Vorlage - K-0036/2018
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Beschlussvorschlag:
Zu dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, solange die Nutzung einer zulässigen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet entspricht. Bauleitplanungsrechtliche Schritte sollen nicht durchgeführt werden.
Vormerkung:
Mit Schreiben vom 27.01.2018 (Eingang 29.01.2018) wird im Rahmen eines Vorbescheidsantrages angefragt, ob die angedachte Bebauung planungsrechtlich genehmigungsfähig wäre.
Aufgrund dieser Frage bleiben alle übrigen Punkte, die sonst zu überprüfen wären, zunächst außen vor und sind einem möglicherweise später folgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Aufgrund der vorhandenen Abstände zur bestehenden Bebauung wird aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte davon ausgegangen, dass das Vorhaben durch die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen dem Außenbereich zugeordnet wird. Sofern in dem beabsichtigten Baufenster eine zulässige Nutzung im Sinne eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) beabsichtigt ist, könnte das Vorhaben als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des BauGB zugelassen werden. Die sehr strengen Voraussetzungen wären u. a., dass die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Zum einen wäre kaum eine Vorbildwirkung gegeben. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Süden) ist bereits Baurecht auf Grundlage eines Bebauungsplanes geregelt. Im Osten des Grundstückes wurde bereits in ähnlicher Flucht im Rahmen eines Vorbescheidsantrages (der weiterhin seine Gültigkeit hat) eine Bebauung zugelassen (3-Seitig umschlossene Baulücke = Innenbereich). Nach Westen würde sich durch das Vorhaben lediglich Vorbildwirkung für ein weiteres Objekt ergeben, da dann wieder eine von drei Seiten umschlossene Lücke entsteht.
Planungsrechtliche Schritte werden nicht für erforderlich gehalten.
Finanzielle Auswirkungen:
- Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:
Keine
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