Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0280/2016-01  

Betreff: Gemeinde Benediktbeuern; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0280/2016
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
12.09.2017 
50. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
FNP_Aend_030817  
FNP_Aend_Begründung_030817  
Flächennutzungsplan Kochel a. See  
Übersichtsluftbild  
Stellungnahme-Formblatt-GemeindeKochelaSeemitAnlage  
2017 01 18 Abwägung und Auslegung durch Gemeinde Benediktbeuern  

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Planungen der Gemeinde Benediktbeuern zur Kenntnis. Zum Schutz der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung im OT Ried wird in der vorgestellten Form Stellung genommen.

 

 


Vormerkung:

Die Gemeinde Benediktbeuern hat mit Beschluss vom 30.03.2016 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die 4. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Gemeinderat Kochel a. See hat mit Beschluss vom 29.11.2016 zu TOP 5.1 folgende Stellungnahme zu der damaligen Planung abgegeben:

Der Gemeinderat nimmt die Planungen der Gemeinde Benediktbeuern zur Kenntnis. Zum Schutz der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung im OT Ried wird angeregt, lediglich ein Mischgebiet am südlichen Rand der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets festzusetzen und den geplanten Grünstreifen ausreichend zu dimensionieren.

 

Dieser Stellungnahme wurde im Rahmen der Abwägungsbeschlüsse der Gemeinde Benediktbeuern nur teilweise gefolgt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt, deren Ergebnisse in entsprechnde Festsetzungen/Hinweise zum Schallschutz münden. Der Waldbestand, welcher zumindest subjektiv zu einer Geräuschminderung in Bezug auf die südlich gelegene Wohnbebauung beiträgt, wird entlang des Lainbachs in einem größeren Flächenumfang erhalten, als in dem bisher vorgelegten Planumgriff verankert, so dass die Geräuschminderung zumindest subjektiv weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Der südliche Bereich wird nicht als Mischgebiet festgesetzt.

 

Dazu ist anzumerken, dass „subjektiv“ gem. Duden Online definiert ist als „von persönlichen Gefühlen, Interessen, von Vorurteilen bestimmt; voreingenommen, befangen, unsachlich“.

 

Ganz klar ist bei einen nebeneinander von Gewerbegebieten und Wohnbebauung ein „subjektiver“ Schallschutz nicht ausreichend. Daher wird erneut angeregt eine Stellungnahme zu dem Vorhaben abzugeben und diese wie folgt zu konkretisieren:

 

-          Waldbestand:

In etlichen der vorgelegten Stellungnahmen der weiteren Fachbehörden wird die Bedeutung des Waldbestandes in ökologischer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des Hochwasserschutzes (und zwar in seiner jetzigen Dimension) sowie in Hinblick auf das Landschaftsbild verwiesen. Es ist äußerst fraglich, ob die reduzierung eines gewachsenen und funktionellen Bereiches durch Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung „ausgeglichen“ bzw. ob nicht nur eine Gleichwertigkeit sondern ob die gleiche Funktion sichergestellt werden kann.

Der Erhalt eines größeren Waldstreifens wird daher ausdrücklich begrüßt. Jedoch weiterhin – auch in der jetzt geplanten Größe – für nicht ausreichend gehalten. Es wird daher angeregt, den Waldbestand größer als aktuell vorgesehen zu erhalten. Dies wird auch aufgrund der Abstände zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und dem in der Nähe gelegenen Wohngebiet sowie aufgrund der üblicherweise in einem Gewerbegebiet auftretenden Geräuschimmissionen für erforderlich gehalten (siehe nächster Punkt).

 

-          Schallschutz:

Ein subjektiver Schallschutz ist nicht ausreichend. Der Abstand zwischen dem geplanten Gewerbegebiet der Gemeinde Benediktbeuern und dem vorhandenen und bereits im Flächennutzungsplan gefestigten Wohngebiet der Gemeinde Kochel a. See ist nicht ausreichend. Dieser Beträgt an manchen Stellen auch nach der Umplanung Stellen nur knapp 100 m.

Dies ist nach einschlägigen Vorgaben und Musterberechnungen i.d.R. auch schon bei z.B. üblichen Imissionen durch Zimmereien, Fleischzerlegebetrieben, Molkereien, Speditionen, Auslierungslagern, Schlossereibetrieben nicht ausreichend. Betriebe, die üblicherweise einen Abstandsbedarf von 100 m oder weniger haben sind in der Regel auch in Mischgebieten zulässig. Es wird daher dahingehend Stellung genommen, dass der Abstand mindestens 200m zu der seit langem im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kochel a. See gestgesetzten und auch zu den tatsächlich vorhandenen Allgemeinen Wohngebieten eingehalten wird.

Ferner sollte bei der verbindlichen Bauleitplanung und Erschließungsplanung zu dem später folgenden Bebauungsplan auch objektiv aktiver Lärmschutz auf der nordseite des Waldrandes geprüft werden. Bodenrechtliche Spannungen sind zu vermeiden.

Erneut wird eine Festsetzung als Mischgebiet angeregt, die sowohl bei den Abständen ggf. weniger problematisch sein könnte, als auch in Bezug auf die Stellungnahmen hinsichtlich der Abwägung der  bestehenden Widersprüche gegenüber dem Landesentwicklungsplan besser geeignet wären, im Verhältnis zur Erhaltung des ländlichen Raumes als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für die Bayerische Wirtschaft, insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelstädlichen Unternehmen sowie für die Handwerks- und dienstleistungsbetriebe abzuwägen. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 BauNVO). Diese sind jedoch abweichend von z.B: Mischgebieten (§ 6 BauNVO) doch eher geeignet, das Wohnen wesentlich zu stören.

 

.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 FNP_Aend_030817 (341 KB)      
Anlage 2 2 FNP_Aend_Begründung_030817 (363 KB)      
Anlage 4 3 Flächennutzungsplan Kochel a. See (7019 KB)      
Anlage 3 4 Übersichtsluftbild (2801 KB)      
Anlage 5 5 Stellungnahme-Formblatt-GemeindeKochelaSeemitAnlage (1338 KB)      
Anlage 6 6 2017 01 18 Abwägung und Auslegung durch Gemeinde Benediktbeuern (1465 KB)      
Stammbaum:
K-0280/2016   Gemeinde Benediktbeuern; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0280/2016-01   Gemeinde Benediktbeuern; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0280/2016-02   Gemeinde Benediktbeuern; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, aktueller Sachstand und weiteres Vorgehen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0049/2018   Gemeinde Benediktbeuern; 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, aktueller Sachstand   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK