Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0081/2017  

Betreff: Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage (isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften) in Kochel a. See, Mittenwalder Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Vorberatung
30.05.2017 
47. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Dem Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage im Rahmen einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften in Kochel a. See, Mittenwalder Straße wird zugestimmt.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 21.03.2017 (Eingang 22.03.2017 unvollständig bzw. 19.04.2017 vollständig) wird folgendes Bauvorhaben beantragt: Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage mit isolierter Abweichung von örtlichen Bauvorschriften.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes der „Osthelderschen Grundstücke.“ Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab sowie von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzgestaltungssatzung der Gemeinde.

 

Ausnahmen und Befreiungen:

Das Vorhaben weicht hinsichtlich der Baugrenzen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Ferner soll die Grenzgarage nicht giebelseitig sondern traufseitig errichtet werden.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Die Abweichung der Garage in Hinblick auf die starren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind grundsätzlich geeignet die Grundzüge der Planung zu verletzen. In Hinblick auf die vorhandene Bebauung, bei der gerade in Bezug auf Nebenanlagen und Garagen bereits Abweichungen in Bezug auf die Baugrenzen zugelassen wurden, ist es nicht mehr vertretbar in diesem Fall noch eine Berührung der Planungsgrundzüge zu sehen.

 

Befreiungstatbestände:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen.

 

Städtebaulich vertretbar ist das beantragte Vorhaben insbesondere in Hinblick auf die vorhandene Bebauung und die Durchführung des Bebauungsplanes wäre überdies aufgrund der bereits erteilten Befreiungen auf den Nachbargrundstücken in diesem Punkt nicht mehr schlüssig durchführbar. Auch kann die Ausnahme gem. der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde (Giebel-/Traufseite zur Grundstücksgrenze) zugelassen werden, da nicht anzunehmen ist, dass ein Anbau durch den Nachbarn erfolgen wird.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Keine.