Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Errichtung einer Fluchttreppenanlage an einem bestehenden Hotelgebäude in Kochel a. See, Schlehdorfer Str. (GBV K-03/2020)  

2. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0023/2020 Errichtung einer Fluchttreppenanlage an einem bestehenden Hotelgebäude in Kochel a. See, Schlehdorfer Str. (GBV K-03/2020)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

GRM Leutenbauer kommt um 19:09 Uhr zur Sitzung.

 

Mit Schreiben vom 17.02.2020 (Eingang 03.03.2020) wird die Errichtung einer Fluchttreppenanlage in Kochel a. See, Schlehdorfer Str., beantragt.

Der Bauantrag wurde im Rahmen der Regelungen durch Beschluss des Aus-schusses für Notzeiten in dessen Sitzung am 08.04.2020, TOP 10.2., als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt, da keine rechtlichen Gründe zur Versagung des Einvernehmens erkennbar waren.

 

- Art der Bebauung:

Keine Änderung.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Keine Änderung. Die Abstandflächen sind zu prüfen. Dies erfolgt im Rahmen der weiteren Antragsbearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Keine Änderung.

 

- Einordnung der Bauweise:

Keine Änderung.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Die außenliegenden Fluchttreppen sind optisch sicherlich nicht besonders ansprechend. Es gibt aber für diese optische Angelegenheit in diesem Fall keine Rechtsgrundlage zur Einforderung eines innenliegenden Fluchtweges.

 

- Stellplätze:

Keine Änderung.

 

- Ergebnis:

Zulässig.

 

-  Hinweis:

Eine Überbauung über die Gemeindestraße darf nicht erfolgen. Dies soll als Auflage zu formulieren und im Rahmen der Baukontrolle zu überprüfen sein. 

 


Da jetzt alle Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wird 17 : 0 beschlossen, den TOP 4.4. ergänzend aufzunehmen.