Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Ried, Färberweg  

48. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 27.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:34 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0109/2017 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Ried, Färberweg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Gemeinderatsmitglied Eduard Pfleger kommt um 19:09 Uhr zur Sitzung.

 

Wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO ist Gemeinderatsmitglied Franz von Lerchenhorst von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Herr von Lerchenhorst nimmt im Zuschauerraum Platz.

 

 

 

 

Beschluss:

 

Herr v. Lerchenhorst ist aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO von der Beratung und der Beschlussfassung auszuschließen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0

 

Mit Schreiben vom 19.05.2017 (Eingang: 29.05.2017) wird in Ried, Färberweg, folgendes Bauvorhaben im Rahmen eines Vorbescheids beantragt: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

 

Das Vorhaben liegt nach Erachten der Bauverwaltung aufgrund der umgebenden Bebauung (Abstände zwischen 60 und 70m) und auch nach unverbindlicher Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen noch im unbeplanten Innenbereich und ist laut Flächennutzungsplan „Fläche für Landwirtschaft“.

 

Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen:

Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch einzeln stehende Wohnhäuser geprägt. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein. Die Festsetzung des Flächennutzungsplanes mit Fläche für die Landwirtschaft ist bei einer vorhandenen Baulücke im Innenbereich unbeachtlich.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

Aufgrund der Grundstücksgröße wird mit dem Vorhaben eine GRZ von 0,109 erreicht. Diese ist in jedem Fall im Bereich der ortsüblichen Grundstücksausnutzung.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beantragt worden und fügt sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es wäre jedoch noch durch die Untere Bauaufsicht abschließend zu prüfen, ob die Garage sich nicht schon außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. bereits im Außenbereich befindet und daher an der beabsichtigten Stelle ggf. nicht zulässig wäre (s. hierzu auch das im Flächennutzungsplan aufgenommene Gehölz/Hecke).

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die „offene Bauweise“ (Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Nicht berührt.

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich das gemeindliche Einvernehmen bzgl. der Lage des Gebäudes im Rahmen von § 34 BauGB in beiden beantragten Varianten zu erteilen wäre, da es keine planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde gibt.

 

- Stellplätze:

Es werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Die abschließende Prüfung kann nicht erfolgen, da die Berechnung hierzu nicht mit vorgelegt wurde. Diese Prüfung bleibt dem späteren Genehmigungsantrag vorbehalten.

 

Das Vorhaben fügt sich demnach in die Eigenart der näheren Umgebung ein und erfüllt damit die Kriterien für zulässige Vorhaben.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Ried, Färberweg, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Hinsichtlich der Situierung der Doppelgarage ist wegen der Einmündung des Färberweges in die B 11 das Staatliche Bauamt zu beteiligen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0