Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zum Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmid Hauses "Brigitte IV" als Wohnhaus mit eingeschossiger Erweiterung und Pkw-Einzelgarage in Kochel a. See, Mittenwalder Straße  

49. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.6
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 25.07.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:31 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0130/2017 Antrag auf Vorbescheid zum Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmid Hauses "Brigitte IV" als Wohnhaus mit eingeschossiger Erweiterung und Pkw-Einzelgarage in Kochel a. See, Mittenwalder Straße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass mit Schreiben vom 07.07.2017 (Eingang 07.07.2017) folgendes Bauvorhaben beantragt wird: Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerschmied Hauses „Brigitte IV“ als Wohnhaus mit eingeschossiger Erweiterung und PKW-Einzelgarage in Kochel a. See, Mittenwalder Straße.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des Teilbebauungsplanes der Osthelderschen Grundstücke.

 

Da das Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht, sind hiervon Ausnahmen und Befreiungen notwendig.

Hierbei ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

-         Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

-         Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Erforderliche Ausnahmen und Befreiungen:

Es gibt eine Vielzahl der im Vorbescheid aufgeworfenen Fragen und Abweichungen von den Planvorgaben.

 

Wahrung der Grundzüge der Planung:

Die Abweichungen berühren aufgrund der Vielzahl deutlich die Grundzüge der Planung.

 

Befreiungstatbestände:

-          Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen.

-          Das vorstellte Bauvorhaben ist städtebaulich nicht vertretbar. Ggf. bestehen in der Umgebung bereits einzelne Abweichungen. Die Abweichungen für das beantragte Vorhaben sind jedoch sowohl in der Art als auch in der Menge sowie in der äußeren Baugestaltung des Vorhabens so gravierend, dass sich das Vorhaben nicht in die vorhandene Bebauung einfügen, sondern eher wie ein Fremdkörper wirken würde.

-          Eine unbeabsichtigte Härte liegt nicht vor, da dieses Grundstück nicht anders zu beurteilen ist als alle anderen Grundstücke im Plangeltungsbereich.

Eine dezidierte Prüfung der Befreiungstatbestände ist weiter nicht erforderlich, da eine Befreiung schon hinsichtlich der Planungsgrundzüge ausscheidet.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Vorbescheid auf Wiederaufbau des denkmalgeschützten Riemerhauses -Brigitte IV- als Wohnhaus mit eingeschossiger Erweiterung und Pkw- Einzelgarage, Mittenwalder Straße, Kochel a. See, wird das gemeindliche Einvernehmen versagt.

Die erforderlichen Befreiungen tangieren die Grundzüge der Planung erheblich.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 1