Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Fl.Nr. 2971/72 u. a.; Planungen zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes; Bürgerantrag, Behandlung  

7. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 5.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 13.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:23 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0108/2020-02 Fl.Nr. 2971/72 u. a.; Planungen zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes; Bürgerantrag, Behandlung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 23.10.2018 beschlossen, die Idee der Errichtung eines Wohnmobil-Stellplatzes im südlichen Bereich des Festplatzes an der Trimini-Straße weiterzuverfolgen. In seiner Sitzung am 23.06.2020 hatte der Gemeinderat einen entsprechenden Bauantrag zu beraten. Dabei war das Vorhaben gemäß der Aufgabe der Kommune im Baugenehmigungsverfahren bauplanungsrechtlich zu beurteilen. Nachdem keine Verweigerungsgründe zu erkennen waren und bereits vorab mit dem Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen bezüglich der Genehmigungsfähigkeiten Kontakt aufgenommen wurde, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Baugenehmigung liegt aktuell noch nicht vor.

 

Im Zusammenhang mit diesem Vorhaben haben drei Gemeindebürger mit Schreiben v. 31.08.2020 (Eingang: 31.08.2020) einen „Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See“ eingereicht. Diesem beigefügt sind Unterschriftenlisten, die von insgesamt 114 Gemeindebürgerinnen unterzeichnet sind.

 

Der „Bürgerantrag“ ist in Art. 18b BayGO geregelt und sieht ein klares Verfahrensschema für die Behandlung derartiger Eingaben vor:

-          Gemäß Art. 18b Abs. 4 BayGO hat die Gemeinde binnen eines Monats nach Einreichung des Bürgerantrags über dessen Zulässigkeit zu entscheiden.

-          Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt (s. o.), hat das zuständige Gemeindeorgan den Bürgerantrag nach Art. 18b Abs. 4 BayGO innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

 

Zunächst ist also darüber zu befinden, ob der Antrag zulässig ist.

Mangels anderslautender Vorgaben in der Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Wahlperiode 2020-2026 ist der Gemeinderat für die Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 18b Abs. 4 BayGO zuständig.

Der Gemeinderat hat damit nicht nur die in den vorangegangenen Absätzen des Art. 18b BayGO genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern wie beim Bürgerbegehren in materieller Hinsicht auch, ob der Gegenstand des Antrags mit der sonstigen Rechtsordnung vereinbar ist

-          Art. 18b Abs. 1 S. 2 BayGO: Die in Frage stehende Angelegenheit war in den vergangenen 12 Monaten nicht bereits Gegenstand eines „Bürgerantrags“.

-          Art. 18b Abs. 2 BayGO:

  • Der Bürgerantrag ist bei der Gemeindeverwaltung eingereicht worden.
  • Der Antrag muss eine Begründung enthalten: Während sich der Antrag in fünf weitere Unterpunkte unterteilt, die insgesamt 19 Zeilen umfassen, besteht die Begründung lediglich aus 9 Zeilen, die sich im Wesentlichen auf „zahlreiche Auswirkungen“ begrenzen. Näher beschrieben werden diese nicht.
  • Im Antrag sind drei Personen benannt, die die Unterzeichnenden vertreten.

-          Art. 18b Abs. 3 BayGO: Der Bürgerantrag wurde von insgesamt 114 Gemeindebürgern und damit von rund 2,7 Prozent unterzeichnet.

 

Die Zulässigkeit des Bürgerantrags wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 15.09.2020 beschlossen.

 

Zu Teilantrag 1 des Bürgerantrages berichtet der Vorsitzende, dass das zuständige Gremium für die Meinungsbildung und Entscheidung der Gemeinderat ist und Veranstaltungen zu Zeiten der Corona-Pandemie fraglich sind. Weiterhin ist durch die Medienberichte eine öffentliche Diskussion bereits im Gang. Es liegen noch keine endgültigen Ausführungspläne vor. Die Baugenehmigung wird durch das Landratsamt erteilt.

Aus Reihen des Gemeinderates wird die namentliche Abstimmung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 GeschO  beantragt sowie ein Info-Spaziergang mit interessierten Gemeindebürgern vorgeschlagen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Größe des geplanten Stellplatzes kein Grund für eine Ablehnung ist, da dem Betreiber ein wirtschaftliches Arbeiten möglich sein muss.

 

Beschluss:

 

Zum Teilantrag Ziff. 1 des "Bürgerantrag nach § 18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 findet eine namentliche Abstimmung statt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

16 : 1

 

Beschluss:

 

Der Teilantrag Ziff. 1. des "Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 wird abgelehnt, da die Thematik im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung behandelt wird und somit u. a. durch die Berichterstattung die gewünschte öffentliche Diskussion bereits in Gang gesetzt wurde.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 6

 

Mit Ja stimmen:

GRM Greiner, Pfleger, Zerluth, Müller, Leutenbauer, Graf, Lautenbacher, Lantenhammer, Resenberger, Eberl, Bürgermeister Holz

 

Mit Nein stimmen:

GRM Barthel,  Sommerschuh, Dollrieß, Mayr, Marksteiner, Sindlhauser

 

 

Zu Teilantrag 2 des Bürgerantrages berichtet der Vorsitzende, dass das zuständige Gremium für die Meinungsbildung und Entscheidung der Gemeinderat ist. Über die exakte Anzahl der Stellplätze ist mit den potentiellen Betreibern noch nicht besprochen worden, eine interne Festlegung des Gemeinderats geht aber von dieser Zahl aus. Die detaillierte Ausstattung v. a. der Toilettenanlage hat sich nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu richten. Der Platz soll attraktiv sein, um seinen Sinn zu erfüllen.

Aus Reihen des Gremiums wird beanstandet, dass die genannte Stellplatzzahl von 50 Stellplätzen in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist und dass die Toilettenanlage und die Ausstattung des Gebäudes mit Waschmaschine etc. zu groß dimensioniert ist.

 

Beschluss:

 

Der Teilantrag Ziff. 2. des "Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 wird abgelehnt, da die im Antrag genannte Anzahl der Stellplätze unabhängig von dem Bürgerantrag  bereits als Richt-schnur genannt wurde und der Platz nach den geltenden Normen ausgestaltet und insgesamt attraktiv gestaltet sein muss, um seinen Zweck zu erfüllen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 5

 

 

Zu Teilantrag 3 des Bürgerantrages berichtet der Vorsitzende, dass es keinen direkter Bezug zum Wohnmobil-Stellplatz gibt und die "Bekämpfung" des Wildcampens bereits durch entsprechende Beschilderung und die Überwachung durch den ZV KDZ und die Polizei erfolgt. Für den Einsatz von Rangern fehlt die Rechtsgrundlage, da das Walchenseegebiet ein Landschaftsschutzgebiet ist.

Ein Gemeinderatsmitglied schlägt vor, Vorschläge aus dem Bürgerantrag zu übernehmen, falls sich die Maßnahmen der Gemeinde gegen das Wildcampen als ungenügend erweisen.

 

Beschluss:

 

Der Teilantrag Ziff. 3. des "Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 wird abgelehnt, da eine "Bekämpfung" des Wildcampens bereits erfolgt und intensiviert wird. Für den Einsatz von Naturschutz-Rangern fehlt die Rechtsgrundlage.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 3

 

 

Zu Teilantrag 4 des Bürgerantrages berichtet der Vorsitzende, dass der Antrag auf "geeignete Maßnahmen" lautet. Der Begriff "geeignete Maßnahmen" ist zu unbestimmt. Die gesetzlichen Vorgaben bieten bereits jetzt einen Schutz und allgemeine gesetzliche Vorgaben können durch einen Wohnmobil-Stellplatz nicht ausgehebelt werden. Es wird einen Hinweis auf besondere Schutzgüter in der "Hausordnung" des Wohnmobil-Stellplatzes geben.

Ein Gemeinderatsmitglied appelliert, dass die Gemeinde verpflichtet ist, zu überlegen, ob mehr Besucher im Ort gewünscht sind und welche Auswirkungen auf z. B. die Vogelwelt entstehen könnten.

 

Beschluss:

 

Der Teilantrag Ziff. 4. des "Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 wird abgelehnt, da "geeignete Maßnahmen" zu unbestimmt sind, im Übrigen die bereits jetzt geltenden Vorschriften einen umfassenden Schutz bieten und die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde liegt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

14 : 3

 

 

Zu Teilantrag 5 des Bürgerantrages berichtet der Vorsitzende, dass der Ausdruck "negative Auswirkungen" zu unbestimmt ist. Hier ist nicht klar, was genau verhindert werden soll. Die Ausdehnung des Wohnmobil-Stellplatzes beeinträchtigt keine dieser Nutzungen. Die Gemeinde ist mit den einzelnen Vereinen im Gespräch und es ist selbstredend, dass sich die Gemeinde um ihre eigenen Flächen kümmert. Außerdem ist eine entsprechende Einfriedung des Wohnmobil-Stellplatzes angedacht.

Aus Reihen des Gremiums wird bedauert, dass diese Sonderfläche für Freizeit/Erholung/Sport der Bevölkerung nicht mehr zur Verfügung steht und fragt, was die Kocheler Bürger von diesem Platz haben.

 


Beschluss:

 

Der Teilantrag Ziff. 5. des "Bürgerantrag nach §18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zum geplanten Wohnmobil-Stellplatz an der Triministraße in Kochel a. See" v. 31.08.2020 wird abgelehnt, da der Begriff "negative Auswirkungen" zu unbestimmt ist, die Gemeinde sich selbstredend um die gemeindlichen Grundstücke kümmert und die betroffenen Vereine involviert sind.

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 3