Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage (isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften) in Kochel a. See, Mittenwalder Straße  

47. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 30.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:07 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0081/2017 Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage (isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften) in Kochel a. See, Mittenwalder Straße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass mit Schreiben vom 21.03.2017 (Eingang 22.03.2017 unvollständig bzw. 19.04.2017 vollständig) folgendes Bauvorhaben beantragt wird: Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage mit isolierter Abweichung von örtlichen Bauvorschriften.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes der „Osthelderschen Grundstücke.“ Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab sowie von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzgestaltungssatzung der Gemeinde.

 

Ausnahmen und Befreiungen:

Das Vorhaben weicht hinsichtlich der Baugrenzen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Ferner soll die Grenzgarage nicht giebelseitig sondern traufseitig errichtet werden.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Die Abweichung der Garage in Hinblick auf die starren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind grundsätzlich geeignet, die Grundzüge der Planung zu verletzen. In Hinblick auf die vorhandene Bebauung, bei der gerade in Bezug auf Nebenanlagen und Garagen bereits Abweichungen in Bezug auf die Baugrenzen zugelassen wurden, ist es nicht mehr vertretbar, in diesem Fall noch eine Berührung der Planungsgrundzüge zu sehen.

 

Befreiungstatbestände:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

-         Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

-         die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

-         Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen.

Städtebaulich vertretbar ist das beantragte Vorhaben insbesondere in Hinblick auf die vorhandene Bebauung und die Durchführung des Bebauungsplanes wäre überdies aufgrund der bereits erteilten Befreiungen auf den Nachbargrundstücken in diesem Punkt nicht mehr schlüssig durchführbar. Auch kann die Ausnahme gem. der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde (Giebel-/Traufseite zur Grundstücksgrenze) zugelassen werden, da nicht anzunehmen ist, dass ein Anbau durch den Nachbarn erfolgen wird.

 

 


Beschluss:

 

Dem Neubau einer verfahrensfreien Grenzgarage im Rahmen einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften in Kochel a. See, Mittenwalder Straße wird zugestimmt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0