Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0079/2018  

Betreff: Schöffenwahl 2018, Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern; Vorschlagsliste der Gemeinde Kochel a. See
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
17.04.2018 
57. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat schlägt folgende zwei Personen aus der Gemeinde Kochel a. See für das Schöffenamt der Jahre 2019 bis 2023 vor:

1.

2.

 

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Vormerkung:

Der Präsident des Landgerichts München II fordert mit Schreiben vom 08.01.2018 die Gemeinden und Städte auf, für die Sitzungsperiode 2019 bis 2023 wieder geeignete Personen für das Amt des Schöffen (Ehrenamt) vorzuschlagen. Die Gemeinde Kochel a. See ist aufgefordert, bis spätestens 05.06.2018 zwei Person zu melden.

Aufgrund der öffentlichen Aufforderungen an den gemeindlichen Amtstafeln zur Benennung von geeigneten Personen meldeten sich drei Personen bei der Gemeindeverwaltung:

1.  Reyer-Gellert, Renate; Sonnenspitzstraße 9 A, 82431 Kochel a. See; geb. 23.07.1960 in München; Dipl-Sozialpädagogin

2. Krinner, Gertrud; Graseckstraße 20, 82431 Kochel a. See; geb. 16.12.1944 in Flinsberg; Rentnerin

3. Pittermann, Ralf, Mittenwalder Straße 11, 82431 Kochel a. See, geb. am 25.07.1971 in Löbau; Dipl.-Sozialpädagoge (FH)

 

Die vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bzw. mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl beschlossene Schöffen-Vorschlagsliste ist eine Woche vor der endgültigen Meldung zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Hiergegen kann ggf. bis zur einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass in die Vorschlagsliste unfähige Personen als Schöffen aufgenommen werden.

 

Unfähig für das Schöffenamt sind:

-       Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

-       Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Ins Schöffenamt sollen nicht berufen werden:

-       Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

-       Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

-       Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

-       Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

-       Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

-       Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Bestimmte Personen(gruppen) können das Ehrenamt des Schöffen von sich aus ablehnen. Ansonsten besteht für die Übernahme des Ehrenamts eine Verpflichtung.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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