Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg sowie von den Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung in Kochel a. See, Am Sonnenstein  

50. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.7
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 12.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:36 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0110/2017-01 Neubau einer Doppelhaushälfte mit isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 - Am Sonnenstein/Kiensteinweg sowie von den Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung in Kochel a. See, Am Sonnenstein
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0110/2017
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende berichtet, dass mit Schreiben vom 09.06.2017 (Eingang: 09.06.2017) der Neubau einer Doppelhaushälfte in Kochel a. See, Am Sonnenstein, beantragt wurde.

Dem Vorhaben wurde bereits mit Beschluss vom 27.06.2017 vom Gemeinderat zugestimmt (s. Vorlage K-0110/2017).

 

Nach Prüfung durch das Kreisbauamt sind für die Verwirklichung des Vorhabens weitere Befreiungen erforderlich: Dies betrifft zum einen die Festsetzungen bzgl. der Gebäudehöhen, der dazugehörigen Bezugspunkte sowie der Geländemodellierung. Ziel der beantragten Befreiungen ist insbesondere, dass die geplanten Doppelhaushälften höhenmäßig nicht versetzt, sondern mit einem durchgängigen First erstellt werden sollen.

 

- Wahrung der Grundzüge der Planung:

Im Baugebiet waren immer auch Doppelhäuser ausdrücklicher Planungswille des Gemeinderates. Aufgrund des besonderen Einzelfalles entwickelt die beantragte Befreiung auch keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben. Die Grundzüge der Planung sind daher nicht berührt.

 

- Befreiungstatbestände:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Gründe des Wohls der Allgemeinheit kommen nicht zum Tragen. Das beantragte Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, da die beantragte Gestaltung dem ortsüblichen Bild und auch dem Charakter des Bebauungsplanes entspricht, wenn der First des Doppelhauses durchgehend in einer Flucht hergestellt wird. Dies ist sogar wünschenswert.

Da die beantragte Befreiung im Zusammenhang mit einer Doppelhausbebauung steht, die bei der Planaufstellung für dieses Grundstück scheinbar nicht abschließend konzipiert wurde, Doppelhäuser aber zulässig sind, könnte man ggf. auch bei Einhaltung der Festsetzungen auf diesem speziellen Grundstück von einer offenbar nicht beabsichtigten Härte sprechen.

Die Abweichung ist geringfügig und aufgrund des vorhandenen Bestandes bzw. der fortgeschrittenen Entwicklung des Baugebietes ist auch nicht mit Folgewirkungen zu rechnen. Da sich bei einer Bebauung auf dem Grundstück mit einem Einzelhaus im Mittel die gleiche Höhenentwicklung ergeben könnte, sind auch nachbarschaftliche Schutzbelange nicht berührt.

 

Zum anderen ist einer der beantragten Stellplätze ein sogenannter „gefangener Stellplatz“.

Für das Vorhaben sind aufgrund der Wohnungsgröße 2,5 Stellplätze erforderlich. Der halbe Stellplatz wird aufgerundet, sodass rechnerisch drei Stellplätze erforderlich sind. Gem. Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss v. 04.09.2015 – 1 ZB 14.1084) gilt folgender Leitsatz: „Gefangene" Stellplätze widersprechen den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 S. 1 BayBO an die „geeignete Beschaffenheit“, weil ihre Benutzbarkeit vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängt.

 

Daher kann der Stellplatz 3 nicht als notwendiger Stellplatz angerechnet werden.

Aufgrund der Grundstücksgröße, der Beschaffenheit des Bauvorhabens spricht jedoch seitens der Gemeinde Kochel a. See nichts dagegen, in diesem Einzelfall ausnahmsweise von der notwendigen Anzahl der Stellplätze abzuweichen, da es sich bei dem Stellplatz i.d.R. um einen Besucherparkplatz oder einen Parkplatz der eigenen Familie handelt. Es gibt z. B. keine Einliegerwohnung oder ähnliches, bei der jemand anderes von der sonstigen Grundstücksnutzung autark sein müsste.

Es wird daher vorgeschlagen, dass von der Anzahl der notwendigen Stellplätze befreit wird. Die zwei vollen Stellplätze sollen als notwendige Stellplätze gelten. Der halbe, auf einen ganzen aufzurundende Stellplatz, ist wie beantragt zu errichten und auf Dauer bereitzustellen. Er gilt jedoch nicht als „notwendiger Stellplatz“ im Sinne der gemeindlichen Satzung, sodass er als „gefangener Stellplatz“ errichtet werden kann. Sollte einmal im Rahmen einer Nutzungsänderung zum Beispiel eine Einliegerwohnung oder zusätzliche eigene Wohneinheit entstehen, sind die Voraussetzungen hierfür neu zu prüfen.

 

 


Beschluss:

 

Zu den beantragten Befreiungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei der Anzahl der notwendigen Stellplätze wird der Abweichung zugestimmt. Es sind nur zwei Stellplätze als notwendige Stellplätze zu errichten. Der Stellplatz Nr. 3 ist als dritter zusätzlicher Stellplatz zu errichten und bereitzuhalten, jedoch nicht im Sinne eines notwendigen autarken Stellplatzes.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0