Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0003/2018  

Betreff: Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines 4-Spänners und Neubau eines 5-Spänners in Ort, Schmiedgasse (GBV K-VB 01/2018)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
23.01.2018 
54. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zu dem Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines 4-Spänners und Neubau eines 5-Spänners in Ort, Schmiedgasse, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 31.12.2017 (Eingang 03.01.2018) wird ein Vorbescheid für den Abbruch eines 4-Spänners und Neubau eines 5-Spänners in Ort, Schmiedgasse beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

1.Ist eine Bebauung an dieser Stelle mit einem 5-Spänner an Stelle des bestehenden 4-Spänners möglich?

2.Kann die Höhenentwicklung so ausgeführt werden, wie im Plan dargestellt um eine zeitgemäße Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen?

3.Kann die Situierung des Gebäudes etwas nach Süden verschoben werden, um an der Nordseite mehr Platz für Stellplätze zu erhalten?

 

Die Größenentwicklung (5-Spänner anstelle 4-Spänners) richtet sich danach, ob sich das Vorhaben bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung einfügt.

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein Reihenhaus. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser, durch Doppelhäuser und auch durch reihenhausartige Bebauungen (s. Nordseite der Schmiedgasse) und das abzureißende Gebäude (4-Spänner) geprägt. Auch dieses entwickelt eine prägende Wirkung und ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung zu berücksichtigen. Daher fügt sich das Vorhaben nach Art der Bebauung ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

Eine GRZ-Berechnung liegt nicht bei. Aufgrund der Lagepläne und der umgebenden Bebauung ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Vorhaben einfügen würde. Die detaillierte Prüfung bleibt dem Genehmigungsverfahren im Rahmen des Bauantrages vorbehalten.

Die Länge und die Breite des geplanten Baukörpers sind im Rahmen der vorhandenen Bebauung (s. Nordseite Schmiedgasse) vertretbar.

Die Wandhöhe ist in den beigefügten Unterlagen im Detail beschrieben und mit der vorhandenen Bebauung abgeglichen worden.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kann daher entsprechend Frage 2 positiv beantwortet werden.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Durch die vorhandene Bebauung ergibt sich eine Baugrenze, die eine Bebauung mit einer zweiten Häuserreihe im unbeplanten Innenbereich ausschließt. Die Baugrenze ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (s. blaue Linien im Lageplan). Ferner wären ggf. Außenbereichsflächen nicht im Rahmen der Innenbebauung bebaubar. Aufgrund der vorhandenen Bebauung auf der Nordseite der Schmiedgasse ist davon auszugehen, dass sich das gesamte Vorhaben im Innenbereich und innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen befindet.

Da das Vorhaben aus Sicht der Gemeinde im Innenbereich liegt, ist die Lage (Frage 1) an dieser Stelle grundsätzlich möglich, da die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit sich im Innenbereich nicht nach dem Flächennutzugsplan sondern nach der umgebenden Bebauung und der möglichen bebaubaren Fläche richtet.

 

Dementsprechend sind die Frage 1 und 3 positiv zu beantworten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Belange, die dem Vorhaben grundsätzlicher Art entgegenstehen sind weiter nicht zu erkennen.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

Es wäre passend in diesem Zusammenhang von den Bauherren den im künftigen Bebauungsplan Nr. 27 vorgesehenen Wendehammer zu erwerben.

 

Da alle übrigen Belange dem Bauantragsverfahren vorbehalten bleiben, kann zu dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Keine.