Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg in Kochel a. See, Am Sonnenstein  

48. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.2
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 27.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:34 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0110/2017 Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg in Kochel a. See, Am Sonnenstein
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Gemeinderatsmitglied Franz von Lerchenhorst nimmt wieder am Ratstisch Platz, da er nicht mehr von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

 

Mit Schreiben vom 09.06.2017 (Eingang: 09.06.2017) wird der Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Am Sonnenstein, beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 24 in einer  „Fläche für Wohnbaufläche“. Das Vorhaben erfüllt die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Vorgabe der Mindestgrundstücksgröße. Daher ist diesbezüglich eine Befreiung erforderlich.

 

-          Wahrung der Grundzüge der Planung:

Aufgrund der geringen Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße für Doppelhausgrundstücke und da der Bebauungsplan darüber hinaus Doppelhäuser auch ausdrücklich vorsieht, sind die Grundzüge der Planung durch die Abweichung nicht berührt.

 

-          Befreiungstatbestände:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen.

Das beantragte Vorhaben ist städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist geringfügig und aufgrund des vorhandenen Bestandes bzw. der fortgeschrittenen Entwicklung des Baugebietes ist auch nicht mit Folgewirkungen zu rechnen. 

 

Die beantragte Befreiung hinsichtlich der Mindestgröße des Grundstückes kann erteilt werden.

 

Bauleitplanerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Am Sonnenstein, mit der beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksgröße wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

14 : 0