Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Kochel a. See, Tellerfeld; isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29 - Tellerfeld für die Errichtung eines Stabgitterzaunes  

75. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 22.10.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:08 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0201/2019 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Kochel a. See, Tellerfeld; isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29 - Tellerfeld für die Errichtung eines Stabgitterzaunes
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0153/2018
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 03.09.2019 wird die isolierte Abweichung von dem Bebauungsplan Nr. 29 - Tellerfeld beantragt. Der Antragsteller möchte anstatt eines Holzzaunes einen Stabgitterzaun errichten. Die Einfriedigung an sich wäre baugenehmigungsfrei, muss sich jedoch an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Der Bebauungsplan Nr. 29 enthält hierzu folgende Festsetzung (F 8.1): „Im Geltungsbereich sind nur Holzzäune, jedoch keine geschlossenen Bretterwände, ohne Sockel bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig.“

 

Vorliegend ist die Errichtung eines Stabgitterzauns (s. Anlage mit Musterbild zur Ladung) beabsichtigt, die der Festsetzung F 8.1 widerspricht.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann grundsätzlich befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

- Wahrung der Grundzüge der Planung:

Der Gemeinderat hat insbesondere für das Baugebiet Holzzäune vorgesehen. Im relevanten Gebiet sind bereits Holzzäune aber auch Maschendrahtzäune aus dem Bestand vorhanden. Zu beachten ist dabei, dass die Grundstückseinfriedigung optisch ein sehr prägender Faktor bei der Gebietsgestaltung ist.

Bei der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, ist das vom Plangeber (Gemeinderat) erstellte Grundkonzept zu bewerten. Dies stellt die planerische Abwägung im Sinne einer Saldierung nachbarlicher und öffentlicher Interessen dar und damit den planerischen Interessenausgleich, wie er im Bebauungsplan gefunden wird. Bei der Frage, was die Grundzüge der Planung im Einzelfall sind, muss die jeweilige Planungssituation individuell bewertet werden. Der Begriff der Grundzüge der Planung lässt dabei keine allgemeingültige Definition und klare Umgrenzung zu. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung und planerischen Grundkonzeption der „rote Faden“ herausgearbeitet werden, anhand dessen eine Beurteilung der konkreten Maßnahme erfolgen kann.

Dies kann für dieses  Mischgebiet vermutlich nicht an der Frage festgemacht werden, ob ein Holz- oder Stabgitterzaun wie beantragt zulässig ist. Unter diesen Bedingungen wäre davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

- Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht.

- Städtebaulich vertretbar könnte die Abweichung sein, da der beantragte Zaun für Grundstücke mit gewerblicher Nutzung keine unübliche Einfriedigung darstellt.

Sofern jedoch der Gemeinderat explizit durch den Holzzaun z. B. den Charakter des Mischgebietes von einem Gewerbegebiet unterscheiden möchte und durch die Festsetzung des Holzzaunes einen Stil, der eher dem ländlichen Raum entspricht, verwirklicht sehen möchte, sollte die Befreiung nicht erteilt werden.

 

- Eine nicht beabsichtigte Härte ist nicht gegeben, da diese Festsetzung für das ganze Baugebiet einheitlich gilt.

 

- Nachbarrechtliche Belange: Nachbarrechtlich schützenswerte Belange sind durch die Frage der Einfriedigung nicht betroffen, da hier weiterhin keine geschlossenen Anlagen oder überhohe Zäune zulässig werden würden.

 


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung 8.1 des Bebauungsplanes Nr. 29 „Tellerfeld“ wird zugestimmt.