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Auszug - 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren  

17. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf
TOP: Ö 5
Gremium: Gemeinderat Schlehdorf Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 03.02.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:36 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Schlehdorf
Ort: Rathaus Schlehdorf
S-0002/2022 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
Federführend:Bürgermeister Bearbeiter/-in: Jocher, Stefan
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten wurde bereits im Jahr 2019 beschlossen. Aufgrund der ständigen Planänderungen konnte das Verfahren bislang jedoch nicht weitergeführt werden. Die Änderungsplanung beinhaltet im Wesentlichen den Wegfall des Verbots von Einzelhandelsansiedlungen, damit die im zukünftigen Betrieb hergestellten Waren veräert werden können.

 

Der Beschlussvorlage ist die Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen als Anlage beigefügt. Auf diese Vorlage wird verwiesen. Die Abwägungen zu den einzelnen Stellungnahmen sollten dann als Beschlüsse gefasst werden.

 

Regierung von Oberbayern vom 7.10.2019

Die Planung stehe den Erfordernissen der Raumplanung nicht entgegen.
Mit Blick auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unter 1.1.2 weisen sie vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen weiterer Verfahren die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen sind.

Beschluss:

Die Änderung des Bebauungsplans betrifft ausschließlich eine Flurnummer und hat eine Größe von rd. 3500m². Der Rest des Bebauungsplangebiets ist inzwischen bebaut. Die aktuellen Rahmenbedingungen lassen somit keine Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen zu.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht veranlasst.
 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 


Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Abteilung Naturschutz vom 09.10.2019

Beschluss:

 
Gemäß § 44 BNatSchG ist die Tötung von Individuen geschützter Tierarten unzulässig. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist deshalb zu prüfen, ob das Baurecht ohne einen Verstoß gemäß § 44 BNatSchG realisiert werden kann. Weiterhin ist auch bei der praktischen Umsetzung bereits bestehendem Baurecht der § 44 BNatSchG zu beachten.
Da Kartierungen im Rahmen der BP-Verfahren nur eine Momentaufnahme zeigen, ergibt sich darüber keine konkrete Aussage, ob die entsprechenden Tierarten bei Umsetzung der Baumaßnahme betroffen sein könnten. Aus diesem Grund wird in anderen Landkreisen im Bebauungsplan festgesetzt, dass eine entsprechende Bestandserfassung vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme durchzuführen und der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen ist. Da derzeit jahreszeitlich bedingt keine Bestandserfassung durchgeführt werden kann, wird empfohlen, in der vorliegenden Bebauungsplanänderung ebenfalls die folgende Festsetzung mit aufzunehmen.
Vor Baubeginn ist das Planungsgebiet durch ein Fachbüro im Hinblick auf das Vorkommen von Amphibien und Reptilien hin zu untersuchen. Sollten Individuen vorgefunden werden, sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Vermeidungsmaßnahmen zu bestimmen, die eine Beeinträchtigung der betroffenen Arten vermeiden (z.B. Aufstellen von Schutzzäunen, Umsiedlung, Bauzeitenregelung o.ä.). Der Unteren Naturschutzbehörde ist in jedem Fall vor Baubeginn ein Protokoll des Fachbüros zu übermitteln.“
Darüber hinaus ist im Rahmen der Begründung eine artenschutzrechtliche Stellungnahme zu ergänzen, die bei Fund der hier relevanten Zauneidechse mögliche Vermeidungsmaßnahmen und damit eine grundsätzliche Umsetzbarkeit des Baurechts aufzeigt.
 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Abteilung Planungsrecht vom 21.10.2019:

Beschluss:

Das Verfahren wird im Regelverfahren fortgesetzt. Der Bebauungsplanänderung ist ein Umweltbericht beizufügen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0
 


Bayernwerk Netz GmbH vom 22.10.2019:

Beschluss:

Vorhandene Kabeltrassen sind vor Baubeginn durch den Bauherrn zu erkunden und zu berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung vorhandener Anlagen kann dadurch vermieden werden. Den Hinweisen wird eine entsprechende Ergänzung zugefügt:
Im Planungsgebiet befinden sich Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon). Die Leitungstrassen sind vor Baubeginn durch den Bauherrn beim Versorger zu erkunden und die einschlägigen Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen. In allen neu zu errichtenden Verkehrswegen sind ausreichende Trassen für Versorgungsleitungen vorzuhalten.“
 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 


Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 25.10.2019:
 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 

 

Antrag des Bauherrn zur Änderung des Bebauungsplanes (1):

Beschluss:

Die geplante Terrasse kommt noch auf dem Baugrund zu liegen und greift nicht in die festgesetzten Grünflächen ein. Da es sich bei einer Terrasse baurechtlich um einen Teil der Hauptanlage handelt, wäre diese eigentlich nur innerhalb der Baugrenzen zussig. Die Überschreitung der Baugrenze wird deshalb nur für Terrassen zugelassen, die nicht in die Grünflächen eingreifen. Zudem wird eine Begrenzung auf max. 100 vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Ergänzung dieser Festsetzung nicht zu einer Erhöhung der zulässigen Grundfläche (bzw. GRZ) führt, sondern lediglich eine flächenmäßige Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche bedeutet.
 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 


Antrag des Bauherrn zur Änderung des Bebauungsplanes (2):

Beschluss:

Rechtwinklige Baukörper gehören zur im Gemeindegebiet traditionellen Bauform. Die Festsetzung im Bebauungsplan soll demnach ein harmonisches, ortstypisches Siedlungsbild gewährleisten.
Eine generelle Freigabe der Baukörperform sollte deshalb vermieden werden, zumal sich die bestehenden Betriebe im Geltungsbereich bereits an diese Vorgabe gehalten haben.
Die Zulässigkeit von Baukörpern, die nicht der 1/5 Regelung entsprechen, wird demnach nur als Ausnahme formuliert. Dadurch kann dann im Einzelfall entschieden werden, ob betriebsbedingte oder technische Anforderungen eine abweichende Baukörperform rechtfertigen und wie diese durch gestalterische Vermeidungsmaßnahmen (z.B. ortstypische Dach- und Fassadengestaltung) trotzdem in das Gesamtbild integriert werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0

 


Beschluss:

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanentwurfs Gewerbegebiet Breiten wird aufgrund der gefassten Beschlüsse angepasst. Für das weitere Verfahren wird das sogenannte Regelverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB angewandt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Bebauungsplanänderung -nach Anpassung des Plans und der Begründung- öffentlich auszulegen und das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

10 : 0