Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Geschäftsordnung für den Gemeinderat 2020-2026; mögliche Einsetzung des Krisenausschusses  

9. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 4.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 15.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:43 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0211/2020 Geschäftsordnung für den Gemeinderat 2020-2026; mögliche Einsetzung des Krisenausschusses
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Holz, Thomas W.
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Gemeinderat Kochel a. See hat in seiner konstituierenden Sitzung vorausschauend in seiner Geschäftsordnung (GeschO) einen sog. „Krisenausschuss“ installiert. Nach § 8 Abs. 3 Ziff. a GeschO kann dieser beschließende Ausschuss eingesetzt werden, wenn auf dem Gemeindegebiet der Katastrophenfall im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) oder der Gesundheitsnotstand im Sinne des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG) festgestellt ist oder staatliche Maßnahmen (bspw. Ausgangsbeschränkung, Ausgangssperre, Kontaktverbot) durch entsprechende Anordnungen oder Verordnungen erlassen worden (Krisenlage) sind. Die Einsetzung des Krisenausschusses dient zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats und zur Wahrung des Gesundheitsschutzes. Sie hat durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen.

 

Der Katastrophenfall für Bayern ist bereits am 09.12.2020 wieder ausgerufen worden. Auch gelten nach § 3 Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV, s. Anlage) vom 08.12.2020 wieder allgemeine Ausgangsbeschränkungen. Aber nicht nur die durch die 10. BayIfSMV auferlegten umfangreichen Einschränkungen, die kaum sinkenden Infektionszahlen, die Äußerungen der Bundeskanzlerin in der Generaldebatte im Dt. Bundestag v. 09.12.2020 mit Befürwortung eines „harten Lockdown“ sowie die Empfehlungen der Wirtschaftsakademie Leopoldina sprechen dafür, dass die durch die Corona-Pandemie bedingten Maßnahmen in den kommenden Wochen ggf. noch strikter werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist die in § 8 Abs. 3 GeschO bewusst vorgesehene Regelung in Betracht zu ziehen:

Nicht nur, dass ein kommunales Gremium wie der Gemeinderat eine herausragende Vorbildfunktion hat, auch gilt es dessen Mitglieder ebenso wie die Mitarbeiter der Verwaltung vor einer Infektion bestmöglich zu schützen. Aus diesem Grund werden in der letzten regulären Sitzung des Jahres 2020 nicht nur zahlreiche Themen vorgezogen, es ist auch der Beschluss zur bedarfsweisen Einsetzung des Krisenausschusses vorgesehen.

 

Ein Gemeinderatsmitglied vertritt die Meinung, dass Sitzungen im normalen Umfang bei insgesamt 17 Teilnehmern möglich sein sollten. Da wichtige Themen wie die Verabschiedung des Haushaltes anstehen, sollte mit voller Teilnehmerzahl getagt und keine Ermächtigung für den Bürgermeister ausgestellt werden.

Aus Reihen des Gremiums wird der Wunsch geäußert, den Inzidenzwert von 100 auf 150 heraufzusetzen. Der Vorsitzende ändert den Beschlussvorschlag entsprechend ab.

 


Beschluss:

 

Bei Bedarf, d. h. bei anhaltendem hohen Stand der Infektionszahlen, bei weiter bestehendem Katastrophenfall im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) sowie bei weiterhin erlassenen staatlichen Maßnahmen wie einer Ausgangssperre ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, zur Wahrung des Gesundheitsschutzes und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats den Krisenausschuss einzusetzen. Diese Ermächtigung gilt vorsorglich für die Monate Januar mit März 2021 bei einem 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis von größer 150.

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 baymbl-2020-711 (214 KB)