Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Am Lainbach, Antrag auf Absenkung des Bordsteines vor der Zufahrt zur Wohnanlage Hausnr. 69 u. 71  

46. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 8.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 02.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 20:35   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0065/2017 Am Lainbach, Antrag auf Absenkung des Bordsteines vor der Zufahrt zur Wohnanlage Hausnr. 69 u. 71
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass bereits im Mai 2016 der Bauausschuss sich mit einem ähnlichen Antrag zur Absenkung von Bordsteinen im Bereich der Straße „Am Lainbach“ beschäftigt hatte. Der Antrag war seinerzeit abgelehnt worden.

 

Nunmehr wird im weiter südlichen Verlauf von der WEG Am Lainbach 69 + 71 ebenfalls eine Bordsteinabsenkung beantragt. Der Sachverhalt ist jedoch etwas anders gelagert, da hier die Zufahrt zu den Hauseingängen nicht, wie bei den übrigen Wohnanlagen, abgesenkt ist. Eine Absenkung ist nicht unbedingt nötig, da es sich genauso gut um einen Wohnweg handeln könnte, für den ein Befahren mit Fahrzeugen (auch mit Rettungsfahrzeug/Feuerwehr) etc. nicht zwingend erforderlich ist.

Was allerdings für eine Absenkung in Verbindung mit einer entsprechenden Beschilderung spricht, ist, dass dadurch vor der Zuwegung/Zufahrt (dann wie bei den anderen Wohnanlagen) nicht mehr geparkt werden kann.

Wenn dem Antrag auf Bordsteinabsenkung durch die WEG zugestimmt wird, sind jedoch die erforderlichen Arbeiten von der Gemeinde (und nicht von der WEG) zu vergeben (Straßengrundstück, Gewährleistung etc.). Die WEG kann dann eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.

 

Da eine Preisumfrage/Ausschreibung der Leistung nur erfolgen soll, wenn die Arbeit auch sicher ausgeführt wird, muss die Kostenübernahmeerklärung vorher bei der Verwaltung vorliegen. Es wird geschätzt, dass die Kosten zwischen 3.000 und 4.000 Euro liegen. Es soll daher eine Erklärung bis zu einem Betrag von 4.000 Euro vorgelegt werden. Die Abrechnung erfolgt selbstverständlich mit dem dann im Wettbewerb ermittelten und abgerechneten Baupreis zzgl. einem Aufschlag von 10% für die Verwaltungsleistung.

 

 


Beschluss:

 

Der Bordsteinabsenkung wird wie beantragt zugestimmt. Die Leistung ist von der Gemeinde zu vergeben. Die WEG muss sich vor Ausschreibung durch die Gemeinde zur Übernahme sämtlicher Kosten voraussichtlich in Höhe von bis zu 4.000 Euro verpflichten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0