, 16.12.2016) im Rahmen der Aufstellung des B-Plans Nr. 27 „Nördlich Schmiedgasse“ beauftragt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im gesamten Plangebiet der Orientierungswert der DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden kann. Somit sind keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

Die Begründung mit Umweltbericht ist im Kapitel Schutzgut Mensch-Lärm um diesen Aspekt zu ergänzen.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Fortschreibung der Begründung mit Umweltbericht ist vorzunehmen.

 

-          23 LRA Bad Tölz - SG Immissionsschutz v. 12.12.2016:

Je nach Untergrund kann es durch Erschütterungen der vorbeifahrenden Züge, bis in einem Abstand von 50 m zum Gleis, zu Belästigungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zu Störungen empfindlicher Geräte und zu Gebäudeschäden kommen. Um herauszufinden, ob einschlägige Richtwerte überschritten werden und ob spezielle bauliche Maßnahmen erforderlich sind, wird die Erstellung eines Erschütterungsgutachtens empfohlen.             

Fachliche Stellungnahme:

Im bebauten Gebiet sind bisher keine Bauschäden bekannt oder aufgetreten. Erschütterungen sind in den Häusern bisher auch nicht zu spüren gewesen. Es wird daher keine Notwendigkeit für ein Erschütterungsgutachten abgeleitet. Es wird jedoch empfohlen, im Bebauungsplan folgenden Hinweis nachträglich aufzunehmen:

„Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Sekundärschall, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.“

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird wie vorgeschlagen bei den Hinweisen im B-Plan ergänzt.

 

-          24 LRA Bad Tölz - SG Naturschutz v. 13.01.2017:

Zum oben genannten Verfahren geben wir folgende naturschutzfachliche Stellungnahme ab:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Folgende Einwendungen sind jedoch zu beachten:

Ausgleichsflächen und -maßnahmen

• Mit der Ausgleichsfläche und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

• Sofern sich die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht im Eigentum der Gemeinde befinden bzw. nicht von ihr erworben werden, bedarf es spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einer dinglichen Sicherung (§ 1a Abs. 3 BauGB). Dies erfolgt in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und des Freistaats Bayern – vertreten durch die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen.

• Die Ausgleichsflächen (Flache für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) sind nach Inkrafttreten der Satzung durch die Gemeinde dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG).

(Rechtsgrundlagen: § 1a Abs. 2 und 3 BauGB, Art. 9 Satz 4 BayNatSchG.)

Fachliche Stellungnahme:

Die Ausgleichsfläche ist in Privatbesitz (Anton Resenberger). Es ist daher eine dingliche Sicherung nicht erforderlich, da die Fläche im Geltungsbereich liegt. Flächen im Geltungsbereich erfordern keine Dienstbarkeit, da durch den Bebauungsplan eine ausreichende rechtliche Sicherung besteht.

Die Ausgleichsfläche ist nach Abschluss des Verfahrens durch die Gemeinde an das LfU zu melden (Ökoflächenkataster).             

 

Beschlussvorschlag:

Die endgültig festgesetzte Ausgleichsfläche wird nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde Kochel a. See an das Ökoflächenkataster gemeldet.

 

-          25 LRA Bad Tölz - SG Humanmedizin v. 13.12.2016:

Die durch uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange wurden in den Planungen berücksichtigt.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          26 Kreisbrandrat v. 27.12.2016:

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.94 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln! Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die Sicherheitsabstände gem. DIN VDE 0132 zu beachten.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL 23/12 o. A.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.Ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und (oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.             

Fachliche Stellungnahme:

Öffentliche Verkehrsflächen Die Grundstücke des Planungsgebietes werden bislang über die öffentlichen Verkehrswege Orterer Straße und die Schmiedgasse erschlossen. Dabei ist die Schmiedgasse gegenwärtig als Sackgasse ausgebildet ohne derzeit genügende Wendemöglichkeit. Damit auch zukünftig die gesicherte Zuwegung für Müllfahrzeuge (3-achsig) oder Feuerwehr gewährleistet werden kann, wurde im Bebauungsplan am Ende der Schmiedgasse ein Wendehammer geeignet für Pkw und Lkw bis 10,0 m Länge gemäß der RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Korrektur Stand 2008) dimensioniert und festgelegt. Eine größere Dimensionierung des Wendehammers mit einem Durchmesser von 18 m bzw. 21 m ist aufgrund von Privatbesitz nicht möglich. Die Erreichbarkeit für das neue hintere Bau-grundstück liegt in einem Abstand von über 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche (Orterer Straße). Hier kann jedoch die festgesetzte private Zuwegung (4 m lichte Breite) genutzt werden, um das hintere Baugrundstück zu erreichen. Alle anderen Grundstücke liegen innerhalb des geforderten 50 m Abstandes. Die bestehenden Straßen auf öffentlichem Grund haben folgende Fahrbahnbreite: Schmiedgasse (nach dem Wendehammer 4,8 m und der restliche Verlauf bis zur Kreuzung 5,0 m), Orterer Straße (5,5 m). Die Straßen gelten damit in ihrer Breite als ausreichend für die Feuerwehr dimensioniert. Die Eckausrundungen der Einmündungen sind mittels Kreisradien so ausgebildet, dass sowohl die öffentlichen Verkehrsstraßen als auch der neue private Anliegerweg mindestens von einem 3-achsigen Müllfahrzeug (10 m Länge) ohne wesentliche Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden kann.

Die weiteren Hinweise zum Hydrantennetz und Aufenthaltsräumen werden zur Kenntnis genommen. Die Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn sind von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, insbesondere im Hinblick auf die Aussagen zu Aufenthaltsräumen.

Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, dürfen hier nicht angesiedelt werden. Tankstellen werden über den B-Plan ausgeschlossen.

Hochspannungsfreileitungen sind im Gebiet nicht vorhanden. Die in Ziffer 4,5,6 genannten Belange sind nicht bauleitplanerischer sondern bauordnungsrechtlicher Natur und somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Diese Belange sind bei Bauantragsstellung zu prüfen bzw. sind von den Bauherren ohnehin aufgrund der Bauvorschriften einzuhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bauordnungsrechtliche Belange sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Wendehammer bleibt in seiner bisherigen Dimensionierung für Pkw und Lkw bis 10,0 m Länge im Plan festgesetzt.

Ggf. wird ein symmetrischer Aufbau des Wendehammers gewählt. (siehe Beschluss zu Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall).

-          27 Bayr. Landesamt für Denkmalpflege v. 09.12.2016

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerisehe Belange: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegen-stände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits unter C Hinweise Nr. 9 auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1-2 DSchG hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          28 WWA Weilheim v. 28.12.2016:

Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          29 WWA Weilheim v. 28.12.2016:

Lage zu Gewässern: Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Niederschlagswasserbeseitigung

Hinsichtlich der Niederschlagswasserversickerung verweisen wir auf ein Urteil des BverwG v. 21.03.2002 Az. 4 CN 14/00, wonach der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasser-beseitigung sieht vor, Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist von der Gemeinde vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes mittels Sickertest nach anliegendem Merkblatt oder nach Arbeitsblatt DWA-A138, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Weitere Voraussetzung für die Versickerung von Niederschlagswasser ist ein Mindestabstand der Sohle der Versickerungsanlage von einem Meter zum mittleren höchsten Grundwasserstand. Bei Sickerschächten muss dieser Abstand, ab Unterkante der Filterschicht mindestens einen Meter betragen. Genehmigungsfreiheit besteht, sofern die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV mit TRENGW erfüllt sind.

Lagerung von Stoffen

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Fachliche Stellungnahme:

Zum geforderten Versickerungstest: Gemäß der Geologischen Karte Bayern M 1 : 25.000 befindet sich das Planungsgebiet auf dem Untergrund von Schutt- und Schwemmkegeln. Überwiegend herrschen dadurch lehmige Kies- und Schotterböden vor. Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist daher vor Ort gegeben.

Im OT Ort ist nur eine Schmutzwasserentsorgung über Kanalisation möglich. Es ist daher bei der Kanalisierung schon entsprechend konzeptionell die Entscheidung und Prüfung hinsichtlich der Beseitigung von Regen-wasser getroffen worden und findet so im gesamten Ortsteil statt. Ein weiterer Test wird für nicht erforderlich gehalten, da ohnehin kein anderes Verfahren in Frage kommt.

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ist nicht veranlasst.

 

-          30 WWA Weilheim v. 28.12.2016:

Grundwasser

Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden.

Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.

Bauwasserhaltung

Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.

Einbringen von Stoffen ins Gewässer

Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, - z. B. Kellergeschoss im Grundwasser - ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG keine Bedenken, wenn das Bauwerk nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird. Ein Aufstauen des Grundwassers ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es neben der beschränkten Erlaubnis für die Bauwasserhaltung einer gesonderten Genehmigung.

Lage zu Gewässern

Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Altlastenverdachtsflächen

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Boden-schutzgesetz (BayBodSchG), Stand Dezember 2016 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen. Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungs-pflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet ist. Eine gesicherte Bewirtschaftung im Rahmen der Wasserversorgung wird derzeit durch hohe Wasserverluste bei der Wasserverteilung erschwert. Aus Sicht der Wasserversorgung ist eine zielstrebige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zur Ertüchtigung der Versorgungseinrichtungen Voraussetzung für eine weitere bauliche Entwicklung.

Abwasserentsorgung

Häusliches Schmutzwasser

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.

Niederschlagswasserbeseitigung

Mit den Hinweisen in der Satzung unter Nummer 7. Zur „Dachflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung“ besteht Einverständnis, sofern eine Versickerung möglich ist und durch einen Sickertest nachgewiesen wurde. Bei der Planung der Rückhalteeinrichtungen ist darauf zu achten, dass durch eine gedrosselte Ableitung regelmäßig freies Rückhaltevolumen für den nächsten Niederschlag geschaffen wird.

Einleitung in Trennsystem Die Abwasserbeseitigung erfolgt hier im Trennsystem. D.h. das anfallende Niederschlagswasser darf grundsätzlich nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Stehen wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche oder wasserwirtschaftliche Belange diesem Grundsatz entgegen, z.B. bei verstärkt belastetem Niederschlagswasser, kann die Einleitung in den Schmutzwasserkanal ausnahmsweise und in Abstimmung mit und nach den Anforderungen des Kanalnetzbetreibers erfolgen.

Straßenabwasser

Das auf Straßen anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Straßenabwässer sind vor einer Einleitung in eine unterirdische Versickerungsanlage bzw. in ein Gewässer entsprechend vorzureinigen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung dieser Behandlungsanlagen sind den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerungen (RAS-Ew)” zu entnehmen. Eine flächenhafte Versickerung über eine naturnah gestaltete Versickermulde oder ein -becken ist dabei gegenüber einer linienförmigen Versickerung z. B. mittels Rigolen vorzuziehen.

Hanglage

Im hängigen Gelände entsprechen Versickerungsanlagen nur dann den Regeln der Technik, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Anlage negativ beeinflusst werden.

Sonstiges

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um keine planungsrechtlichen Belange, sondern um Obliegenheiten, die ohnehin von Bauherren unter Beachtung des geltenden Rechts in eigener Verantwortung einzuhalten sind.             

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          31 WWA Weilheim v. 28.12.2016:

Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einem Sickertest zu bestätigen. Wir bitten die Gemeinde, uns den Stand der Sanierungsarbeiten bzw. das weitere Vorgehen gegen die Wasserverluste im Versorgungsnetz mitzuteilen. Wir bitten die Gemeinde, uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes, nach Abschluss des Verfahrens zu übermitteln. Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Fachliche Stellungnahme:

Zum Punkt Niederschlagswasserbeseitigung siehe Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme des WWA Weilheim weiter oben

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ist nicht zu veranlassen.

 

-          32 Wasserversorgung Ort GmbH v. 28.12.2016:

Bezugnehmend Ihrem Schreiben vom 30.11.2016 haben wir den Vorentwurf zur Kenntnis genommen/geprüft und machen dazu folgende Anmerkungen: Zum heutigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass die Wasserversorgung Ort GmbH die Lieferung von Trinkwasser übernehmen kann. Wie Sie ja wissen steht im Versorgungsgebiet WV Ort GmbH größerer Erneuerungs- und Sanierungsbedarf mit erheblichen Kosten an. Zur Zeit bestehen noch Einsprüche von Wasserabnehmer, vertreten durch Rechtsanwälte, die noch nicht endgültig entschieden sind bzw. noch keine Einigung getroffen werden konnte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die neuen Bauwerber ebenfalls die obigen Kosten für die Erneuerung/Sanierung anfallen und zusätzliche Kosten entstehen. Für die Kosten am Trinkwasseranschluss in/an der Privatstraße sind der/die Bauwerber selbst verantwortlich. Diese Kosten fallen zusätzlich für die Bauwerber an.

Wir bitten Sie bei Genehmigung an die Bauwerber, diesen Sach-verhalt (Erneuerung/Sanierung/Privatstraße) separat mit zu vermerken. Falls Rückfragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

Die Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn sind von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen

Hinweis Bauverwaltung: Die Hinweise zu Kosten, Sanierung, Anschlussbeiträgen usw. sind aus Sicht der Bauverwaltung keine weiteren Hinweise erforderlich, da die genannten Belange sich als alltägliche „Lebenssituationen“ und übliches Recht für Grundstücke und deren Erschließung darstellt. Zukünftige Sanierungen und daraus resultierende Beitragspflichten sind weder Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens noch kann in diesen Angelegenheiten eine Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden (keiner kann in die Zukunft sehen, was mal an Beiträgen kommen könnte). Beiträge für den Trinkwasseranschluss sind entsprechend dem geltenden Recht keine ungewöhnlichen Belastungen auf die separat hingewiesen werden müsse. Die Verwaltungsgemeinschaft kann Bauherren nicht über die Belange umfassend und „tagesaktuell“ informieren. Einer Verlagerung der Informationspflicht auf die Gemeinde ist daher zu widersprechen.

Bauinteressenten wird aber im Rahmen der (alltäglich) anfallenden Bauherrenberatung regelmäßig der Verweis auf entsprechende Beiträge und Kontakt zu den Wasserversorgern gegeben.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Information über die Wasserversorgung erfolgt in der Form, dass die Bauherrn allgemein an den jeweiligen Wasserversorger im Rahmen der Bauherrenberatungen verwiesen werden. Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass zum Ausfertigungsstand die Wasserversorgung der Wasserversorgung Ort GmbH obliegt und dort alle Belange der Wasserversorgung erfragt werden können.

-          33 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern v. 14.12.2016:

Gegen die o.a. Planungen werden vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern keine Einwände vorgebracht.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

-          34 Bayerischer Bauernverband Oberbayern, Geschäftsstelle Holzkirchen v. 03.01.2017:

Ohne Einwand.

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          35 Handwerks-kammer für München und Oberbayern v. 16.01.2017:

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.

Im vorliegenden Entwurf weist die Gemeinde Kochel am See am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Ort Flächen als Mischgebiet (Ml) aus und schafft damit die planerischen Voraussetzungen für eine zukünftige bauliche Ergänzung des auch gewerblich geprägten Dorfes über eine Ortsabrundung.

Die Handwerkskammer begrüßt die Festsetzung eines Mischgebiets, für das bewusst die behutsame Ergänzung des baulichen Bestandes unter Bewahrung der bestehenden dorftypischen Strukturen angestrebt wird. Insbesondere im ländlichen Raum ist es von Bedeutung, entsprechend kleinteilig strukturierte sowie bezahlbare auch gewerblich zu nutzende Flächen zur Verfügung zu stellen, um die vor Ort überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Betriebe in ihrem Wirken zu unterstützen. Die konsequente Fort-entwicklung der kleinteilig geprägten bestehenden Mischnutzung über die Ausweisung eines Mischgebiets erscheint damit richtig und sinnvoll.

Aus unserer Sicht ist damit auch die Sicherung der verbliebenen, durch eine bauliche Mischnutzung geprägten Standorte im und an das Planungsareal angrenzend, aber auch im gesamten Gemeindegebiet ein wichtiges Unterfangen, wird hier doch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zugelassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Bemühungen zur Ansiedlung von gewerblicher Nutzung im ausgewiesenen Mischgebiet grundsätzlich weiterzuverfolgen und neben einer ausgewogenen qualitativen vor allem auch eine quantitative Durchmischung des Gebietes anzustreben, wie dies ja auch in der vorliegenden Begründung entsprechend angeführt wird.

Grundsätzlich ist bei derartigen Planungen die gewachsene Wirklichkeit vor Ort entsprechend zu berücksichtigen, da im Zuge von Ortsabrundungen Gemengelagensituationen und damit Konflikte zwischen den unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen Wohnen und Gewerbe entstehen können.

Bei einem Heranrücken durch diese neu hinzukommenden (Wohn-)Baunutzungen muss daher sichergestellt sein, dass sich daraus keine negativen Auswirkungen für die bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen im Urngriff ergeben, was deren ordnungsgemäßen Betriebsablauf oder auch angemessene Weiterentwicklungsmöglichkeiten betrifft.

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

-          36 Bayernwerk AG v. 19.12.2016:

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an den Verfahrensschritten zu beteiligen.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

-          37 Deutsche Telekom Technik GmbH v. 13.12.2016

Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Die Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn sind von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen             

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

-          38 Gemeinde Schlehdorf v. 02.12.2016:

Keine Einwendungen.

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3.1 BauGB

 

-          Ö01 Anton Resenberger v. 14.01.2017:

Im Zuge der Anhörung teile ich Ihnen Folgendes mit: Mit der Festsetzung Gebäudehöhe über die Firsthöhe bin ich einverstanden, soweit diese, wie im Vorentwurf erläutert, ausschließlich ab OK Fertigfußboden Erdgeschoß erfolgt.             

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

Die Gebäudehöhe soll über das Höchstmaß der Firsthöhe (FH), gemessen von OK Fertig-fußboden Erdgeschoss bis OK First, bestimmt werden.

Die Gebäudehöhe wird zusätzlich über einen Bezugspunkt in m ü.NN nach Vorliegen des beauftragten Geländeaufmaßes im B-Plan näher konkretisiert.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung des B-Planes ist veranlasst. Dazu wird die max. Gebäudehöhe zusätzlich über einen Bezugspunkt näher definiert.

 

-          Ö02 Anton Resenberger v. 14.01.2017:

Bei der Ermittlung der Größe der Ausgleichsfläche dürfen Bau- und Straßenflächen, die sich nicht in meinem Besitz befinden, nicht mit herangezogen werden. Die Eigentümer dieser Flächen haben selbst für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

Fachliche Stellungnahme:

Innerhalb eines Bebauungsplanes wird grundsätzlich das Prinzip der Solidargemeinschaft angewandt, so dass alle Eingriffe eines Bebauungsplans gemeinsam ausgeglichen werden. Die Umlage ist dann privatrechtlich zu begleichen.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ergibt sich nicht.

 

-          Ö03 Anton Resenberger v. 14.01.2017:

Mit der teilweisen Anordnung der Ausgleichsflache auf der gut bearbeitbaren landwirtschaftlichen Fläche (die für einen späteren Zeitraum auch noch als Bauland vorgesehen ist) bin ich nicht einverstanden. Diese Fläche bitte ich auf das Maß zu reduzieren, wie in meiner Antragsplanung dargestellt. Für die darüber hinaus evt. noch erforderliche Fläche kann ich an anderer Stelle Flächen anbieten, die ökologisch wertvoller sind (z.B. Umwandlung landwirtschaftlicher Fläche in 6d/13d-Fläche). Für eine weitergehende Erläuterung dazu, stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Abschließend bitte ich um entsprechende Berücksichtigung bei der weiteren Planung.             

 

Fachliche Stellungnahme:

Die bisher im Plan festgesetzte Ausgleichsfläche kann – wie gewünscht – verschmälert und nach Norden entlang der Bahnlinie entsprechend erweitert werden. Dazu ist der Geltungsbereich nach Norden entsprechend der Flächenausdehnung der Ausgleichsfläche zu vergrößern. Die Ausgleichsflächen beziehen sich auf Bereiche, die aufgrund des Immissionsschutzes auch später nicht bebaut werden können.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ist bezogen auf die Ausgleichsfläche und den Geltungsbereich vorzunehmen.             

 

-          Ö04 Johan und Gabriele van Hall v. 09.01.2017:

Hiermit erheben wir Einspruch gegen den am 22.12.20 16 im Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan Nr. 27- Schmiedgasse Nord. Wir sind Eigentümer der Bebauung und Grundstücke (Fl.Nr. 1496, 1497) an der Schmiedgasse 9 - 15. Unser Einspruch richtet sich gegen die Planung eines Wende-hammers, und dabei auch einseitig, zu Lasten unseres Grundstü-ckes (Fl.Nr. 1497). Es betrifft laut „Begründung mit Umweltbericht“ 199 m² (5.4.2, S. 25/26).

Unsere Begründungen sind:

Wie im Telefongespräch mit Ihnen schon erwähnt, sind wir - und auch der vorige Eigentümer Detlef Riedel - in die Planung und Information über die Pläne nicht einbezogen worden und haben zufälligerweise in unserem Urlaub von der Planung und den Fristen erfahren. Wir haben also vorab keine Information erhalten, und hatten also nicht die Möglichkeit Einfluß auf die Ausgestaltung des Planes zu nehmen. Das ist für uns nicht nur enttäuschend, sondern hat dies auch unsere Möglichkeiten und Position entscheidend geschwächt. Sie haben sich am Telefon persönlich entschuldigt für die Prozedur. Und wir nehmen Ihre Entschuldigung gerne an ohne daß sich unsere Beschwerden dadurch inhaltlich ändern;

In der „Begründung mit Umweltbericht“ ist der folgende Satz aufgenommen: "Die für die Herstellung eines Wendehammers erforderlichen Grundstücke werden entsprechend von der Gemeinde Kochel erworben“ (4.4, S. 7). Wir haben aber nicht die Absicht zu verkaufen.

Wir fragen uns auch warum die letzten 40 Jahre die jetzige Situation für die Müllabfuhr und Feuerwehr vielleicht nicht wünschenswert aber akzeptabel war. Jetzt ist das auf einmal nicht mehr der Fall ohne daß die Bebauung sich geändert hat und die Benutzung durch Wegzug von Gewerbe weniger geworden ist.

Wir sind verwundert, und es ist für uns unakzeptabel, daß in der Planung - gegen die wir also Einspruch einlegen - der Wende-hammer ganz zu Lasten unseres Grundstückes kommt, und daß das Grundstück mit Fl.Nr. 1486/4 nicht auch für 50 % mit eingeplant ist;

Wir wären bereit mit der Gemeinde zu verhandeln über den Verkauf von 100 m² für die Erstellung des Wendehammers, wenn wir gleichzeitig schriftlich die Genehmigung der Gemeinde, des Landratsamtes und allen erforderlichen Instanzen erhalten, zum Bau eines Wohnhauses (EFH, DHH) auf Fl.Nr. 1497 mit demselben Abstand zur Bahn wie beim Haus gegenüber (FI.Nr. 1486/5). Derselbe Abstand ist im FNP auch für die Wiese an die Südseite der Fl.Nr. 1496, 1497 angegeben.

Wir sind gerne bereit unsere Position weiter zu erläutern.

Fachliche Stellungnahme:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

Ein Wendehammer ist am Ende der Schmiedgasse aus folgendem Grund erforderlich: Im Rahmen der Bauleitplanung mit Einbezug bereits bestehender Verkehrsflächen ist sicher zu stellen, dass diese die heutigen Vorgaben insbesondere für die Feuerwehr, erfüllen. Nachdem der geplante Wendehammer am Ende der Schmiedgasse zum öffentlichem Straßengrund zählt, ist die entsprechende Fläche abschließend durch die Gemeinde zu erwerben.

(Eingeschobener Hinweis Bauverwaltung: Es ist nicht beabsichtigt, die Flächen sofort zu erwerben oder sich anderweitig sofort anzueignen Jedoch behält sich die Gemeinde vor, bei einem Verkauf der betroffenen Grundstücke die benötigten Flächen im Rahmen des gemeindlichen Vorkaufsrechtes zu sichern. Die für den Wendehammer eingeplanten Flächen sind lt. Flächennutzungsplan im Außenbereich und darüber hinaus nicht für eine Wohnbebauung (Fläche für die Landwirtschaft) vorgesehen. Auch wenn sich die Bebauung in den letzten 40 Jahren nicht geändert hat, sind doch zahlreiche Vorschriften dazu ergangen, wie Ver- und Entsorger sich im öffentlichen Raum bewegen dürfen, Arbeitsschutzrichtlinien, Richtlinien für die benötigten Flächen für die Feuerwehr usw. Es ist Aufgabe der Gemeinde, diese Belange zu berücksichtigen. Momentan wendet z.B. das Fahrzeug der Müllentsorgung auf einem unbebauten privaten Grundstück. Rückwärtsfahrten mit den Fahrzeugen sind nur sehr eingeschränkt sicher möglich –z.B. mit Einweiser-. Die Gemeinde muss daher planerisch eine Lösung vorsehen. Der Wendehammer hat nichts mit einer gewerblichen Nutzung zu tun. )

Alternativ gibt es einen weiteren Wendeanlagentyp, der sich auf beide angrenzenden Grundstücke wie folgt verteilen würde:

 

Abb.1: Alternativer Wendehammer ebenfalls für Pkw und Lkw bis 10 m Länge. Der Eingriff würde sich aufteilen zu ca. 101 m² für Fl.Nr. 1486/4 und ca. 92 m² für Fl.Nr. 1497 (d.h. Ankauffläche gesamt liegt bei rd. 193 m²).

Die Neuversiegelung für den derzeit im B-Plan gewählten Wendehammer beträgt ca. 199 m² und  auch der erforderliche Ausgleich liegt somit etwas höher. 

Eine Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Hinweis Bauverwaltung: Ggf. kann zu einem späteren Zeitpunkt der angesprochene  Bereich überplant werden und dann eine Einigung über den Wendehammer erzielt werden.              

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan ist entsprechend der vorgeschlagenen Alternative 1 mit einem mittig liegenden Wendehammer vorzusehen. Der Erwerb der Fläche kann entweder in gegenseitigem Einvernehmen privatrechtlich erfolgen oder im Zuge eines Grundstücksverkaufes mit Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes.

-          Ö05 Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Hr. Peter Atzinger v. 20.01.2017

Zu obigem Betreff zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass ich Herrn Peter Atzinger anwaltlich vertrete.

Namens und im Auftrag meines Mandanten erhebe ich hiermit folgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 27:

Die beabsichtigte Bebauungsgrenze stellt eine faktische Enteignung meines Mandanten dar. Planerische Gesichtspunkte, die eine Bebauungsgrenze erforderlich machen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Übergeordnete Gesichtspunkte, welche eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums meines Mandanten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.                           

Fachliche Stellungnahme:

Es ist nicht klar herausgestellt, auf welches Grundstück Bezug genommen wird, nachdem keine Fl.Nr. oder Adresse genannt wird. Daher kann die Stellungnahme nur allgemein bewertet werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan Baurecht geschaffen wird. Das ist das Gegenteil davon Baurecht zu entziehen. Der Tatbestand einer Enteignung kann nicht nachvollzogen werden und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Ausgestaltung eines Baugebietes mit Baugrenzen obliegt der ureigenen Planungshoheit der Gemeinde.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ist nicht erforderlich.

-          Ö06 Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Hr. Peter Atzinger v. 20.01.2017

Eine Notwendigkeit für den geplanten Wendehammer ist nicht erkennbar. Seit 1970 kommt das Gebiet ohne Wendehammer gut zurecht.              Durch die Versiegelung der Sackgasse wird dem Wasser die Möglichkeit zum natürlichen Versickern genommen. Dies wiederum begründet eine Gefahr für die anliegenden Grundstücke, da zu befürchten steht, dass das angestaute Regenwasser über die angrenzenden Grundstücke abfließt.                           

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall.

Hinweis Bauverwaltung:

Bei der Herstellung des Wendehammers wäre sicherlich ebenfalls im Rahmen der Ingenieurplanung die Straßenentwässerung zu überprüfen und ausreichend zu dimensionieren bzw. auszubauen. Es würde sich daher keine Verschlechterung der Situation, sondern im Rahmen eines Straßenausbaus mit Herstellung einer (heute nicht vorhandenen ) Straßenentwässerung ergeben. Es ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung, ein Straßenbauprogramm zu erstellen, sondern dies ist im Rahmen einer eventuellen späteren Straßenplanung (ohnehin) zu berücksichtigen.             

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

-          Ö07 Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Hr. Peter Atzinger v. 20.01.2017

Gemäß § 8 II BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Dies mag im Jahr 2005 noch zutreffend gewesen sein, da es zu diesem Zeitpunkt noch den Schmiedebetrieb Keller gab. Dieser hat seinen Betrieb jedoch Ende 2014 endgültig eingestellt. Dieser Betrieb wurde vom Verwaltungsgericht München als prägend angesehen. Weiterhin gab es im Jahr 2005 auf dem Grundstück FI.Nr. 1486 noch eine Wasseraufbereitungsanlage. Mit dem Verkauf der Firma Schicht GmbH Wasseraufbereitungstechnik GmbH im April 2010 wurde diese Tätigkeit jedoch eingestellt.

Dies bedeutet, dass der Flächennutzungsplan die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr korrekt wiedergibt. Faktisch liegt ein allgemeines Wohngebiet, möglicherweise auch ein Dorfgebiet vor, jedenfalls aber kein Mischgebiet. Die insoweit getroffenen Festsetzungen im Flächennutzungsplan widersprechen den Fakten. Insoweit ist anerkannt, dass Flächennutzungspläne infolge norm-widersprechender Fakten außer Kraft treten können, vgl. BVerwG - IV C 39/75, NJW 1977, 2325. Folglich kann der Bebauungsplan Nr. 27 auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Im Plangebiet werden bis auf ein Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) alle Grundstücke wohnwirtschaftlich genutzt, die wohnwirtschaftliche Nutzung hat sich verfestigt. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet würde lediglich für ein Grundstück, demjenigen mit Flurnummer 1487/1, Relevanz haben. Eine gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks würde dem gesamten Gebiet seinen vorherrschenden Charakter nehmen und würde bis dato nicht vorhandene Konflikte heraufbeschwören. Bebauungspläne haben jedoch die Aufgabe, Konflikte auszuräumen bzw. zu moderieren. Das Gebot der Konfliktbewältigung fordert von den Planern, sich bereits bei der Planung abzeichnende Konflikte mit planerischen Mitteln zu lösen. Der Bebauungsplan löst jedoch den durch die Nachbarschaft von Misch- (Gewerbe-) und Wohngebiet entstehenden Konflikt nicht selbst, er bietet nicht einmal ansatzweise Möglichkeiten der Problemlösung. Vielmehr begründet der Bebauungsplan Nr. 27 erst den Konflikt, den es bis jetzt nicht gab.

Damit liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Problembewältigung vor, welches verlangt, dass die konkrete Situation der Grundstücke und ihr Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen sind. Dieser Verstoß stellt einen Abwägungsfehler dar.

Die beabsichtigte Planung berücksichtigt des Weiteren nicht im ausreichenden Maße die privaten Belange der Nachbargrundstücke, § 1 VII BauGB. Die Nachbarn leben bislang in einem Gebiet, das sich faktisch zum allgemeinen Wohngebiet entwickelt und verfestigt hat. Durch die Ausweisung als Mischgebiet, welches überdies Relevanz nur für ein Grundstück hat, droht den Nachbarn nun die Gefahr erheblicher Immissionen und Lärmbelästigungen, welche von dem Grundstück 1487/1 ausgeht. Es liegt somit ein relevanter Abwägungsfehler vor.

Schließlich fehlt es an einer Planrechtfertigung, § 1 III BauGB: Die Ausweisung als Mischgebiet dient nur dem privaten Interesse des Grundstückseigentümers mit der Flumummer 1487/1. Darüber hinausgehende Rechtfertigungen für den Plan sind nicht erkennbar. Zudem ist zweifelhaft, ob sich die Festsetzungen im Bebauungs-plan überhaupt realisieren lassen, da diese die Interessen der übrigen Grundstückseigentümer evident außer Acht lassen.

Aus diesen Gründen beantrage ich, den Bebauungsplan Nr. 27 Form nicht zu erlassen.             

Fachliche Stellungnahme:

Das Sachgebiet Planungsrecht am LRA Bad Tölz hat in seiner Stellungnahme eine gegensätzliche Aussage getroffen, die wie folgt lautet: „Der Planentwurf ist im Wesentlichen aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.“ Es erfolgte im Gebiet bereits ein Verkauf (bestehende Baulücke), in Verbindung mit einer Anfrage für Gewerbliche Nutzungen. Die Anfrage wurde jedoch zunächst aufgrund der Veränderungssperre von dem Antragsteller nicht weiter verfolgt. Die Darstellung ist daher nicht zutreffend.

Es besteht ein städtebaulich begründeter Regelungsbedarf im Hinblick auf Nachverdichtungsoptionen und Regelungen des Bestandes. Dies gilt auch für Sicherheitsaspekte (Feuerwehr), Ver- und Entsorgung.

Insofern wird eine Planänderung nicht als erforderlich erachtet.

Hinweis Bauverwaltung:

Ferner bekräftigt die Gemeinde ihre im Flächennutzungsplan festgehaltene Absicht in einem dörflich geprägten Gebiet Wohnen und Gewerbe traditionell und gemeinschaftlich nebeneinander zuzulassen und hält, unabhängig davon ob einzelne Betriebe zwischenzeitlich z.B.: den Standort gewechselt haben, an diesem Planungsziel fest. Die Befriedigung eines einzelnen Interessenten ist nicht zulässig und auch nicht beabsichtigt. Vielmehr soll durch Wohnen in Verbindung mit Gewerbe ein lebendiger Dorfcharakter gefördert werden und damit sind die getroffenen Festsetzungen weder Abwägungsfehlerhaft noch ungerechtfertigt. Künftige Nutzungen haben sich an den Fest-setzungen des Bebauungsplanes zu orientieren.             

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des B-Planes ist nicht zu vorzunehmen.

 

-          Ö08 Anna Heier v. 23.01.2017:

Nach fachlicher Beratung erhebe ich folgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan Nr.27.

Die beabsichtigte Bebauungsgrenze stellt eine faktische Enteignung dar. Planerische Gesichtspunkte, die eine Bebauungsgrenze erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

Eine Notwendigkeit für den geplanten Wendehammer ist nicht erkennbar. Seit 1970 kommt das Gebiet ohne Wendehammer gut zurecht. Durch die geplante Straßenbaumaßnahme wird der Straßenverkehr teilweise weniger als einen halben Meter an Gebäude und Grundstücke herangeführt, die ausschließlich der Wohnnutzung und der privaten Nutzung dienen. Durch die Versiegelung der Sackgasse wird dem Wasser die Möglichkeit zum natürlichen Versickern genommen. Dies wiederum begründet eine Gefahr für die anliegenden Grundstücke, da zu befürchten steht, dass das angestaute Regenwasser über die angrenzenden Grundstücke fließt.

Gemäß § 8 II BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Dies mag im Jahr 2005 noch zutreffend gewesen sein, da es zu diesem Zeitpunkt noch den Schmiedebetrieb Keller gab. Dieser hat seinen Betrieb jedoch Ende 2014 ins Gewerbegebiet Pessenbach verlagert. Weiterhin gab es im Jahr 2005 die Firma Schicht GmbH Wasseraufbereitungstechnik in der Schmiedgasse 10, Grundstück FI.Nr. 1486. Die Firma Schicht übte Ihre Geschäftstätigkeit aus und hatte dort auch ihren Firmensitz. Im April 2010 wurde der gesamte Betrieb eingestellt.

Dies bedeutet, dass der Flächennutzungsplan die tatsachlichen Gegebenheiten nicht mehr korrekt wiedergibt. Faktisch liegt ein allgemeines Wohngebiet, möglicherweise auch ein Dorfgebiet vor, aber kein Mischgebiet. Die insoweit getroffenen Festsetzungen im Flächennutzungsplan widersprechen den Fakten. Insoweit ist anerkannt, dass Flächennutzungspläne infolge normwidersprechender Fakten außer Kraft treten können, vgl. BVerwG -IV C 39/75, NJW 1977, 2325. Folglich kann der Bebauungsplan Nr. 27 auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Im Plangebiet werden bis auf ein Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) alle Grundstücke wohnwirtschaftlich genutzt, die wohnwirtschafliche Nutzung hat sich verfestigt. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet würde lediglich für ein Grundstück Relevanz haben. Eine gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks würde dem gesamten Gebiet seinen vorherrschenden Charakter nehmen und würde bis dato nicht vorhandene Konflikte heraufbeschwören. Bebauungspläne haben jedoch die Aufgabe, Konflikte auszuräumen bzw. zu moderieren.

Die beabsichtigte Planung berücksichtigt des Weiteren nicht im ausreichenden Maße die privaten Belange der Nachbargrundstücke, § 1 VII BauGB. Die Nachbarn leben bislang in einem Gebiet, dass sich faktisch als allgemeines Wohngebiet darstellt. Durch die Ausweisung als Mischgebiet, welches überdies Relevanz nur für ein Grundstück hat, droht den Nachbarn nun die Gefahr erheblicher Immissionen und Lärmbelästigungen. Es liegt somit ein relevanter Abwägungsfehler vor.

Schließlich fehlt es an einer Planrechtfertigung, § 1 III BauGB.

Die Ausweisung als Mischgebiet dient offensichtlich Interessen, die diesseits noch nicht näher bekannt sind. Darüber hinausgehende Rechtfertigungen für den Plan sind nicht erkennbar. Zudem ist zweifelhaft, ob sich die Festsetzungen im Bebauungsplan überhaupt realisieren lassen, da diese die Interessen der übrigen Grundstückseigentümer außer Acht lassen.

Aus diesen Gründen beantrage ich, den Bebauungsplan Nr. 27 in der Form nicht zu erlassen.             

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Peter Atzinger und zur Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall.

 

Beschlussvorschlag:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Peter Atzinger und zur Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall.

-          Ö09 Manfred Schicht v. 23.01.2017:

Hiermit erhebe ich folgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan Nr.27:

Die beabsichtigte Bebauungsgrenze stellt eine faktische Enteignung dar. Planerische Gesichtspunkte, die eine Bebauungsgrenze erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

Eine Notwendigkeit für den geplanten Wendehammer ist nicht erkennbar. Seit 1970 kommt das Gebiet ohne Wendehammer gut zurecht. Durch die geplante Straßenbaumaßnahme wird der Straßenverkehr teilweise weniger als einen halben Meter an Gebäude und Grundstücke herangeführt, die ausschließlich der Wohnnutzung und der privaten Nutzung dienen. Durch die Versiegelung der Sackgasse wird dem Wasser die Möglichkeit zum natürlichen Versickern genommen. Dies wiederum begründet eine Gefahr für die anliegenden Grundstücke, da zu befürchten steht, dass das angestaute Regenwasser über die angrenzenden Grundstücke fließt.

Gemäß § 8 II BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Dies mag im Jahr 2005 noch zutreffend gewesen sein, da es zu diesem Zeitpunkt noch den Schmiedebetrieb Keller gab. Dieser hat seinen Betrieb jedoch Ende 2014 ins Gewerbegebiet Pessenbach verlagert. Weiterhin gab es im Jahr 2005 die Firma Schicht GmbH Wasseraufbereitungstechnik in der Schmiedgasse 10, Grundstück FI.Nr. 1486. Die Firma Schicht übte Ihre Geschäftstätigkeit aus und hatte dort auch ihren Firmensitz. Im April 2010 wurde der gesamte Betrieb eingestellt.

Dies bedeutet, dass der Flächennutzungsplan die tatsachlichen Gegebenheiten nicht mehr korrekt wiedergibt. Faktisch liegt ein allgemeines Wohngebiet, möglicherweise auch ein Dorfgebiet vor, aber kein Mischgebiet. Die insoweit getroffenen Festsetzungen im Flächennutzungsplan widersprechen den Fakten. Insoweit ist anerkannt, dass Flächennutzungspläne infolge normwidersprechender Fakten außer Kraft treten können, vgl. BVerwG -IV C 39/75, NJW 1977, 2325. Folglich kann der Bebauungsplan Nr. 27 auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Im Plangebiet werden bis auf ein Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) alle Grundstücke wohnwirtschaftlich genutzt, die wohnwirtschafliche Nutzung hat sich verfestigt. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet würde lediglich für ein Grundstück Relevanz haben. Eine gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks würde dem gesamten Gebiet seinen vorherrschenden Charakter nehmen und würde bis dato nicht vorhandene Konflikte heraufbeschwören. Bebauungspläne haben jedoch die Aufgabe, Konflikte auszuräumen bzw. zu moderieren.

Die beabsichtigte Planung berücksichtigt des Weiteren nicht im ausreichenden Maße die privaten Belange der Nachbargrundstücke, § 1 VII BauGB. Die Nachbarn leben bislang in einem Gebiet, dass sich faktisch als allgemeines Wohngebiet darstellt. Durch die Ausweisung als Mischgebiet, welches überdies Relevanz nur für ein Grundstück hat, droht den Nachbarn nun die Gefahr erheblicher Immissionen und Lärmbelästigungen. Es liegt somit ein relevanter Abwägungsfehler vor.

Schließlich fehlt es an einer Planrechtfertigung, § 1 III BauGB.

Die Ausweisung als Mischgebiet dient offensichtlich Interessen, die diesseits noch nicht näher bekannt sind. Darüber hinausgehende Rechtfertigungen für den Plan sind nicht erkennbar. Zudem ist zweifelhaft, ob sich die Festsetzungen im Bebauungsplan überhaupt realisieren lassen, da diese die Interessen der übrigen Grundstückseigentümer außer Acht lassen.

Aus diesen Gründen beantrage ich, den Bebauungsplan Nr. 27 in der Form nicht zu erlassen.             

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Peter Atzinger und zur Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall.

 

Beschlussvorschlag:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert für Peter Atzinger und zur Stellungnahme von Johan und Gabriele van Hall.

-          Ö10 Johanna Bader v. 23.01.2017:

Nach fachlicher Beratung erhebe ich hiermit folgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 27.

Eine Notwendigkeit für den geplanten Wendehammer ist nicht erkennbar. Seit 1970 kommt das Gebiet ohne Wendehammer gut zurecht. Durch die geplante Straßenbaumaßnahme wird ein Großteil des Straßenverkehrs in der Schmiedgasse direkt an unser Grundstück Flurnummer 1486/4 herangeführt. Die Zunahme und Verlegung des Straßenverkehrs, die mit Rangierverkehr bzw. Wendeverkehr im Wendehammer einhergeht, erhöht die Unfallgefahr im Umgang mit Pferden erheblich und schränkt meine Nutzungsinteressen als Grundstückseigentümer erheblich ein.

Die Schmiedgasse hat keine Straßenentwässerung, ein Großteil des anfallenden Oberflächenwassers erfolgt bereits jetzt über unser Grundstück 1486/4. Bei einer weiteren Zunahme der Oberflächenversiegelung in der Sackgasse erhöht sich zwangsläufig die Menge an Oberflächenwasser, das von der restlichen unversiegelten Fläche nicht mehr aufgenommen werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Boden auf unserem Grundstück zunehmend und dauerhaft von Feuchtigkeit übersättigt wird und sich die Bodenstruktur durch den permanenten Nässestau nachteilig verändert Durch die geplante Straßenbaumaßnahme wird unser Eigentum geschädigt und eine private Tierhaltung stark eingeschränkt oder vielleicht unmöglich gemacht.              

Fachliche Stellungnahme:

Der Wendehammer ist insbesondere für eine Zuwegung für Feuerwehr erforderlich und erleichtert die Ver- und Entsorgung des Gebietes. Eine Gefährdung von Pferden bzw. eine Unfallgefahr im Umgang mit Pferden ist nicht erkennbar, nachdem sich das Verkehrsaufkommen kaum erhöhen wird, weil keine bauliche Erweiterung im Ende des Schmiedgasse vorgesehen ist.

Hinweis Bauverwaltung:

Siehe bereits erfolgte Ausführungen zur Straßenplanung und Entwässerung. Eine Verkehrszunahme allein durch das Vorhandensein des Wendehammers ist nicht zu erwarten, da es durch den Wendehammer nicht zu mehr Ziel- und Quellverkehr kommt. In der Regel haben Pkw ein Ziel innerhalb des Baugebietes (Grundstück) und fahren dort ein und auch dort wieder aus.

 

Beschlussvorschlag:

Ein Wendehammer bleibt im Plan nach den bereits vorher getroffenen Maßgaben festgesetzt

-          Ö11 Johanna Bader v. 23.01.2017:

Gemäß § 8 II BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Dies mag im Jahr 2005 noch zutreffend gewesen sein, da es zu diesem Zeitpunkt noch den Schmiedebetrieb Keller gab. Dieser hat seinen Betrieb jedoch Ende 2014 ins Gewerbegebiet Pessenbach verlagert. Weiterhin gab es im Jahr 2005 die Firma Schicht GmbH Wasseraufbereitungstechnik in der Schmiedgasse 10‚ Grundstück FI.Nr. 1486. Die Firma Schicht übte Ihre Geschäftstätigkeit aus und hatte dort auch ihren Firmensitz. Im April 2010 wurde der gesamte Betrieb eingestellt. Dies bedeutet, dass der Flächennutzungsplan die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr korrekt wiedergibt. Faktisch liegt ein allgemeines Wohngebiet, möglicherweise auch ein Dorfgebiet vor, aber kein Mischgebiet.

Die Insoweit getroffenen Festsetzungen im Flächennutzungsplan widersprechen den Fakten. Insoweit ist anerkannt, dass Flächennutzungspläne infolge normwidersprechender Fakten außer Kraft treten können, vgl. BVerwG - IV C 39/75, NJW 1977, 2325. Folglich kann der Bebauungsplan Nr. 27 auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Im Plangebiet werden bis auf mein eigenes Grundstück (private Tierhaltung) und ein weiteres Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) alle Grundstücke wohnwirtschaftlich genutzt, die wohnwirtschaftliche Nutzung hat sich verfestigt. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet mit gewerbliche Nutzung würde dem gesamten Gebiet seinen vorherrschenden Charakter nehmen und würde bis dato nicht vorhandene Konflikte herauf-beschwören. Zudem besteht im Gemeindeteil Pessenbach bereits ein Gewerbegebiet.

Die beabsichtigte Planung berücksichtigt des Weiteren nicht im ausreichenden Maße die privaten Belange der Nachbargrundstücke, § 1 VII BauGB. Die Nachbarn leben bislang in einem Gebiet, dass sich faktisch als allgemeines Wohngebiet darstellt.

Durch die Ausweisung als Mischgebiet, welches überdies Relevanz nur für ein Grundstück hat, droht den Nachbarn nun die Gefahr erheblicher Immissionen und Lärmbelästigungen. Es liegt somit ein relevanter Abwägungsfehler vor.

Schließlich fehlt es an einer Planrechtfertigung, § 1 III BauGB. Die Ausweisung als Mischgebiet dient offensichtlich Interessen, die diesseits noch nicht näher bekannt sind. Darüber hinausgehende Rechtfertigungen für den Plan sind nicht erkennbar. Zudem ist zweifelhaft, ob sich die Festsetzungen im Bebauungsplan überhaupt realisieren lassen, da diese die Interessen der übrigen Grundstückseigentümer außer Acht lassen.

Aus diesen Gründen beantrage ich, den Bebauungsplan Nr. 27 in der Form nicht zu erlassen.             

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert  für Peter Atzinger.

Hinweis Bauverwaltung:

Der Bebauungsplan sichert im Übrigen die Pferdeunterstellungen der Antragstellerin rechtlich ab und ist so zu ihrem Nutzen. Es ist fraglich, ob bei einer Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) statt einem Mischgebiet (MI) die entsprechende Tierhaltung aus z.B. immissionsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt weiter zulässig wäre. Die Festsetzung als MI ist daher sogar eigentlich im Interesse der Antragstellerin.             

 

Beschlussvorschlag:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert  für Peter Atzinger.

 

Die Stellungnahmen und fachlichen Empfehlungen zur Beschlussfassung sind als Anlage beigefügt. Über die Beschlussvorschläge in der Anlage ist einzeln abzustimmen und am Ende der Gesamtbeschluss zu fassen.

 

Die Verwaltung hat überdies geprüft, ob über die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Anregungen hinaus noch weitere Belange zu berücksichtigen sind. Dazu würden diejenigen Belange insbesondere zählen, die sich nach Lage der Dinge förmlich aufdrängen. 
Weitere Belange sind jedoch nicht festzustellen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

-keine-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP_Nr.27_nördlich-Schmiedgasse_Auslegungsstand-frühzeitige Beteiligung (5084 KB)      
Anlage 2 2 Abwägung_BP-27_Nördl-Schmiedgasse_1.TÖB-und-Öffentlichkeitsbeteiligung mit fachlichen Hinweisen und Abwägungsvorschlägen (493 KB)      
Stammbaum:
K-0111/2016-02-02   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Billigung des Entwurfs und Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0111/2016-02-03   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägung der Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK