Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 3 "Hohenkreitleite" (K-610-3/3); Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen  

40. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 9.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 19.12.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 19:46   (öffentlich ab 18:30) Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0165/2023 Bebauungsplan Nr. 3 "Hohenkreitleite" (K-610-3/3); Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0043/2019-01
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Nachdem zu der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Hohenkreitleite“ in der Sitzung des Gemeinderats v. 28.03.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden beschlossen wurde, ist diese im Zeitraum vom 25.05.2023 bis einschl. 26.06.2023 durchgeführt worden.

 

Die entsprechenden Stellungnahmen sind als Anlage zur Ladung beigefügt und den Mitgliedern des Gemeinderats damit vollumfänglich bekannt gemacht. In der Vorlage erfolgt lediglich eine verkürzte Wiedergabe.

 

Gemeinde Kochel am See

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 „Hohenkreitleite"

Verfahren nach § 13a BauGB

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3.2 und 4. 2 BauGB

 

Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder neuen Anregungen:

Gemeinde Wallgau vom 23.05.2023

Gemeinde Schlehdorf vom 23.05.2023

Bayerische Staatsforsten, Forstbetrieb Bad Tölz vom 23.05.23

Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen vom 05.06.2023

Handwerkskammer für München und Oberbayern, vom 26.06.2023

Regierung von Oberbayern vom 13.06.2023

Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern vom 14.06.2023

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 21.06.2023

Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 28.06.2023

Planungsverband Region Oberland vom 13.06.2023

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben:

 

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Fachgebiet Rohstoffgeologie

Stellungnahme

Der östliche Teil des Planungsgebieten befindet sich nach der Gefahrenhinweiskarte zu Geogefahren innerhalb eines Gefahrenhinweisbereiches für Steinschlag/Blockschlag.

Der bereits bestehende Spielplatz befindet sich innerhalb eines solchen Gefahrenhinweisbereiches. Der Gefahrenhinweisbereich ist das Ergebnis einer Modellierung im Übersichtsmaßstab 1:25:000. Von einer Neubebauung im steinschlaggefährdeten Bereich wird von uns grundsätzlich abgeraten. Des Weiteren sollten in steinschlaggefährdeten Bereichen auch keine Strukturen vorhanden sein, die zu einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen führen. Dazu gehören z.B. Sitzgelegenheiten oder auch Spielplätze.

Ausführlichere Informationen zur Gefahrenhinweiskarte und zu Georisk-Objekten finden Sie unter: www.umweltatlas.bayern.de > Standortauskunft > Geogefahren.

Zu den übrigen Belangen (Naturschutz, Landschaftspflege, Wasser- und Bodenschutz) sind die entsprechenden Fachbehörden am Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zu hören.

Würdigung:

Die genannten Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt. Es wird auf die Abwägung deren Stellungnahmen im weiteren Verlauf verwiesen. Das Planzeichen wird auf das westlich angrenzende Privatgrundstück verschoben. Der Spielplatz ist für die vorhandenen Wohnungen erforderlich und wird auch von der Eigentümergemeinschaft betrieben. Das Planzeichen wird an die Stelle des Ursprungsbebauungsplanes auf das westlich liegende Grundstück der Mehrfamilienhäuser verschoben. Der Grünstreifen wird dann im B-Plan aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Dies ist in der Begründung mit zu erläutern.

 

Plan wie ausgelegt mit vorgeschlagener Änderung:


Ursprungsplan zum Vergleich Festsetzungen/Grenze Geltungsbereich:

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planzeichen wird an die Stelle des Ursprungsbebauungsplans auf das westliche Grundstück der Mehrfamilienhäuser verschoben. Der östliche Grünstreifen wird dann im B-Plan aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Dies ist in der Begründung mit zu erläutern.
 

Abstimmungsergebnis:


15 : 0

 

2. Bayernwerk Netz GmbH vom 15.06.2023

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich die o. g. Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden und insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und unseren Anlagen eingehalten werden.

Im Einzelnen nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

110-kV-Freileitung

Die Leitungsschutzzone der Leitung beträgt 25,00 m beiderseits der Leitungsachse. Innerhalb der Leitungsschutzzone sind uns alle Bau- und sonstigen Maßnahmen zur Stellungnahme vorzulegen. Darin enthalten ist die sogenannte Baubeschränkungszone, die zwischen Mast-Nr. 16 und Mast-Nr. 18 beiderseits der Leitungsachse 16,00 m beträgt (siehe beil. Lageplan). Innerhalb der Baubeschränkungszone bestehen Höhenbeschränkungen für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen.

Wir bitten Sie, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass uns innerhalb der Leitungsschutzzone die Pläne für alle Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere auch für Verkehrsflächen, Straßenbeleuchtungen, Werbetafeln, Fahnenmaste usw.

Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Gemäß DIN EN 50341-1 sind bei 110kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen: 7,00 m, Gelände: 6,00 m, Bauwerke: 5,00 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer 11,00 m, Sportflächen: 8,00 m, Zäune usw.: 3,00 m, Bepflanzung 2,50 m. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Die exakten Bauhöhen innerhalb der Baubeschränkungszone können erst anhand der tatsächlichen Gebäudelage und den dazugehörigen Höhenangaben bezogen auf m über NN ermittelt werden. Die Dacheindeckung ist nach DIN 4102 Teil 7 (harte Bedachung) auszuführen.

Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Baubeschränkungszone können wir nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe ist in jedem Fall mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen sind Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.

Wir möchten an dieser Stelle bereits darauf hinweisen, dass eine Bauausführung im Bereich der Baubeschränkungszone voraussichtlich ohne den Einsatz von Hebewerkzeugen stattfinden muss. Der Einsatz von Hebewerkzeugen, wie z. B. Turmdrehkran, Autokran oder Teleskopstapler sowie von Betonpumpen und dgl. müssen, wenn sie die Baubeschränkungszone berühren oder hineinragen, mindestens vier Wochen vor Baubeginn und unter Angabe der max. möglichen Gerätehöhe, sowie des gewünschten Einsatzstandortes mit einer Höhe über NN anhand eines maßstabsgetreuen Lageplanes, gesondert mit uns abgestimmt werden.

Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 10,00 m um die Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Die Zufahrt zum Mast muss auch künftig mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Für die Verkehrsflächen unmittelbar im Mastbereich, ist der Mast gegen Anfahren zu sichern (z. B. durch Leitplanke, Betonblöcke, etc.).

Weiterhin bitten wir auch folgende Punkte zu beachten:

Innerhalb der Baubeschränkungszone sind uns alle sonstigen Bauwerke, insbesondere auch für die Fläche „Schrebergarten/Spielplatz“ (Beleuchtungsanlagen, Fahnenmaste, Spielgeräte, etc.) gesondert zur Stellungnahme vorzulegen.

Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen müssen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritten veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), darf keinen Beschränkungen unterliegen.

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Sicherheitshinweise enthalten entsprechende Informationen, welche dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, weder Erdaushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Hinsichtlich der elektromagnetischen Felder wird auch bei Einhaltung des für Bauwerke erforderlichen Mindestabstandes von 5,00 m (bei 110 kV) zu den Leiterseilen die Grenzwerte der 26. BImSchV (5 kV/m und 100 μT) eingehalten. Damit ist sichergestellt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.

Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Wir bitten auch zu berücksichtigen, dass an Hochspannungsfreileitungen, durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif, Geräusche entstehen können. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir, bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen bestehenden Freileitungen und neuen Wohn- bzw. Industrie-/Gewerbegebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) unbedingt einzuhalten.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich von Stellplätzen, Straßen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Bei evtl. auf Gebäuden geplanten Photovoltaikanlagen ist der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung / Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

In der Anlage „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von kabel-, Gas- und Freileitungen“ der Bayernwerk Netz GmbH sowie ein Lageplan.

 

Abwägung

Die Zonen mit Nutzungsbeschränkungen werden im Bebauungsplan entsprechend der Stellungnahme angepasst. Zudem werden die wesentlichen Vorgaben zu den Nutzungsbeschränkungen in der Zeichenerklärung aufgenommen.

Beschuss:

Die geltenden Nutzungsbeschränkungszonen werden in der Planzeichnung angepasst sowie die wesentlichen Vorgaben in den textlichen Festsetzungen ergänzt.
 

Abstimmungsergebnis:


15 : 0

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Immissionsschutzbehörde vom 01.06.2023

Stellungnahme

Das SG Immissionsschutz gibt folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise:

Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes werden einige Baufenster im Vergleich zur Bebauung vergrößert andere kommen hinzu. Zudem wird das Gebiet im bestehenden Bebauungsplan als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt die Änderung setzt das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, damit wird der Schutzanspruch aus immissionsschutzfachlicher Sicht herabgesetzt.

Nördlich des Plangebiets ist ein Gewerbebetrieb angesiedelt, von dem Lärmemissionen ausgehen. Dieser muss an den bestehenden Baufenstern die Immissionsrichtwerte für ein WR einhalten. Das östliche Baufenster auf der bisherigen Flur-Nr. 2439 im Teilgebiet 01b rückt näher als der Bestand an den Gewerbebetrieb heran. Nach einer überschlägigen Berechnung kann der Immissionsrichtwert für ein WA an der Grenze eingehalten werden. Der Immissionsrichtwert eines WR würde überschritten werden. Wenn zukünftig auch z.B. nicht störende Gewerbebetriebe in dem Gebiet möglich sein sollen ist eine Herabstufung des Schutzanspruchs sinnvoll, da beide Gebiete hauptsächlich dem Wohnen dienen, es sollte aber nicht der Schutzanspruch gesengt werden, um eine Verträglichkeit mit der Umgebung zu schaffen.

Da der Einsatz von Luft Wasser Wärmepumpen vor allem bei Neubauten zunimmt, sollte um zukünftige Konflikte zu vermeiden als Hinweis mit aufgenommen werden:

Bei Planung und Errichtung von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind zur Vorsorge nachfolgende Mindestabstände zu schützenswerten Räumen zu beachten. Sofern die Abstände nicht eingehalten werden können, kann die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Bad Tölz – Wolfratshausen zur weiteren Abstimmung kontaktiert werden.

 

Abwägung:

Im bestehenden Wohngebiet sind bereits verschiedene nicht störende Gewerbebetrieb gemeldet. Das Gebiet entspricht damit bereits dem Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebiets. Aus Sicht der Gemeinde ergibt sich hier zudem keine städtebauliche Notwendigkeit eine Reinen Wohngebiets, weshalb im Rahmen der vorliegenden Änderung eine Anpassung der zulässigen Nutzungsart an die tatsächliche Nutzung erfolgen soll.

Bezüglich der Luftwärmepumpen wird ein Hinweis ergänzt.

Beschluss:

Der Hinweis zu den Luftwärmepumpen wird im Bebauungsplan wie vorgeschlagen ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Brandschutzdienststelle vom 20.06.2023

Stellungnahme

bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.94 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln!

2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

3. Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die Sicherheitsabstände gem. DIN VDE 0132 zu beachten.

4. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL 23/12 o. Ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

5. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Abwägung:

zu 1 Hydrantennetz: Es handelt sich um eine Planung in einem bereits entwickelten Gebiet. Hydranten und ausreichend Löschwasser sind vorhanden Ausreichend Löschwasser ist vorhanden.

zu 2 Straßennetz: Das Straßennetz ist bereits vorhanden. Tragfähigkeit der Straßen ist nicht im Rahmen der Bauleitplanung abzuhandeln. Im Bereich der bestehenden Reihen- und Mehrfamilienhäuser wurden ebenfalls entsprechende Rettungswege vorbehalten.

zu 3 Bebauung Hochspannungsleitungen: Die Sicherheitshinweise wurden bereits in Folge der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ergänzt.

zu 4 und 5 Zweiter Rettungsweg: Entsprechende Nachweise zu den Rettungswegen im oder am Gebäude sind im Rahmen des Bauantrags nachzuweisen.

Beschluss:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Naturschutzbehörde vom 26.06.2023

Stellungnahme

A)    Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:

Allgemein

Gemäß § 1 (6) Nr. 7 a) und b) BauGB sind die Belange des Naturschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes (vgl. §7 (1) Nr. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen.

Eingriffsregelung

Die baurechtliche Eingriffsregelung findet aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens keine Anwendung (vgl. § 1a (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BNatSchG).

Biotop- und Gebietsschutz

Östlich an den Spielplatz grenzt ein naturnaher Waldrand u. a. mit Vorkommen von Fuchs’ Knabenkraut (Dactylorhiza fuchsii) im Übergang zu einem Hangmischwald an. Bei dem Hangmischwald liegen voraussichtlich die Voraussetzungen für den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 (2) Nr. 4 BNatSchG vor. Der Kartierungsschlüssel für diesen Biotoptyp befindet sich derzeit in Bearbeitung bei dem LfU Bayern, weshalb im Rahmen dieser Stellungnahme keine abschließende Aussage getroffen werden kann. Sofern der Hangmischwald dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegt, sind alle Handlungen die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen verboten (vgl. § 30 (2) BNatSchG).

In diesem Bereich finden unkontrollierte, teils großflächige Ablagerungen von Gartenabfällen und Unrat statt. Der angrenzende Bestand wird durch die hohen Stickstoffeinträge beeinträchtigt, was zu einer starken Florenverfälschung führt. Der o. g. Biotoptyp wird dadurch erheblich beeinträchtigt.

Zudem haben sich vereinzelt bereits Neophyten wie Falscher Jasmin (Philadelphus coronarius), Garten-Flieder (Syringa vulgaris) und das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera) etabliert. Der o. g. Biotoptyp wird durch die zunehmende Ausbreitung invasiver Arten erheblich beeinträchtigt.

Artenschutz

Darüber hinaus sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen.

Zusammenfassung

Mit dem o. g. Vorhaben besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis, sofern gesetzlich geschützte Biotope, z. B. mittels einer Regelung zur Kompost-Ablagerungsstelle, nicht beeinträchtigt werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 (6) Nr. 7 a) und b) i. V. m. §1 a BauGB

§ 30 (2) Nr. 4 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung:

§67 BNaschG

 

B)    Einwendungen aufgrund fachgesetzlicher Regelungen

Gemäß § 40a (1) Nr. 2 BNatSchG trifft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen um die Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren.

Die Gemeinde wird daher angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Regelungen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung und die damit verbundene Beeinträchtigung des Biotoptyps „Hangmischwald“ zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme kann bspw. im Rahmen der Satzung ein konkreter Bereich als Kompost-Ablagerungsstelle ausgewiesen und entsprechend beschildert werden.

Rechtsgrundlagen: § 40a (1) Nr. 2 BNatSchG

Abwägung:

Der Bebauungsplan endet an der Grenze des schon bestehenden Bebauungsplanes. Der vorhandene Umgriff des Plangebietes kann an der Stelle nicht reduziert werden. Eingriffe in den potentiell geschützten Biotoptyp sind durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ebenso können im Bebauungsplan keine Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs festgesetzt werden.

Die seitens der UNB vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens somit nicht regelbar. Sollten illegale Müllablagerungen stattfinden, sind diese entweder auf privatrechtlichem Wege zu unterbinden oder öffentlich-rechtlich zu ahnden. Die illegale Beseitigung von Abfällen ist bereits ausreichend allgemeingültig geregelt. Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten (Für Kochel a. See zuständig: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Umwelt - Fachbereich Immissionsschutz, Abfall - SG 35). Die Entfernung von Neophyten ist ggf. durch die UNB mit dem Grundbesitzer abzustimmen.
 

Beschluss:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
 

Abstimmungsergebnis:


15 : 0

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, SG Planungsrecht vom 21.06.2023

Stellungnahme

Mit dem Planentwurf zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 „Hohenkreitleite“ der Gemeinde Kochel am See von 10.03.2023 besteht aus bauplanungsrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.

Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einem Reihenhaus um eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO handelt. Die Festsetzung eines Reihenhauses entspricht damit eigentlich auch einer Hausgruppe. Die Unterscheidung ist daher rechtlich nicht notwendig.

Diese Stellungnahme ergeht unabhängig von der Stellungnahme der fachlichen Ortsplanung (Sachgebiet 24).

Abwägung:

Die Festsetzung wurde entsprechend dem Urplan übernommen. Nachdem die meisten Gebäude bereits errichtet sind, kann auch städtebaulich auf die Unterscheidung verzichtet werden.

Beschluss:
 

Die Festsetzungen werden redaktionell geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, SG Fachliche Ortsplanung vom 26.06.2023

Stellungnahme

Die Planung wird zur Kenntnis genommen. Mit der Planung besteht Einverständnis. Zum Inhalt und zur Darstellung der Planung werden seitens der fachlichen Ortsplanung folgende Empfehlungen gegeben:

1.) F: 1.2.4: Das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) wurde am 1. September 2016 beschlossen und bis zum 30. Juni 2017 in allen Bundesländern eingeführt. Bitte verwenden Sie die aktuelle Bezeichnung für das absolute Höhenbezugssystem (NHN= Normalhöhennull).

2.) F: 1.4.1.2: Zu den Hausgruppen zählen auch Doppelhäuser und Reihenhäuser. Bitte spezifizieren Sie die Festsetzung eindeutiger (s. auch Hinweis 10).

3.) F: 3.5: Warum wird bei den Garagen und Nebengebäuden auf die seit Langem veraltete Bezugshöhe der Traufe zurückgegriffen und nicht auf die eindeutige und übliche Wandhöhe verwiesen?

Abwägung:

zu 1) Die Einheit ist in sämtlichen Festsetzungen, die betroffen sind anzupassen.

zu 2) Die Dachneigung wird nicht an der Bauweise orientiert sondern je Baufenster festgesetzt.  

Auslegungs(alte) Fassung

Auslegung neuer Vorschlag:

 

zu 3) Statt der Traufhöhe sollte die Wandhöhe angesetzt werden, da diese unabhängig vom Dachüberstand eindeutig vermessen werden kann.

Beschluss:
 

Die Festsetzungen werden wie in der Abwägung vorgeschlagen, redaktionell geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

15: 0

 


Beschluss:

 

 

Die im Rahmen der Beteiligung vom 25.05.2023 bis einschließlich 26.06.2023 eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird im Sinne der gefassten Einzelbeschlüsse berichtigt. Weitere, darüberhinausgehend zu berücksichtigende Belange sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0