Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0146/2017  

Betreff: Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Mittenwalder Straße (GBV K-20/2017)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
12.09.2017 
50. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zu dem Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Mittenwalder Str., wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der direkte Zugang von der Mittenwalder Straße ist nur zulässig, wenn der Straßenbaulastträger für diesen Zugang durch den Bauherren von diesbezüglichen Kosten freigestellt wird.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 22.08.2017 (Eingang 24.08.2017) wird in Kochel a. See, Mittenwalder Straße, der Neubau einer Doppelhaushälfte beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Mischgebietsfläche“. Eine Wohnbebauung ist allgemein zulässig.

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus bzw. eine Doppelhaushälfte. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser und auch Mehrfamilienhäuser geprägt. Die Bebauung mit Einzelhäusern/Doppelhäusern wurde bereits im Rahmen eines Vorbescheidsantrages geprüft. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

 

Von der Antragstellern wurde von einer Maximalen GFZ von 0,4 ausgegangen, die an der Hauptstraße als akzeptabel betrachtet werden kann.

 

Die absolute Höhe des Gebäudes mit 8,38 m. ist als ortsüblich anzusehen.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beantragt worden und fügt sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die „Offene Bauweise( Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen.

 

- Rücksichtnahmegebot:

Nicht berührt.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zufahrt nur vom Bergfeldweg aus erfolgen soll. Ein direkter Zugang von der Mittenwalder Straße ist entweder unzulässig oder es ist in den Genehmigungsbescheid als Auflage mit aufzunehmen, dass Aufwendungen, die dem Straßenbaulastträger durch eine direkte Zuwegung oder eine direkte Zufahrt zu dem Grundstück von der Mittenwalder Straße aus entstehen, von dem Antragsteller zu tragen sind. Dies ist der Gemeinde im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsteller vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen. Ggf. sind Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude (Fenster etc.) zu empfehlen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

 

- Stellplätze:

Der Nachweis über die Ausreichenden Stellplätze liegt dem Antrag bei.

 

- Hinweise:

Der Schmutzwasseranschluss hat über den Bergfeldweg zu erfolgen. Keller sollten ggf. druckwasserdicht ausgebildet werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. keine