Auszug - Festlegung der weiteren Stellvertretung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Gemeinderat bestimmt für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und der weiteren Bürgermeister aus seiner Mitte eine/n weitere/n Stellvertreterin. Diese/r muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO; vgl. auch § 13 Abs. 2 GeschO). Aufgrund der notwendigen Erfahrung ist hier insbesondere das dienstälteste Gemeinderatsmitglied geeignet, welches Herr Johann Resenberger ist.
Beschluss:
Johann Resenberger wird als dienstältestes Gemeinderatsmitglied zur/m weiteren Stellvertreter/in für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Ersten und der weiteren Bürgermeister bestimmt.
Abstimmungsergebnis:
17 : 0