Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Verordnung über die Parkgebühren der Gemeinde Kochel a. See (Parkgebührenverordnung); Änderung und Ergänzung, Neuerlass  

34. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 5.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 04.07.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:34 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0076/2023 Verordnung über die Parkgebühren der Gemeinde Kochel a. See (Parkgebührenverordnung); Änderung und Ergänzung, Neuerlass
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Zur Regelung des ruhenden Verkehrs wurde erstmals im Jahre 2011 eine Parkgebührenordnung beschlossen. Nachdem bisher nur Flächen im Eigentum der Gemeinde Kochel a. See bewirtschaftet wurden, konnten aufgrund des immer größer werdenden Parkdrucks weitere Parkflächen angepachtet werden.

 

Die am 08.11.2022 beschlossene Parkgebührenordnung wurde von Seiten der Verwaltung überarbeitet.

So soll der Parkplatz 21, OT Altjoch, Walchenseekraftwerk, den Besuchern des Walchenseekraftwerkes kostenlos zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund kam die Verwaltung zu dem Schluss, dass der sich dort befindliche Automat an der Kesselbergstraße effektiver eingesetzt werden könne. Bei dem Parkplatz P 22 – Helmer Hütte stellte die Polizei immer wieder fest, dass obwohl noch freie Plätze zur Verfügung stünden, die Besucher auf die gegenüberliegende Brachfläche ausweichen. Die Polizei sowie die Bayerischen Staatsforsten baten die Gemeinde Regelungen zu treffen, um weitgehend einheitliche Parkverhältnisse am Kesselberg herzustellen.


Beschluss:

 

Die Neufassung der Verordnung über die Parkgebühren in der Gemeinde Kochel a. See (Parkgebührenordnung) in der geänderten und vorliegenden Fassung wird beschlossen. Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft und die Verordnung vom 08.11.2022 gleichzeitig außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0