Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0006/2016  

Betreff: H&B Consulting UG; Formlose Anfrage auf befristete Nutzungsänderung zur Unterbringung von Asylsuchenden sowie anschl. Rücknutzung zur Wohnbebauung in Kochel a. See, Rothenberg Süd
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
23.02.2016 
30. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Flächennutzungsplan - Rothenberg-Süd 22  
Wendehammer Rothenberg Süd 22  

Beschlussvorschlag:

Zu der formlosen Anfrage auf befristete Nutzungsänderung für die Unterbringung von Asylsuchenden und einer anschließenden Rücknutzung für Wohnbebauung auf Fl.Nr. 2291/3, Gemarkung Kochel a. See, kann dem künfti­gen Erwerber die grundsätzliche Umsetzung der geplanten Vorgehensweise in Aussicht gestellt werden. Diese Vorabeinschätzung ist nicht rechtlich bindend, da Entscheidungsdetails einem förmlichen Verfahren vorbehalten sind.

Der künftige Erwerber wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde ein Vor­kaufsrecht an der künftigen Straßenverkehrsfläche (ca. 60 – 100 m²) hat.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Eingang 02.02.2016) beantragt die H&B Consulting UG für einen Kaufinteressenten an dem Grundstück Fl.Nr. 2291/3, Rothenberg Süd 22 in Kochel a. See formlos eine befristete Nutzungsänderung zur Unterbringungen von Asylsuchenden sowie die anschließende Rücknutzung für Wohnbebauung.

 

Hintergrund der Anfrage ist, dass ein Kaufinteressent das Objekt jetzt erwerben möchte. Allerdings soll die Eigennutzung des künftigen Eigentümers erst ab 2020/2021 erfolgen. Bis dahin soll das Gebäude wie bisher an das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zur Unterbringung von Asylbewerbern vermietet werden. An­schließend ist eine Neubebauung und Eigennutzung geplant. Der potentielle Käufer möchte allerdings zunächst formlos anfragen, wie die Gemeinde seine Planungen be­urteilt, da der Gemeinderat durch den bestehenden Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan Nr. 26 weitreichenden Einfluss auf die Entscheidung hat. Das Landratsamt hat lt. Antragsteller schon seine Zustimmung in Aussicht gestellt.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 26 in einer  Fläche für Wohnbaufläche. Die Gemeinde hat einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Es ist geplant, im 1. Hj. den Vorentwurf des Bebauungsplanes vorzustellen und die öffentliche Beteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Die Gemeinde könnte derzeit aufgrund des Aufstellungsbeschlusses eine Verände­rungssperre für das Gebiet erlassen oder zunächst bei der Baugenehmigungsbehörde beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für ei­nen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

 

Da sich für die vorliegende formlose Anfrage derzeit lediglich die Frage nach der Nut­zungsart (zunächst Asylunterkunft, später Wohnbebauung) stellt, wäre eine Verände­rungssperre oder Aussetzung der Entscheidung an der künftig geplanten Nutzung und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu orientieren. Am Gebäude än­dert sich zunächst nichts. In 5 Jahren ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan fertig gestellt ist.

 

Der Flächennutzungsplan sieht ein Allgemeines Wohngebiet vor. Dies ist auch Grundlage der Planung des Bebauungsplanes.

Gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Allgemeine Wohngebiete vor­wiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Demnach stünde eine Umnutzung zur Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Grundstück den künftigen Planungen grundsätzlich nicht entgegen. Eine spätere Wohnbebauung ist natürlich erst recht wieder möglich. Ggf. wird man im Bebauungs­plan die Menge der kirchlichen, kulturellen und sozialen Nutzungen einschränken, da in dem Gebiet eine überwiegende Wohnnutzung beibehalten werden soll.

 

Da die Durchführung der Planung durch das Vorhaben nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, könnte man die Nutzungsänderung des Bestan­des zulassen.

Rechtsverbindlich kann dies jedoch nur im Rahmen eines förmlichen Bauvorbeschei­des abschließend beantwortet werden, da die Genehmigung Sache der unteren Bau­aufsichtsbehörde ist.

 

Für die Nutzungsänderung wäre vom künftigen Eigentümer, dem Makler oder dem Landratsamt ein entsprechender Bauantrag zu stellen.

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass der Kaufinteressent auf den geplanten Wen­dehammer hingewiesen wurde und er sich zur Übertragung der künftigen Straßenver­kehrsfläche vorab bereiterklärt hat.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

-keine

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Flächennutzungsplan - Rothenberg-Süd 22 (637 KB)      
Anlage 3 3 Wendehammer Rothenberg Süd 22 (162 KB)