Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 32 - westlich Kirschbaumweg OT Walchensee; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen  

73. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 17.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0170/2019 Bebauungsplan Nr. 32 - westlich Kirschbaumweg OT Walchensee; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0040/2019-01
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

3. Bürgermeister Mathias Lautenbacher nimmt wieder am Ratstisch Platz und an der Sitzung teil.

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass Gemeinderatsmitglied Isidor Gerg wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes auszuschließen ist.

 

Beschluss:

 

Gemeinderatsmitglied Isidor Gerg wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

Gemeinderatsmitglied Gerg entfernt sich erkenntlich mit seinem Stuhl vom Ratstisch.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.02.2019 den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden um Stellungnahme zu bitten sowie der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Beteiligung wurde vom 06.06.2019 bis 08.07.2019 durchgeführt. Die Stellungnahmen waren der Ladung als Anlage beigefügt.

 

Folgende Stellungnahmen liegen zur Würdigung vor:

a)  Gemeinde Schlehdorf, Schreiben vom 21.05.2019

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

b)  Amt für ländliche Entwicklung, Stellungnahme vom 29.05.2019 :

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen a) und b) werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

c) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 04.06.2019:

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht können der Planung lediglich die bestehenden Schreinereien am südlichen Ende des Plangebietes entgegengehalten werden. Um sicherzustellen, dass diese nicht durch die geplante Bebauung in ihrem Bestand eingeschränkt werden, wird empfohlen, ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag zu geben. Alternativ kann von der Planung auf Flurnummer 3176 Abstand genommen werden und das Baufenster dementsprechend verkleinert werden.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es wird vorgeschlagen, eine Stellungnahme für den Immissionsschutz einzuholen und das Ergebnis in die Planung einzuarbeiten. Die mögliche Nutzung des Grundstücks sollte auf jeden Fall untersucht werden.

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt ein entsprechendes Immissionsschutzgut-
achten einzuholen. Die Ergebnisse sind in der Planung zu berücksichtigen
und dem Gemeinderat vorzustellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

d) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Humanmedizin,  Stellungnahme vom 11.06.2019:

 Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

e) Bayerisches Landesamt für Umwelt, Stellungnahme vom 05.06.2019:

Es werden keine Einwände vorgebracht, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

f) Bayerischer Bauernverband; Stellungnahme vom 17.06.2019:

Es werden keine Einwände vorgebracht, die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Landwirtschaftliche Betriebe liegen nicht im Einwirkungsbereich der Planung, die üblichen Emissionen durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind hinzunehmen.

 

g) Regierung von Oberbayern, Bergrecht, Stellungnahme vom 25.06.2019: 

Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

 

h) Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 06.06.2019:

Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Die aufgeführten Belange Natur und Landschaft, Ortsbild und bei Bedarf des Hochwasserschutzes werden bei der Planung beachtet.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen d) mit h) werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

i) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Stellungnahme aus bauplanungsrechtlicher Sicht vom 26.06.2019:

Zu 1) Die Festsetzung F 2.1 sollte nur die Nutzungen gem. §4 Abs. 3 Nr. 1-5 ausschließen, in der Begründung kann der letzte Satz auf Seite 2 Von den….. entfallen. Dafür soll der Satz eingefügt werden, dass die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auszuschließen sind, weil das Gebiet überwiegend dem Wohnen dienen muss.(Gerichtsbeschlüsse vom 04.05. und 09.05. 2018).

 

Zu 2)

Das städtebauliche Konzept der Gemeinde für den Ortsteil Walchensee am Kirschbaumweg besteht darin, die bestehende Baustruktur auch auf der anderen Seite der Straße zur landwirtschaftlichen Fläche hin fortzusetzen. Einen im Entwurfsstadium diskutierten Entwurf mit verdichteten Wohnungsbau hat die Gemeinde mangels Nachfrage nicht weiterverfolgt. Eine Reduzierung von Flächenverbrauch und auch Kostenreduzierung findet durch die künftig beidseitige Bebauung entlang der Erschließungsstraße statt.

 

Zu 3)

Es ist zu erwarten, dass durch die einheitliche Grundstückstiefe und die eine Bauzeile verbunden mit einer nicht allzu großen GRZ auch ziemlich einheitliche Baukörper auf nicht zu unterschiedlich großen Grundstücken entstehen. Die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern bis zur Obergrenze der GRZ und die begrenzte Zahl der Wohnungen stellt sicherlich eine wirtschaftlich höherwertige Bauweise dar als Mehrfamilienhäuser auf gleicher GRZ. Ein Mehrfamilienhaus wäre auch ein Einzelhaus mit der Obergrenze von drei Wohnungen. Soll verhindert werden, dass ein Einzelhaus mit drei sehr großen Wohnungen entsteht, so könnte noch die Grundfläche auf z.B. max. 150 m² für Einzel und 80 m² für Doppelhaushälften begrenzt werden.

Der Absatz 2 unter Punkt 3 der Begründung könnte noch näher auf die städtebaulichen Überlegungen eingehen: Durch die max. zulässige Zahl der Wohnungen werden die Baukörpergrößen indirekt geregelt, weil eher nicht zu erwarten ist, dass sehr große Wohnungen in einem Einzelhaus geplant werden.

Die Gemeinde sollte aber überlegen, ob die Vergabe der Grundstücke über ein Einheimischenmodell trotz der EuGH-Entscheidung erfolgen kann. So könnten die Bauwilligen aus dem Ort Bauland günstiger zur Verfügung gestellt werden.

 

Zu 4)

Die Obergrenze von 0,4 für WA für Hauptnutzungen wird eingehalten.

 

Zu 5)

Dem Vorschlag entsprechend soll Satz 3 der F 3.1 lauten:Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um maximal 100 % überschritten werden.

 

Zu 6)

Bei der F 4.1 kann „oder festgesetztes“ entfallen, dies wäre nur bei vereinfachten Genehmigungsverfahren  i.V. mit Befreiungsanträgen möglich.

 

Zu 7.1)

Der Text kann in „ können auch außerhalb“ zugelassen werden geändert werden.

 

Zu 7.2)

Die westliche Baugrenze ist zu vermaßen.

 

Zu 8)

Die Gemeinde wünscht keine dichtere Bebauung in dieser Lage im Ortsteil Walchensee. Die Größen sind wegen der von den Bauwerbern nachgefragten Grundstücksgrößen i.V. mit den Bauwünschen festgesetzt worden.

 

Zu 9)

Die Wendeanlage wird entsprechend dem Bild 32 EAE bemaßt.

 

Zu 10)

Sie erfüllen wohl keine wesentliche Freiraumfunktion, dies ist auch nicht beschrieben.

 

Zu 11)

Als Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO anzugeben.

 

Zu 12)

Bei Doppelhäusern sollte der Empfehlung gefolgt und nur eine einheitliche Dachneigung mit 25 Grad festgesetzt werden.

 

Zu 13)

Das Wort „nur“ soll bei der F 14.2 ergänzt werden.

 

Zu 14)

Die F 16.1 ist entsprechend zu ergänzen.

 

Zu 15)

Die Verfahrensvermerke sind bei Nr. 4 entsprechend zu ändern.

 

Zu 16.1)

siehe Vorschlag zu Ziffer 2

 

Zu 16.2)

siehe Vorschlag zu Ziffer 2 Mitte

 

Zu 16.2.1)

Es sollte nochmals geprüft werden, ob und wo Baulücken in Walchensee überhaupt zur Verfügung stehen. Das städtebauliche Konzept der Gemeinde Kochel a. See sieht vor, in den Ortsteilen Ried und Walchensee ebenfalls Bauland für Bauwillige zur Verfügung zu stellen und nicht nur am Hauptort. Zum Einheimischenmodell siehe Nr. 3.

 

Zu 16.2.2)

Der Vorschlag zur Dokumentation könnte ggf. aufgegriffen werden.

 

Zu 16.3)

Siehe Nr. 3

 

Zu 16.4)

Siehe Vorschläge unter Nr. 3.

 

Beschluss:

 

Der Flächennutzungsplan wird bei entsprechendem Anlass berichtigt. Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß den vorstehenden fachlichen Empfehlungen überarbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die verfügbaren Baulücken und baulichen Möglichkeiten im Ortsteil Walchensee zu überprüfen und das Ergebnis bzgl. des Entwicklungspotentials im Ortsteil Walchensee zu dokumentieren. Diese Dokumentation wird in die Begründung zu dem Bebauungsplan mit aufgenommen. Die überarbeiteten Planunterlagen sind dem Gemeinderat anschließend vorzulegen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

m) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 21.06.2018:

Es besteht mit der Planung im wesentlichen Einverständnis, die Anmerkungen werden berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt unter Nr.2.2 und 3.2. Auf die Standorte des heimischen Wildkrokus ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Die Zwiebeln des Wildkrokus können auch in ungefährdete Bereiche umgesetzt werden, z. B. wenn die Krokusse innerhalb der Baugrenzen wachsen. In den künftigen Gärten sollen die Wildkrokusse in den Rasenflächen erhalten werden.

 

Beschluss:

 

Die Anmerkungen sind zu berücksichtigen und die Begründung ist entsprechend unter Nr. 2.2 und 3.2 zu ergänzen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

n) Planungsverband Region Oberland , Stellungnahme vom 21.06.2019:

Es wird auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern (höhere Landesplanungsbehörde) verwiesen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

o) Stellungnahme des Wasserwirtschatsamtes vom 04.07.2019:

-          Abwasserentsorgung:

Wegen der Nähe zum Walchensee gelten verschärfte Bedingungen für die Versickerung von Wasser aus Kleinkläranlagen oder die Einleitung in Gewässer.

In der Begründung ist bei Nr.5 (Erschließung) anstelle „Anschluss an gemeindliche Kanalisation“ aufzunehmen, dass der Ortsteil Walchensee über keine Schmutzwasserkanalisation verfügt. Das anfallende häusliche Schmutzwasser muss in Kleinkläranlagen gereinigt werden.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage sind im Einzelfall spezielle Anforderungen gestellt. Dies ist vom Bauherrn bei der Planung und Errichtung von Gebäuden auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren besonders zu beachten.

 

-          Niederschlagswasserbeseitigung:

Wild abfließendes Oberflächenwasser aus Wildbächen oder Wasserläufen tritt im Geltungsbereich nicht auf.

Es sollte bereits bei der Planung der Erschließungsanalagen für das gesamte Baugebiet die Sickerfähigkeit des Untergrundes durch ein Ing.-Büro untersucht werden. Bei der Planung könnten ggf. entsprechende Anlagen geplant werden.

 

-          Wasserversorgung:

Zusammen mit dem Wasserbeschaffungsverband sollten die vom Wasserwirtschatsamt noch geforderten Maßnahmen durchgeführt werden, um die gesicherte Versorgung mit Trinkwasser nachweisen zu können.

 

-          Grundwasser:

Bei der Prüfung der Sicherfähigkeit des Untergrundes im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch der Grundwasserstand mit untersucht werden. Diese Untersuchungen sollten nicht jedem einzelnen Bauherren überlassen werden.

 

-          Altlastenverdachtsflächen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf berücksichtigt.

 

-          Informationen des  Wasserbeschaffungsverband Walchensee, Stellungnahme vom 02.06.2019:

Der Wasserbeschaffungsverband verweist auf die laufende Untersuchung und Planung durch das Büro Hafen und beschreibt die Möglichkeit einer Ringerschließung für einen Teil der Grundstücke.

Mit der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes besteht ein Baurecht für die Eigentümer. Deshalb sollte auch die Erschließung mit Trinkwasser zeitig geplant und durchgeführt werden.

 

Gemeinderatsmitglied Max Leutenbauer kommt um 20:11 Uhr zur Sitzung.

 

Beschluss:

 

Die Anmerkungen sind zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Bodengutachten zur Sickerfähigkeit des Bodens erstellen zu lassen. Ferner soll ein Ingenieurbüro für Tiefbau beauftragt werden, für den Kirschbaumweg die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers neu zu planen, da der bisher „freie Auslauf“ in die Wiese künftig durch ggf. bebaute Grundstücke nicht mehr zur Verfügung steht. Das Konzept ist im Bebauungsplan darzustellen. Im Bebauungsplan ist auf die besondere Situation hinsichtlich der Kleinkläranlagen bei den Hinweisen gesondert aufmerksam zu machen. Der Wasserbeschaffungsverband Walchensee soll aufgefordert werden, die erforderlichen Klärungen herbeizuführen und dies gegenüber der Gemeinde nachzuweisen. Außerdem ist die Herstellung der Versorgungsleitung vom Wasserbeschaffungsverband Walchensee einzuplanen und der mögliche Bauzeitpunkt der Gemeinde mitzuteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Absprachen zu treffen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

p) Kreisbrandrat, Stellungnahme vom 12.06.2019:

Die fachlichen Anmerkungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet.

 

Beschluss:

 

Die fachlichen Anmerkungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

q) Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 08.07.2019:

Das Baugebiet wird gem. § 13b BauGB aufgestellt und muss vorwiegend dem Wohnen dienen, deshalb wurden auch im WA zulässige Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

Anforderungen die sich wegen der Lage in einem wassersensiblen Gebiet ergeben werden bei der weiteren Planung berücksichtigt (siehe auch Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes).

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

r) Bayernwerk, Stellungnahme vom 01.07.2019:

Es bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, die fachlichen Anmerkungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

s) IHK, Stellungnahme vom 01.07.2019:

Die fachlichen Anmerkungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

t) Staatliches Bauamt Weilheim, Stellungnahme vom 07.06.2019:

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

 

u) WGV Loisachtaler Erden vom 29.05.2019:

Die fachlichen Anmerkungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 


Beschluss:

 

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 - westlich Kirschbaumweg OT Walchensee wird gemäß der heute gefassten Einzelbeschlüsse geändert. Die Änderungen sind bis auf weiteres im Plan in anderer Farbe darzustellen. Weitergehende Gutachten (Lärm, Wasserversickerung), Planungsteile (Straßenentwässerung) und Stellungnahmen (Wasserversorgung) sind wie beschlossen von der Verwaltung zu beauftragen und einzuholen.

Die Ergebnisse sind in den gemeindlichen Gremien vorzustellen sowie in den Plan und in die Begründung zu integrieren. Im Anschluss daran ist der Plan und die Begründung erneut dem Gemeinderat zur Beschlussfassung über die erneute Auslegung vorzulegen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0