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Auszug - 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich Reuterbühl); Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen der erstmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  

32. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf
TOP: Ö 4
Gremium: Gemeinderat Schlehdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 03.08.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Schlehdorf
Ort: Rathaus Schlehdorf
S-0049/2023 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich Reuterbühl); Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen der erstmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
  Bezüglich:
S-0075/2022
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass er aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes auszuschließen ist und übergibt das Wort daher an 2. Bürgermeister Werner Mest.

 

Beschluss:

 

1. Bürgermeister Stefan Jocher wird aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12:0

 

I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 03.03.2023 bis einschließlich 04.04.2023 statt. Es wurden keine Einwände oder Anregungen geäußert.

 

II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden

 

Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand im selben Zeitraum statt.

 

Keine Bedenken wurden von folgenden Fachstellen vorgebracht:

 

        Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern, Schreiben vom 08.03.2023

        Bayerische Staatsforsten Forstbetrieb Bad Tölz, E-Mail vom 28.02.2023

        Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 07.03.2023

        Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Untere Immissionsschutzbehörde, Gesundheitsamt, Kreisbaumeister, Schreiben vom 14.03.2023

        Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 06.03.2023

        IHK München Oberbayern, E-Mail vom 22.03.2023

        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 04.04.2023

        Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt, Eschenlohe, Großweil und Schwaigen, E-Mail vom 23.03.2023

        Bayernwerk Netz GmbH, E-Mail vom 07.03.2023

 

 

Nachfolgende Fachstellen haben Einwände und Auflagen formuliert:

 

3.1 Schreiben des Landratsamtes Bad Tölz – Wolfratshausen vom 06.04.2023

 

- Belange des Naturschutzes

Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist zu prüfen, ob der vorgesehenen Änderung der Nutzungsart Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.

 

Eingriffsregelung

Die naturschutzfachlichen Eingriffsregelung findet auf dieser Planungsebene noch keine konkrete Anwendung. Da die Gemeinde zu dem Vorhaben parallel zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Schlehdorf auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorsieht, wurde die Untere Naturschutzbehörde auch in diesem Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Bei dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 18 „Schlehdorf, Photovoltaik-Freiflächenanlage-Reuterbühl“ wird der Umweltbericht vom 06.10.2022 hinsichtlich der Bewertung des Ausgangszustand der betroffenen Grünflächen sowie die Geeignetheit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen geprüft. Die Beurteilung der Eingriffsregelung erfolgt folglich in der naturschutzfachlichen Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans.

Es wird daher auf diese, weitere naturschutzfachliche Stellungnahme vom 06.04.2023 verwiesen.

 

Gebiets- und Biotopschutz

Gesetzlich geschützte Biotope i S. d. §30 (2) BNatSchG i. V. m Art. 23 (1) BayNatSchG. Südlich bzw. süd-östlich befinden sich amtlich kartierte Biotope Nr. 8333-0014-002 – Teilfläche 1 und 2 „Flachmoorreste bei Schlehdorf“. Es handelt sich um kleinflächige Flachmoor- bzw. Nasswiesenreste. Des Weiteren grenzen nördlich Magere Flachland-Mähwiesen i. S. d. §30 (2) Nr. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 23 (1) Nr. 7 BayNatSchG an, welche im Rahmen der Managementplanung des N2000 – Gebietes als LRT 6510 kartiert wurden. Diese unterliegen seit 2019 ebenfalls dem o. g. gesetzlichen Biotopschutz.

Inwieweit auf den konkret beplanten Flächen weitere gesetzlich geschützte Biotope i S. d. §30 (2) BNatSchG i. V. m Art. 23 (1) BayNatSchG vorliegen sowie die o. g. amtlich kartierten Biotope durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Eine fachliche Beurteilung kann erst innerhalb der Vegetationszeit erfolgen. Aufgrund der Witterung vergangener Wochen und der naturräumlichen Lage der beplanten Flächen kann eine Beurteilung erst Anfang Mai 2023 mittels Ortseinsicht erfolgen.

 

Natura 2000 – Gebiete i. S. d. §32 BNatSchG

Bis auf einen ca. 80 m kurzen Abschnitt ist die Fläche vollständig von dem FFH-Gebiet Nr. 8333-371 „Extensivwiesen um Glentleiten bei Großweil“ umschlossen oder grenzt direkt an die Gebietskulisse des Teilgebiet 2 an.

Das Vorhaben stellt ein Projekt dar, dass nach § 34 BNatSchG vor der Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 – Gebietes zu überprüfen ist. Die Vorprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsabschätzung) erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Eine fachliche Beurteilung kann erst innerhalb der Vegetationszeit erfolgen. Auch hier kann eine Beurteilung erst Anfang Mai 2023 nach o. g. Ortseinsicht erfolgen.

 

Sonstige Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor.

 

Artenschutz

Einführend verweist die untere Naturschutzbehörde auf die Hinweise „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Bay. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr) „Differenzierung zwischen besonders geschützten Arten, die nicht europarechtlich geschützt sind einerseits und europarechtlich geschützten Arten andererseits. Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfolgt bei Arten, die nicht europarechtlich geschützt sind ausschließlich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) und damit letztlich in der baurechtlichen Abwägung (vgl. §44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Anders verhält es sich dagegen bei europarechtlich geschützten Arten. Diese sind nicht der Abwägung zugänglich. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind hier zwingend zu beachten. § 44 Abs. 5 BNatSchG sieht Beschränkungen der artenschutzrechtlichen Verbote für Vorhaben im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG vor. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG möglich. Daneben kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BnatSchG von den Verboten des § 44 BnatSchG erteilt werden.

Zusammenfassend ist es für die kommunale Praxis insoweit geboten, unter möglichst frühzeitiger Beteiligung der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bauleitplanung möglich ist, also sichergestellt werden kann, dass der Bauleitplan nicht wegen eines arten- bzw. naturschutzrechtlichen Verbots vollzugsunfähig und damit unwirksam sein wird.“ (vgl. Hinweise „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des BayStMB)

 

Da es bei der Änderung des Flächennutzungsplans um die Änderung der Nutzung von Grünland hin zu einer PV-Anlage geht, erfolgt auf dieser Planungsebene vorab eine grundsätzliche Bewertung artenschutzrechtlicher Belange.

 

Tiere i. S. d. §7 (2) Nr. 1 BNatSchG

Für das konkrete Planungsgebiet liegen keine Daten aus der Artenschutzkartierung des LfU vor. Zudem liegt die Fläche außerhalb der Wiesenbrüterkulisse des LfU. Die Betroffenheit i. S. d. BNatSchG besonders und besonders streng geschützter Arten kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die weitere artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 18 „Schlehdorf, Photovoltaik-Freiflächenanlage-Reuterbühl“. Es wird daher auf die weitere naturschutzfachliche Stellungnahme vom 06.04.2023 verwiesen.

 

Pflanzen i. S. d. §7 (2) Nr. 2 BNatSchG

Für das konkrete Planungsgebiet liegen keine Daten aus der Artenschutzkartierung des LfU vor. Die abschließende Beurteilung etwaiger artenschutzrechtlicher Belange kann erst nach o. g. Ortseinsicht Anfang Mai 2023 erfolgen.

 

Sonstige Fachplanungen

Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landkreis

Das ABSP weist den Bereich in A.2, A.3 und B.3 als naturschutzfachlich besonders wertvolle Kulturlandschaft mit einer hohen Dichte wertvoller Trocken- und Magerstandorte im kleinräumigen Wechsel mit Feuchtflächen aus. Ziele und Maßnahmen sind v. a. der Erhalt ökologisch wertvoller Kulturlandschaften.

Zur Überprüfung inwieweit im konkret beplanten Bereich ökologisch wertvolle Flächen vorliegen ist eine naturschutzfachliche Beurteilung der Flächen zur Vegetationszeit aus fachlicher Sicht dringend erforderlich.

 

Würdigung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Planung der Photovoltaikanlage wurden die Flächen im Sommer 2022 und Frühjahr 2023 mehrfach begangen, um auszuschließen, dass arten- und naturschutzfachliche Belange negativ beeinträchtigt werden. Die Fläche liegt nicht auf geschützten Standorten. Zur Beurteilung der Fläche fand am 21.6.2023 eine Ortseinsicht zusammen mit der UNB statt. Es wurde festgelegt, dass Hecken nur dort zu pflanzen sind, wo eine Eingrünung stattfinden soll um das Landschaftsbild aufzuwerten, also in den Richtungen aus denen eine Ferneinsicht möglich ist. Ansonsten ist der Ausgleich als Extensivgrünland zu erbringen, da diese gemähten oder extensiv beweideten Flächen im Umfeld weniger werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

 

- Belange des Planungsrechts, Schreiben vom 30.03.2023

Zu dem Planentwurf der vierten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schlehdorf vom 06.10.2022 nehmen wir aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung.

 

Die geplante Fläche für das Sondergebiet „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ liegt in einem durch den Regionalplan der Region 17 festgesetzten Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (vgl. Regionalplan Ziel 3.1; Karte 3). Bei Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten handelt es sich um nur bedingt geeignete Standorte zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (sog. Restriktionsflächen). Da diese Flächen in der Regel eine große Bedeutung für die Natur haben, ist hier eine Einzelfallprüfung anzustellen, ob und warum die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an diesem Standort mit den damit verbundenen Auswirkungen für die Natur aus naturschutzrechtlicher- und -fachlicher Sicht vertretbar ist. Hier empfiehlt sich eine Prüfung alternativer Standorte im Gemeindegebiet für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

 

Diese Stellungnahme ergeht unabhängig von der Stellungnahme der fachlichen Ortsplanung (Sachgebiet 24).

 

Würdigung:

 

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Im Gemeindebereich ist ein vorbelasteter Standort außerhalb von Schutz- bzw. Wiesenbrüterschutzflächen und einem Standort, der das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, kaum zu finden. Soll der Standort nicht umfangreiche Waldrodungen verursachen und zugleich außerhalb des Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet liegen, ist keine alternative im Gemeindegebiet zu finden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.2 Schreiben des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.03.2023

 

Forst

Zur o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Holzkirchen, Bereich Forsten, als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wie folgt Stellung:

Nach den vorliegenden Unterlagen sind forstliche Belange nicht unmittelbar betroffen. Das AELF Holzkirchen, Bereich Forsten, hat somit gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schlehdorf keine Einwände.

 

Wir weisen jedoch darauf hin, dass nordöstlich an die Planungsfläche Wald i. S. des § 2 BWaldG bzw. des Art. 2 BayWaldG angrenzt. Unter den gegebenen standörtlichen Verhältnissen können Baumhöhen von über 35 Metern erreicht werden. Daher sind direkte oder indirekte Beeinträchtigungen der Anlage zu erwarten.

 

Alle Rodungsmaßnahmen in der angrenzenden Waldfläche bedürfen einer behördlichen Genehmigung.

 

Falls für das benachbarte Waldgrundstück Bewirtschaftungserschwernisse bzw. Mehraufwände für die Verkehrssicherung entstehen, müsste mit den Waldeigentümern eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

 

Sollte durch Änderung der bestehenden Planung Wald indirekt oder direkt betroffen sein, bitte wir, dass AELF Holzkirchen - Bereich Forsten darüber zu informieren.

 

Wir weisen darauf hin, dass Ihnen die Stellungnahme des AELF Holzkirchen, Bereich Landwirtschaft, separat zugesandt wird.

 

Würdigung:

 

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Angrenzende Waldflächen werden durch die Planung nicht berührt. Dem Anlagenhersteller und Betreiber ist eine Gefährdung durch umfallende Bäume bewusst, diese wird in Kauf genommen. Der Betreiber/Grundstückseigentümer hat dies noch vor in Kraft treten der Satzung mit haftungsbefreiender Wirkung gegenüber der Gemeinde für  sich (eigene Schäden) und die Übernahme der Haftung für Schäden, die Dritte geltend machen könnten zu erklären. Dies ist in der Begründung mit zu erläutern.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.3 Schreiben des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.03.2023

 

Landwirtschaft

Zur o.g. 4. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Schlehdorf nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Bereich Landwirtschaft, wie folgt Stellung:

 

Wir sehen die grundsätzlichen Bestrebungen, im Rahmen der Bauleitplanung eine geordnete Vorgehensweise zur Steigerung der erneuerbaren Energien zu schaffen. Aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht sind nachfolgende Aspekte zu bedenken:

Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Es sollte grundsätzlich verfolgt werden, vorwiegend Dachflächen oder weitere Alternativen in der Gemeinde bei der Installation von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu nutzen.

Ein weiterer Grundsatz besteht darin, möglichst Böden mit einer geringen Ertragskraft für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Das Planungsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von 1,9 ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl zwischen 42 und 52. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 38. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein deutlich überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.

 

Laut „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt stellen Flächen ohne besondere landschaftliche Eigenart - wie Ackerflächen oder Intensivgrünland - geeignete Standorte dar. Dem entgegen stellen Standorte mit Flächen herausragender Ertragsfähigkeit des Bodens grundsätzlich nicht geeignete Standorte dar (siehe ebenfalls „Praxis-Leitfaden für die Ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“). Es wird darauf hingewiesen, dass von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von Staubemissionen auszugehen ist, die die Module für die Stromerzeugung negativ beeinflussen könnten. Diese sind zu dulden.

 

Wir weisen zudem darauf hin, dass von der Fläche der Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf umliegende landwirtschaftliche Produktionsflächen entstehen dürfen (zum Beispiel Ausbreitung von Kreuzkräutern).

 

Weiter möchten wir auf die Minimierung der Ausgleichsmaßnahmen durch landschaftspflegerische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Anlage hinweisen. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung nicht noch weiterer Ertragsgrund entzogen.

 

Da die Thematik der Energieversorgung in Form von Photovoltaik-Freiflächenanlagen immer wieder Gegenstand von vorhabenbezogenen Planungen ist, wird auf die im o.g. Praxisleitfaden unter 3.3 aufgeführten Möglichkeiten der räumlichen und planerischen Steuerung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verwiesen. Wir bitten Sie zusammenfassend, bei der Prüfung der Gemeindeflächen die Abwägung Flächenauswahl und Ausgleichsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung von Grund und Boden durchzuführen.

 

Wenn die energetische Nutzung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage beendet wird, muss der Grund und Boden wieder der Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Nutzung zurückgeführt werden.

 

Bitte senden Sie uns das Protokoll über die Abwägung der landwirtschaftlichen Belange zu.

 

Würdigung:

 

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Im Bebauungsplan ist bereits eine Rückbauverpflichtung für die Anlage festgesetzt, so dass sichergestellt ist, dass die Fläche zukünftig, nach Aufgabe einer Energienutzung, wieder der Landwirtschaft zurückgeführt wird. Für die Ausgleichsflächen gilt, die Erhaltungsdauer der Ausgleichsflächen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn die festgesetzten Entwicklungsziele erreicht sind. Dies ist abhängig von der sachgerechten Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen. Auch während der Bauphase wird darauf geachtet, umliegende landwirtschaftliche Flächen in ihrer Nutzung nicht zu beeinträchtigen. Gefährdungen wie Emissionen, Steinschlag und Verschmutzungen, die bei einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der benachbarten Flächen entstehen sind hinzunehmen. Der Standort wurde gewählt, da dort die landwirtschaftliche Nutzung durch die Anfahrt und die Geländeneigung erschwert ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.4 Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 05.04.2023

 

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 03.04.2023 an.

 

Würdigung:

 

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 

3.5 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 03.04.2023

 

Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde zu o.g. Bauleitplanungsverfahren wie folgt Stellung.

 

Planung

Die Gemeinde Schlehdorf beabsichtigt auf einer Fläche nordwestlich des Ortes eine Photovoltaik Freiflächenanlage zu errichten. Der Umgriff der Anlage umfasst ca. 2,3 ha und erstreckt sich über die FlNrn: 425, 428,3 429, 430, 427, 435/2 (Gemarkung Schlehdorf). Die Baugrenze der Anlage umfasst dabei ca. 1,7 ha, die Restfläche von ca. 0,3 ha dient als Ausgleichsflächen. Die Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde bisher als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und wird aktuell als Intensivgrünland genutzt.

Das Plangebiet liegt in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und wird nahezu vollständig von dem FFH Gebiet „Extensivwiesen um Glentleiten bei Großweil“ umschlossen. Im südlichen Bereich grenzt eine Biotopfläche „Flachmoorreste bei Schlehdorf“ an. Zudem queren zwei 110- bzw. 220-kV Freileitungen das Plangebiet.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung soll der Bereich als Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren angepasst werden.

 

Berührte Belange

Energieversorgung

Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Die weitere Entwicklung der Energieversorgung der Region soll sich nachhaltig vollziehen. Dabei soll darauf hingewirkt werden, verstärkt erneuerbare Energiequellen zu nutzen (vgl. Regionalplan Oberland (RP 17) B X 3.1 G). Demnach entspricht die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage grundsätzlich den Zielen des LEP und des RP 17 und damit den raumordnerischen Erfordernissen einer nachhaltigen Energieversorgung.

 

Gem. LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden, da diese das Landschaftsbild- und Siedlungsbild beeinträchtigen können. Laut Begründung des LEP zählen zu den vorbelasteten Standorten i.S. einer Beeinträchtigung des Landschafts- und Siedlungsbildes zum Beispiel Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Das Plangebiet wird von zwei Freileitungen überspannt. Von einer gewissen Vorbelastung im landesplanerischen Sinne kann daher ausgegangen werden.

 

Natur und Landschaft

Das Plangebiet liegt in einem ökologisch sensiblen Bereich. So wird die geplante Fläche fast vollständig durch ein FFH-Gebiet bzw. ein Biotop umschlossen. Lebensräume für wildlebende Arten sollen nach LEP 7.1.6 G gesichert werden. Zudem liegt die geplante Fläche gem. RP 17 B I 3.1 Z i. V. m. Karte 3 im Randbereich eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets. Die nach RP 17 B I 3.1 Z festgesetzten Gebiete schließen konkurrierende Nutzungen nicht generell aus, erfordern aber erhöhte Anforderungen an eine landschaftsgerechte Ausgestaltung. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind somit in der gemeindlichen Abwägung besonderes Gewicht beizumessen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir außerdem auch alternative Standorte außerhalb von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten für die Eignung zu prüfen.

Bei der Realisierung von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist grundsätzlich auf eine an die Umgebung schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 G). Den Belangen von Natur und Landschaft ist diesbezüglich in enger Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen.

 

Ergebnis

Erst bei ausreichender Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft stehen die Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

 

Würdigung:

 

Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Im Gemeindebereich ist ein vorbelasteter Standort außerhalb von Schutz- bzw. Wiesenbrüterschutzflächen und einem Standort, der das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, kaum zu finden. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der Planung besonderes Gewicht beigemessen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0

 


Beschluss:

 

 

Die im Rahmen der Beteiligung vom 03.03.2023 bis 04.04.2023 eingegangenen

Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Weitere darüberhinausgehende zu berücksichtigende Belange sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich. Die Planungen sind auf Grundlage der gefassten Einzelbeschlüsse anzupassen. Anschließend ist die öffentliche Auslegung durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

12 : 0