Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0117/2017  

Betreff: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses in Kochel a. See, Am Sonnenstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Entscheidung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
25.07.2017 
49. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zu dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses in Kochel a. See, Am Sonnenstein, wird hinsichtlich der Lage das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Prüfung der genauen Größe und Form des Baukörpers bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 19.06.2017 (Eingang 20.06.2017) wird in Kochel a. See, Am Sonnenstein, ein Vorbescheidsantrag auf Errichtung eines zusätzlichen Einfamilienhauses gestellt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Fläche für Wohnbaufläche“.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses in der im Plan dargestellten Form nach Lage, Größe und Form genehmigungsfähig?

 

Das Haus soll ca. 8 x 10m mit Keller-, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dach groß werden. Die Firsthöhe ist mit 8,00m angegeben.

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser geprägt. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

Länge und Breite des beantragten Vorhabens liegen im vorhandenen Rahmen. Bei einer überschlägigen Sichtung der Flurkarte ist auch von dem Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auszugehen.

Die absolute Höhe des Gebäudes mit 8 m kann aufgrund fehlender Vergleichsdaten im Rahmen des Vorbescheides nicht abschließend geprüft werden und muss ggf. im Rahmen der Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde konkretisiert werden. Die Höhe liegt jedoch im Rahmen der allgemein vorhandenen Bebauung in Kochel a. See. Zwei Vollgeschosse fügen sich jedenfalls ein.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben ist im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen. Es gibt keine städteplanerischen Gründe, die diesbezüglich eine weitere Begrenzung erforderlich machen würden.

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die „offene Bauweise“ (Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann eine Prüfung hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen nicht durchgeführt werden (wäre auch bauordnungsrechtlicher Natur und daher in der Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen). Dies ist jedenfalls dem späteren Genehmigungsverfahren vorzubehalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben andere bodenrechtliche Spannungen entstehen.

 

- Rücksichtnahmegebot:

Eine „erdrückende Wirkung“ des Baukörpers in dem Gebiet wäre zu vermeiden und ist auf jeden Fall dem späteren Genehmigungsverfahren vorzubehalten.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließung hat über die Straße „Am Sonnenstein“ zu erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Abwasserentsorgung nur mittels einer Hebeanlage und ggf. besonderer Vorkehrungen gegen Rückstau möglich ist.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze bleiben späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Keine