Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0052/2018  

Betreff: Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen in Ort, Ötzgasse (K-VB 05/2018)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
20.03.2018 
56. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
AbweichungenBebauungsplan-Begründung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen in Ort, Ötzgasse, werden das gemeindliche Einvernehmen sowie die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgelehnt, da die Grundzüge der Planung hiervon berührt sind.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Mit Schreiben vom 26.02.2018 (Eingang 01.03.2018) wird die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 10 - Ötzgasse in einer  Fläche für Wohnbaufläche.

 

Das Vorhaben weicht in erheblichem Maße von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Folgende Abweichungen sind beantragt: Verringerung des Abstands des Baufensters zur Straße, Erhöhung der Grundfläche des Wohngebäudes, Entfall der Festlegung der Anzahl der Dachflächenfenster, Verringerung der Dachneigung, Erhöhung der Gebäudebreite, Erhöhung der Anzahl von Wohnungen (von 2 auf 5!). Bzgl. der  entsprechenden Begründungen darf auf die Anlage verwiesen werden.

 

Befreiungen von den Festsetzungen eine Bebauungsplanes sind grundsätzlich möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Vielzahl der beantragten Befreiungen und die Art der Befreiungen (z.B. GRZ) berühren die Grundzüge der Planung in erheblicher Art und Weise. Die Begründung mit durch die Anführung etwaiger Bezugsfälle geht vorliegend auch völlig ins Leere, da der Bebauungsplan dezidiert für jedes einzelne Grundstück diese Festlegungen trifft. Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1993 bewusst unterschiedliche Vorgaben (bspw. hinsichtlich der Abstände zur Straße oder der Grundfläche) gemacht, um möglicherweise eine lockere und abwechslungsreiche Bebauung der Schmiedgasse zu gewährleisten.

Insofern ist das vom Planer angeführte Argument der Gleichbehandlung vielmehr in der Weise auszulegen, dass zu berücksichtigen ist, dass sich die anderen Grundstückseigentümer zum weit überwiegenden Teil auch an die Vorgaben des Bebauungsplans halten mussten und gehalten haben. In manchen Fällen wäre dort vermutlich auch eine Abweichung wünschenswert gewesen.

 

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Bauherrin bereits am 28.04.2014 einen vergleichbaren Antrag gestellt hat, der in der Sitzung des Gemeinderats v. 14.10.2014 einstimmig abgelehnt wurde.

In einem daran anschließenden Gespräch am 19.06.2015 in der Bauverwaltung wurde der Antragstellerin deutlich gemacht, dass die Abweichungen der eingereichten Planungen zu gravierend waren. Zudem wurde angedeutet, dass ggf. die Möglichkeit bestünde einzelnen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzustimmen, allerdings dürfte diese nicht in der damals vorliegenden Quantität und Massivität beantragt werden.

 

Im Vergleich zu dem Antrag aus dem Jahr 2014 enthält der neuerliche Antrag nur unwesentliche Änderungen:

-          2014 wurden 220 m² Grundfläche beantragt, jetzt 210 m²

-          2014 wurde eine Gebäudebreite von 12,0 m beantragt, jetzt 11,24 m²

-          2014 wurden 6 Wohneinheiten beantragt, jetzt 5 Wohneinheiten

 

Hinsichtlich des Antrages im Jahre 2014 wurde zusammenfassend festgehalten: Die beantragten Befreiungen berühren allesamt durch die Art als auch durch das beantragte Ausmaß die Grundzüge der Planung und sind daher nicht zustimmungsfähig. Die Prüfung der weiteren Anforderungen für Befreiungen sind daher nicht mehr erforderlich, da die beantragten Befreiungen bereits aufgrund des ersten Kriteriums nicht in Frage kommen können.

 

Da sich die Planung nicht wesentlich geändert hat, kann für den neuerlichen Antrag – auch hinsichtlich eines einheitlichen Entscheidungsbildes – auf diese Zusammenfassung verwiesen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

- entfällt.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AbweichungenBebauungsplan-Begründung (467 KB)