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Auszug - Bebauungsplan Nr. 16 - Gewerbegebiet Pessenbach, 1. Änderung; Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen  

19. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 22.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:44 Anlass: Sitzung
Raum: "Heimatbühne", Saal, Mittenwalder Straße 14
Ort: Haus des Gastes
K-0141/2021 Bebauungsplan Nr. 16 - Gewerbegebiet Pessenbach, 1. Änderung; Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0179/2020
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Nachdem zum o. g. Bebauungsplan Nr. 16 - Gewerbegebiet Pessenbach, 1. Änderung, in der Sitzung des Gemeinderats v. 17.11.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden beschlossen wurde, ist diese im Zeitraum vom 26.03.2021 bis einschl. 30.04.2021 durchgeführt worden.

Die entsprechenden Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt und von den Fachplanern werden folgende Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:

 

Keine neuen Einwände:

-          LRA Bad Tölz-Wolfratshausen, SG Gesundheitsamt vom 29.03.2021

-          LRA Bad Tölz-Wolfratshausen, SG Fachliche Ortsplanung vom 29.04.2021

-          Regierung von Oberbayern, SG Bergrecht vom 25.03.2021

-          IHK für München und Oberbayern vom 21.04.2021

-          Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 29.03.2021

 

Stellungnahmen mit Einwendungen:

 

-          01 Regierung von Oberbayern vom 06.05.2021

Die Planung wird nochmals dargelegt.

 

Berührte Belange:

Einzelhandel

Bei vorliegendem Vorhaben handelt es sich um die Ausweisung einer Fläche für ein Einzelhandelsgroßprojekt, die gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 5.3 zu prüfen ist.

Lage im Raum

Gem. LEP 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausnahmen für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Die Erweiterung der Verkaufsfläche auf maximal 1.200 m² entspricht grundsätzlich diesem Ziel.

Lage in der Gemeinde

Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat gem. LEP 5.3.2 (Z) an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen, um u.a. eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung der Standortgemeinde und ihres Nahbereichs (hier Kochel a. See und Schlehdorf) sicherzustellen sowie motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Bei vorliegendem Standort handelt es sich wie auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ausgeführt nicht um eine städtebaulich integrierte Lage, sondern, aufgrund des vorhandenen baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs ohne wesentliche Wohnanteile, um eine städtebauliche Randlage.

Abweichend sind gemäß LEP 5.3.2 (Z) Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen. Dieser Nachweis muss nach objektiven Kriterien erfolgen (z.B. fehlende Eignung aufgrund von Schutzgebieten, reliefbezogene Gründe, konkrete Standortanforderungen des Vorhabens). Wirtschaftliche Erwägungen, wie beispielsweise der Wunsch nach einer besonderen Lagegunst für die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes oder die subjektive Nicht-Verfügbarkeit von bestimmten Flächen können für den Nachweis nicht angeführt werden.

Zum Zwecke dieses Nachweises wurde durch die BBE Handelsberatung GmbH eine Standortalternativen-Prüfung (Stand: 19. August 2016) durchgeführt, die den Verfahrensunterlagen beigefügt ist.

Das Gutachten enthält die Ermittlung von insgesamt 29 Alternativflächen am Hauptort der Gemeinde Kochel a. See, die grundsätzlich als Potenzialflächen in Frage kommen. Weiterhin erfolgt in dem Gutachten der Abgleich dieser Potenzialflächen mit den allgemeinen Standortanforderungen von großflächigen Lebensmittelmärkten, sodass schließlich vier Flächen einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.

Aus dem Gutachten nicht hervor geht jedoch, nach welchen Kriterien die 29 Potenzialflächen identifiziert wurden. Außerdem begründet beispielsweise die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche alleine grundsätzlich nicht den Ausschluss als in Frage kommende Alternativfläche.

Die im Gutachten für die vier ausführlich geprüften Flächen angeführten Aspekte, wie u.a. die fehlende Verfügbarkeit von Flächen, städtebauliche Gesichtspunkte, Fragen des Orts- und Kulturbildes, marktwirtschaftliche Überlegungen (u.a. Verkehr, Sichtbarkeit) oder Verkehrsbelastungen, sind ungeeignet bzw. in dieser allgemeinen Form zu wenig begründet, um die Voraussetzungen für die o.g. Ausnahme, die auf topographische Gegebenheiten abstellt, nachzuweisen.

Die Inhalte des Gutachtens genügen daher nicht, um den Nachweis für eine Ausnahme von LEP 5.3.2 (Z) zu belegen. Die zugrunde gelegten Schritte der Identifizierung eines Alternativstandortes sind intransparent und nicht nachvollziehbar. Zudem werden für den Nachweis überwiegend Kriterien herangezogen, die nicht den o.g. Vorgaben des LEP entsprechen.

Ergebnis

Die vorgelegte erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Gewerbegebiet Pessenbach" verstößt, da sie die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel an einem städtebaulich nicht integrierten Standort vorsieht, gegen das Ziel 5.3.2 im Landesentwicklungsprogramm Bayern und ist daher nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

Hinweis:

Wir weisen außerdem darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung in Gewerbegebieten durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen „Neuausweisung“ geht, sondern lediglich um einen Umbau eines bestehenden Gebäudes an einem vorhandenen Gewerbestandort. Daher wird empfohlen diesbezüglich mit der Regierung Kontakt aufzunehmen, denn ein Neubau auf „Gner Wiese“, nur um den Anforderungen des LEPs zu genügen, erscheint im Hinblick auf die ebenfalls von der Regierung geforderten Flächensparoffensive nicht zielführend.

Unabhängig davon greift im vorliegenden Fall das LEP mit seinen entsprechenden Zielvorgaben, da sich das Vorhaben nun erstmals zum „Einzelhandelsgroßprojekt“ entwickelt.

Aus diesem Grunde ist nach Rücksprache mit der Regierung zur kleinflächigen Änderung an bereits bestehendem Standort dann gegebenenfalls mit den Gutachtern die Standort-Alternativenprüfung nochmals zu überarbeiten und abschließend mit der Regierung abzustimmen. Die Ergebnisse werden dann in die Planunterlagen (Begründung) übernommen.

 

Beschluss:

 

Eine Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern sowie eine Überarbeitung bzw. Ergänzung der Alternativenprüfung wird veranlasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

 

-          02 Eisenbahn-Bundesamt vom 20.04.2021

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden im Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt.

Notwendige Beleuchtungsanlagen müssen so erstellt werden, dass eine Blendwirkung auf bewegte Schienenfahrzeuge auf der Strecke 5453. Bei Berücksichtigung bestehen keine Bedenken.

Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München, empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beeinträchtigung der Bahnanlagen sowie des Betriebs ist durch die Planänderung nicht zu erwarten, da die geplante Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf der bahnabgewandten Südseite des Baugebiets vorgesehen ist. Bei Änderungen an der Bestandsbeleuchtung sind Vermeidungsmaßnahmen seitens der Bauherrn zu prüfen. Die genannten Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt.

Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

-          03 Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen, SG Planungsrecht v. 30.04.2021

 

1. Vorprüfungspflicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB

r die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. § 13a BauGB ist anwendbar, wenn der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan oder die Änderung eines Bebauungsplanes (vgl. § 13a Abs. 4 BauGB) eine Maßnahme der Innenentwicklung umfassen und eine Grundfläche von weniger aus 20.000 m² ausgewiesen werden soll. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

Grundsätzlich ist das beschleunigte Verfahren auch bei der Erstausweisung eines Sonstigen Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anwendbar. Jedoch ist hier insbesondere § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu beachten. Das beschleunigte Verfahren ist demnach ausgeschlossen, wenn die Zulässigkeit eines Verfahrens begründet wird, welches der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein (vgl. OVG Nordrh.-Westf.,Urt. v. 10.04.2014 7 D 57/12.NE; VGH München, Beschl v. 30.08.2013, 15 NE 13.1692).

Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nrn. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist beim Bau von wie hier-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3 c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird (ZfBR 2014, 700, beck-online).

In Festsetzung 2.3 der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird lediglich eine maximale Verkaufsfläche festgesetzt. Entscheidend für die mögliche Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem UVPG ist jedoch die Geschossfläche. Zur Geschossfläche des Lebensmitteldiscountmarktes fehlen jedoch sowohl im Bebauungsplan selbst als auch in der Begründung Angaben. Wir bitten daher darum, Angaben zur maximal geplanten Geschossfläche des Einzelhandelsbetriebes zu ergänzen und zu prüfen, ob eine Vorprüfung im Sinne des UVPG notwendig wird.

 

2. Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO

Das zur Notwendigkeit einer möglichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung nach UVPG Ausgeführte kann im Grunde auch auf die sogenannte Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO übertragen werden. Gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei Betrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1200 m² überschreitet. Diese Regelvermutung kann jedoch gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO auch widerlegt werden. Da im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr.16 lediglich von der maximalen Verkaufsfläche gesprochen wird, bitten wir Sie auch zur möglichen Widerlegbarkeit der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Angaben zur geplanten Geschossfläche des Lebensmitteldiscountmarktes zu ergänzen.

 

3. Festsetzung 10 (Abstandsflächen)

Der Verweis auf Art. 7 Abs.1 Satz 1 Letzter Halbsatz BayBO (Stand: 01. April 2000) ist nicht mehr aktuell. Eine Verweisung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder noch konkreter auf Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der BayBO (Stand: 1. März 2021) entspricht der aktuellen Rechtslage.

 

Fachliche Stellungnahme:

zu 1. Vorprüfungspflicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB

Eine Vorprüfung im Einzelfall ist erforderlich für Vorhaben mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 bis 5.000m². Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde allgemein eine Geschossflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Eine gesonderte Regelung für das Sondergebiet wurde nicht vorgesehen.

Die bestehende Geschossfläche liegt im Sondergebiet bei 1.725m². Davon werden aktuell 200m²r ein Lager genutzt, welches nun der Verkaufsfläche zugeordnet werden soll.

Gemäß den vom LRA zitierten Rechtsprechungen ist eine Vorprüfung im Einzelfall auch dann erforderlich, wenn ein Vorhaben in Folge von Erweiterungen erstmals den Schwellenwert des UVPG überschreitet. Das bedeutet, dass trotz der Tatsache, dass sich die Geschossfläche nicht erhöht, eine Vorprüfung notwendig wird, weil das Vorhaben nunmehr neu in die Kategorie „Großflächiger Einzelhandel“llt. Es ist demnach eine Vorprüfung im Einzelfall zu erstellen, die durch das Planungsbüro nachzureichen ist.

 

zu 2. Regelvermutung

Die Regelvermutung ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da ja das entsprechende Teilgebiet im Bebauungsplans bereits als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt wurde. Eine Prüfung, in wie weit die Regelvermutung einschlägig wäre, wäre dann erforderlich, wenn der Teilbereich weiterhin als Gewerbegebiet festgesetzt wäre. Dann wäre nachzuweisen, dass entgegen der Regelvermutung, das Vorhaben mit einer Geschossfläche von 1200m² oder mehr keine gravierenden Umweltauswirkungen erwarten lässt und damit auch noch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Eine Planänderung ist damit nicht erforderlich.

zu 3. Abstandsflächen

Die Festsetzung zu den Abstandsflächen wird aktualisiert.

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Planungsbüro mit der Vorprüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt den Auftrag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Die Festsetzung zu den Abstandsflächen wird aktualisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

-          04 DB AG, DB Immobilien vom 29.04.2021

In der Nähe des geplanten Vorhabens verläuft die planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung Nr. 523 Kochel Holzkirchen (Mast-Nr. 2058 bis 2038) mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.

Das geplante Vorhaben befindet sich gemäß den vorgelegten Planunterlagen jedoch deutlich außerhalb des o.g. Schutzstreifens. Maßgebend ist aber immer die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.

Es wird dem Bauherrn empfohlen, die Lage des geplanten Bauwerks zur Leitungsachse bzw. zu den Maststandorten vor Ort zu überprüfen. Wir gehen davon aus, dass keine Maßnahmen bzw. Arbeiten und Aktivitäten von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) innerhalb des o.g. Schutzstreifens durchgeführt werden.

Sollte dies wider Erwarten dennoch der Fall sein, so sind uns diesbzgl. aussagekräftige (Plan-) Unterlagen (maßstäblich in Papierform) mit entsprechenden schriftlichen Erläuterungen, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme bzw. Arbeiten und Aktivitäten innerhalb des o.g. Schutzstreifens eindeutig verifiziert werden können, auf dem Postwege vorzulegen, so dass wir auf dieser Grundlage die Sicherheitsbelange prüfen und ggf. erforderliche Sicherheitsauflagen erteilen können.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz AEG). Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen.

 

Infrastrukturelle Belange:

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und Oberleitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.

r Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden ssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist.

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

Immobilienspezifische Belange

Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen.

Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Es werden die allgemein gültigen Hinweise zu Bauarbeiten in Bahn-Nähe dargelegt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Nutzungsänderung am Bestandsgebäude bedingt keine Eingriffe oder Auswirkungen auf den Bahnkörper oder den Bahnbetrieb. Eine Planänderung wird deshalb nicht erforderlich.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0

 

-          05 Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen, SG Immissionsschutz, Nachtrag zur Stellungnahme vom 25.03.2021, übermittelt am 30.04.2021

Nachdem die Planung die bestehende Satzung ersetzen soll, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine einheitliche Emissionskontingentierung auf allen Grundstücken eines Gewerbegebietes als unzulässig erklärt hat. Das gilt insbesondere, wenn nicht mindestens auf einer Teilfläche im Plangebiet sämtliche gewerbegebietstypischen Betriebe untergebracht werden können. Das beinhaltet auch den Nachtbetrieb. Es besteht die Gefahr, dass das Beibehalten der bisherigen Kontingente (immissionswirksame flächenbezogenen Schalleistungspegel) zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt. Für die Unwirksamkeit spricht auch, dass keine Berechnungsnorm genannt wurde, nach der die Flächenbezogenen Schallleistungspegel gerechnet werden sollen. Damit ist die Festsetzung zu unbestimmt.

 

sungsvorschlag:

Nachdem das Gebiet bereits komplett entwickelt ist und die nächstgelegene Nachbarschaft sich in einer relativ großen Entfernung zum Plangebiet befindet, wird in diesem Fall empfohlen die Kontingentierung komplett aufzuheben und die Festsetzung 8.1 sowie die Hinweise 11 und 12 zu streichen oder die Kontingentierung gutachterlich aufzuarbeiten.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es wird der Vorschlag des LRA aufgenommen und auf die Kontingentierung verzichtet. Der Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen und die Begründung und der Umweltbericht fortzuschreiben.

 

Beschluss:

 

Gemäß dem Vorschlag des LRA wird die Kontingentierung aus den Festsetzungen entnommen. Die Planunterlagen werden fortgeschrieben.

 

Abstimmungsergebnis: 

 

17 : 0

 


Beschluss:

 

 

Die im Rahmen der Beteiligung vom 14.05.2021 bis 15.06.2021 eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird im Sinne der gefassten Einzelbeschlüsse berichtigt und anschließend dem Gemeinderat zur Billigung vorgelegt. Weitere darüberhinausgehende zu berücksichtigenden Belangen sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich. Die erforderlichen Gutachten sind zu beauftragen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0