Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zur Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld - 3. Änderungsplanung v. 13.03.2017  

45. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.6
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 28.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0005/2017-01 Antrag auf Vorbescheid zur Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld - 3. Änderungsplanung v. 13.03.2017
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0005/2017
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Pschorr, Beate
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass der Gemeinderat Kochel a. See in seiner jüngsten Sitzung am 28.02.2017 das gemeindliche Einvernehmen für die 2. Änderungsplanung versagt hat, da diese zu weit in die Belange des Flächennutzungsplanes der Gemeinde eingegriffen hätte und da Teile des landwirtschaftlichen Betriebs im Mischgebiet nicht zulässig gewesen wären. Auf Betreiben der Gemeinde ist daher ein gemeinsamer Vorschlag zwischen dem Bauherrn, der Unteren Bauaufsichtsbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde und der Gemeinde abgestimmt worden:

Die Gebäude wären zueinander so positioniert wie im Änderungsplan vom 16.01.2017 vorgesehen, allerdings auf den nördlicher gelegenen Flurstücken 2742/1, 2743 und 2746 (entsprechend dem Plan vom 30.03.2016). So würden weder die Belange des Naturschutzes noch der Flächennutzungsplan entgegenstehen.

 

Zur Erschließung ist weiter anzumerken, dass derzeit für das geplante Wohnhaus keine Kanalisation unmittelbar vorhanden ist. Der Vorbescheid sollte daher nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Gemeinde bei der Bauantragsstellung die Herstellung der Kanalisation zusagt und dies keine „unwirtschaftliche Aufwendungen für […] Anlagen der […] Entsorgung […] erfordert“. Da es sich jedoch nur um eine relativ geringfügige erforderliche Kanalerweiterung handelt, ist dies letztendlich nicht als hinderlich zu betrachten.

Weiterhin sollte für den Vorbescheid die Auflage bestehen bleiben, dass der innerbetriebliche Verkehr des Betriebes und durch die Kunden nicht auf dem öffentlichen Grund (z. B. Gemeindestraße) stattfinden darf und daher zwischen den Anlagen eine private Wegeverbindung für Fußgänger, Reiter und Fahrzeuge zu schaffen ist. Diese ist spätestens bei einem regulären Bauantragsverfahren im Freiflächengestaltungsplan mit nachzuweisen.

Von dem Vorhaben dürfen weiter keine negativen Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung ausgehen. Ein Lösungskonzept zur Minimierung der Lärmentwicklung und Verschmutzung der öffentlichen Straße ist zusätzlich weiterhin erforderlich.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Zu der 3. Änderungsplanung zu dem Antrag auf Vorbescheid zur Aussiedlung des „Giggererhofes“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Unabhängig davon ist zusätzlich ist ein Konzept zur Minimierung von Lärm und Schmutz auf der öffentlichen Straße vorzulegen. Als Auflage im Falle einer Genehmigung ist aufzunehmen, dass innerbetrieblicher Verkehr durch Reiter, Fußnger, Fahrzeuge usw. zwischen den bestehenden Anlagen sowie den neugeplanten Anlagen nur über eine noch in einem Freiflächengestaltungsplan einzutragende privat gesicherte Wegeführung erfolgen darf und nicht über die öffentliche Verkehrsfläche. Die Zustimmung ergeht unter dem Vorbehalt, dass bei späterer Bauantragsstellung keine unwirtschaftlichen Belange für die Herstellung der Entsorgungsanlagen erforderlich sind.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0