Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0096/2017  

Betreff: Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kochel a. See (Erschließungsbeitragssatzung - EBS), Neuerlass
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
24.07.2018 
61. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Synopse zurm Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Kochel a  
Erschließungsbeitragssatzung - Alt - 1988  
Begleitschreiben zur neuen Satzung mit Hinweisen  
EBS Kochel am See_2018-07-11  

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Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung EBS) wird in der heute vorliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.09.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 21.11.1988 außer Kraft.

 

 

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Vormerkung:

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) ist es für Gemeinden verpflichtend, zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Gemeinde Kochel a. See verfügt seit Jahrzenten über eine gültige Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1988. Aufgrund aktueller Rechtsprechung und daraus resultierenden nötigen Anpassungen sowie dem nachfolgend beschriebenen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage ist die Erschließungsbeitragssatzung neu zu erlassen.

 

Seit einigen Jahren ist das Erschließungsbeitragsrecht vom Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz (KAG) übernommen worden. Dadurch zu der gesetzlichen Grundlage des Baugesetzbuches noch die Komponente das KAGs hinzugefügt worden. Aus dieser neuen Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden heraus ergibt sich zunächst der größte Wechsel in Hinblick auf die Satzung.

 

Die neue Satzung wurde nach dem aktuellen Muster des Bayerischen Gemeindetags aufgebaut (siehe hierzu auch das Schreiben mit den Hinweisen, das der als Anlage beigefügt ist).

Wesentliche Änderungen sind der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage und daraus resultierende Änderungen, einige Paragrafen mussten aus diesem Grund auch neu eingefügt werden – z. B. wurden mehrfach erschlossene Grundstücke (Eckgrundstücke oder Grundstücke zwischen zwei Straßen) jetzt in einem eigenen Paragrafen behandelt und der aktuellen Rechtsprechung angepasst oder die Vorschriften „§ 11 Entstehen der Beitragspflicht“ und „§ 13 Beitragspflichtiger“ sowie „§ 14 Fälligkeit“ aus Gründen der Rechtssicherheit neu mit aufgenommen.

Der Aufbau und die Struktur sowie die Art und der Umfang der Abrechnungen sind im Großen und Ganzen eine gleichbleibende dem Sinn des Erschließungsrechts folgende Weiterentwicklung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile und Gesetzesänderungen. Das Prinzip der Beiträge bleibt unverändert.

 

Neu sind auch die Billigkeitsmaßnahmen, die in Altfällen, in denen zum Beispiel zwischen Baubeginn und endgültiger Herstellung der Erschließungsanlagen viele Jahre vergangen sind und die dann noch zur Abrechnung kommen können, den Bürger hinsichtlich seiner Beiträge entlasten können.

 

Die Änderungen im Detail sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Erschließungsanlagen (Pflicht).

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Synopse zurm Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Kochel a (399 KB)      
Anlage 1 2 Erschließungsbeitragssatzung - Alt - 1988 (89 KB)      
Anlage 2 3 Begleitschreiben zur neuen Satzung mit Hinweisen (266 KB)      
Anlage 3 4 EBS Kochel am See_2018-07-11 (134 KB)