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Auszug - Einbeziehungssatzung "Parkplatz Klosterbräu"; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Änderung  

23. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeinderat Schlehdorf Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 15.09.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Schlehdorf
Ort: Rathaus Schlehdorf
S-0069/2021-01 Einbeziehungssatzung "Parkplatz Klosterbräu"; Würdigung der eingegangenen Stellungnahme zur 1. Änderung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
  Bezüglich:
S-0069/2021
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Jocher, Stefan
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Gemeinde Schlehdorf hatte mit Beschluss vom 02.12.2021 die Änderung der Einbeziehungssatzung für den Bereich süd-östlich der Seestraße beschlossen.

 

Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden liegen die der Vorlage als Anlage beigefügten folgende Stellungnahmen vor, über die nun zu beraten und zu beschließen ist.

 

Die Stellungnahmen (nachfolgend nur in Kurzfassung, auf beigefügte Originale wird verwiesen) und Vorschläge zur Beschlussfassung werden wie folgt im Einzelnen gewürdigt:

 

  1. Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt vom 05.04.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbrandrat vom 13.04.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen 1 und 2 werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 21.04.2022

Hinweis auf nahegelegene Bodendenkmäler sowie die Bitte folgenden Text in den Bebauungsplan aufzunehmen:

 

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren

Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Beschluss:

 

Der Textvorschlag wird als textliche Festsetzung übernommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsamt vom 04.04.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 26.04.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz  vom 27.04.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

  1. IHK für München und Oberbayern vom 02.05.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

  1. Regierung von Oberbayern vom 06.05.2022

Die Planung steht bei Berücksichtigung des aufgeführten Punktes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

  1. Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 10.05.2022

Keine Einwendungen/Bedenken.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen 4 mit 9 werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz vom 12.05.2022


Anwendungsbereich des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB:>

Durch die erste Änderung der Einbeziehungssatzung wird deren Geltungsbereich deutlich weiter in den Außenbereich und von der bestehenden Bebauung weggezogen. Insbesondere kann bei den Erweiterungsflächen nicht mehr von einer Prägung durch die bestehenden Innenbereichsflächen gesprochen werden.

 

Erforderlichkeit der Planung gem. §§ 34 Abs. 5 Nr.1; 1 Abs. 3 BauGB

Die Änderung der Satzung ist nicht mit einer geordneten

städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB vereinbar.

 

UVP-Pflichtiges Vorhaben gem. § 34 Abs. 5 Nr. 2 BauGB

[…] bedeutet, dass für den vorliegenden Fall der Parkplatzfläche von mehr als 0,5 ha eine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen ist. Dies wird weder in der Begründung behandelt, noch werden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es handelt sich hier jedoch um eine zwingende Voraussetzung zum Erlass der ersten Änderung der Einbeziehungssatzung.

 

Fachliche Stellungnahme:

Eine rechtssichere Fortführung der Planung ist nicht möglich. Siehe hierzu auch noch die weiteren Stellungnahmen aus dem Bereich Umweltschutz und fachlicher Ortsplanung.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung der Satzung kann aus rechtlichen Erwägungen heraus nicht wie geplant erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, untere Naturschutzbehörde vom 16.05.2022

Der hier geplanten Erweiterung der Parkplatzfläche nach Süden verbunden mit

der Verschiebung und ersatzlosen Reduktion der Ausgleichsfläche 2 um ca. 300

m² kann nicht zugestimmt werden. Dem Flächenverlust der rechtskräftig

festgesetzten Ausgleichsfläche wird im Zuge der 1. Änderung der Einbeziehungssatzung nicht Rechnung getragen.

Pfeifengraswiesen unterliegen dem gesetzlichen Schutz des § 30 Abs. 2

BNatSchG i. V. m. Art. 23. Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG. Handlungen, die zu einer

Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope

führen können, sind verboten. Von den Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sind. Pfeifengraswiesen gelten aufgrund der sehr langen Entwicklungszeiten als nicht ausgleichbar. Das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses erscheint hier fragwürdig (vgl. auch Stellungnahme Bauplanungsrecht).

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung der Satzung kann aus rechtlichen Erwägungen heraus nicht wie geplant erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.05.2022

Als Maßnahme, die Behinderungen im fließenden Verkehr und

Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe durch Schaffung einer ausreichenden

Anzahl von Stellplätzen in Ortskernnähe entgegenwirken kann, ist das

Planvorhaben von unserer Seite zu unterstützen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, fachliche Ortsplanung vom 16.05.2022

Der Sinn der Einbeziehungssatzung besteht darin, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. An diesem Erfordernis der ausreichenden Prägung scheitert die Satzung bereits, da der zu fordernde Bebauungszusammenhang nicht gegeben ist. Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist kein Instrument, um den Außenbereich

zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen, sondern ermächtigt nur zu einer Nach dem Wortlaut müssen die einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des „angrenzenden Bereichs“ geprägt sein. Der angrenzende Bereich ist allerdings nicht durch großflächige Parkplatzanlagen geprägt.

Der Bereich der Einbeziehungssatzung ist im Flächennutzungsplan als „Sonstige Grünfläche (Schutzstreifen, Ortsrandeingrünung und für das Ortsbild bedeutsame Grün- und Freifläche) bezeichnet. Die Satzung steht daher auch im Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dies stellt die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Frage. (z.T. frei zitiert aus EZBK/Söfker BauGB § 34 Rn. 115-119a, Kommentar zum Baugesetzbuch)

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung der Satzung kann aus rechtlichen Erwägungen heraus nicht wie geplant erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

  1. Planungsverband Oberland vom 18.05.2022

Keine Einwände/Bedenken.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0

 

 

Fachliche Stellungnahme des Planungsbüros:

Nach Eingang der Stellungnahmen zur 1. Änderung der Einbeziehungssatzung ist […] festzustellen, dass die die Einwände des Kreisbaumeisters sowie die der Sachgebiete Planungsrecht und Naturschutz unter Beibehaltung der vorgesehenen Planung nicht rechtssicher abgewogen werden können.

 

So wird bspw. mit der nun vorliegenden Erweiterung des Geltungsbereiches der Satzung die Schwelle für die UVP-Pflicht (Vorprüfung) überschritten, was dazu führt, dass gemäß § 34 Abs. 5 Nr. 2 BauGB die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nicht mehr in Betracht kommt.

 

Weitere schwerlich bzw. nicht rechtssicher abwägbare planungsrechtliche Aspekte sind:

 

- das Planungserfordernis gemäß §1 Abs. 3 Satz 1 BauGB basiert auf einem privaten Bauwunsch (-> privates Interesse),

- Es handelt sich nicht, wie erforderlich, um eine maßvolle Erweiterung des Innenbereiches, da der nun einbezogene Bereich deutlich weiter von der vorhandenen Bebauung entfernt liegt und die nun einbezogenen Flächen nicht mehr durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches geprägt sind.

 

 

Weitere, nicht rechtssicher abwägbare naturschutzfachliche Aspekte:

Gemäß Naturschutzrecht löst bereits die Möglichkeit („Kann“-Bestimmung gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG) einer Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen die entsprechenden Rechtsfolgen aus: Ausnahmen erfordern dann u.a. das Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses sowie eine Alternativenprüfung. In Bezug auf Letzteres (Alternativen) muss festgestellt werden, dass mit der bereits genehmigten 1. Tektur bzw. einer geringeren Aufschüttungshöhe eine Alternative vorliegen würde. Dass von der Naturschutzbehörde 300 m² mehr Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden, ist ein weiterer Aspekt, der in dem Planbereich […] mangels verfügbarer Fläche nicht mehr umsetzbar ist.

 

 

Fazit:

Aus den genannten Stellungnahmen wird deutlich, dass nach dem Erlass der Satzung aus dem Jahr 2017 und der am 21.12.2020 genehmigten 1 Tektur die nun beabsichtigte Erweiterung den rechtlichen und fachlichen Rahmen sprengt [..].

Eine rechtssichere Abwägung der planungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Einwände ist [..nach Auffassung des Planungsbüros] nicht möglich.

 

Eine erneute Anpassung der Planung führt nicht zu dem gewünschten Ergebnis und scheitert u.a. an den entgegenstehenden Zielsetzungen „Schaffung von Retention-/Überschwemmungsfläche durch Abgrabung“ und „Schutz der Streuwiesen vor Entwässerung“.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schlehdorf beschließt, die Einstellung des Verfahren zur  1. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Bereich süstlich der Seestraße, umfassend die Grundstücke Fl.Nrn. 62/2, 119, 169 (Teilfläche), 191, 191/2 und 192, Gemarkung Schlehdorf, gem. Aufstellungsbeschluss vom 02.12.2021.


Abstimmungsergebnis:

 

11 : 0