Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld (GBV K-25/2017)  

52. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 28.11.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0005/2017-01-01 Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kochel a. See, Unteranger/Angerfeld (GBV K-25/2017)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0005/2017-01
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Um inhaltliche Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die öffentlichen Vorlagen K-0131/2016 sowie K-0005/2017 und zuletzt K-0005/2017-01 verwiesen.

 

Der Vorsitzende berichtet, dass der Gemeinderat Kochel a. See zu dem Standort des Gebäudes bereits grundsätzlich am 28.03.2017 das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen eines Vorbescheides für die 3. Änderungsplanung erteilt hat.

 

Das Wohnhaus wird nun an der bereits zugestimmten Lage beantragt. Ob das Wohnhaus im Rahmen der landwirtschaftlichen Privilegierung als 1. Bauabschnitt ohne die weiteren Gebäude zulässigerweise errichtet werden kann, ist durch die Untere Bauaufsicht am Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zu prüfen. Da in diesem Fall aber bereits vor Jahren die Stallungen in die unmittelbare Nähe zum geplanten Vorhaben ausgesiedelt wurden, besteht hier nicht die Gefahr eines reinen Wohnhausbaues im Außenbereich.

 

Allerdings wurde bisher noch nicht das in dem Vorbescheid geforderte Konzept zur Minimierung von Lärm und Schmutz auf der öffentlichen Straße vorgelegt. Zudem fehlt im Freiflächenplan noch die geforderte Darstellung, wie zum Beispiel Personal und innerbetrieblicher Verkehr zwischen den Umkleiden, Parkplätzen usw. (innerbetrieblicher Verkehr) außerhalb der öffentlichen Straße verlaufen soll. Dies ist jedoch unbedingt nötig, da sonst der innerbetriebliche Verkehr zu einer ständigen Sondernutzung des öffentlichen Grundes führen würde. Von dem Vorhaben dürfen aber weiter keine negativen Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung ausgehen. Ein Lösungskonzept zur Minimierung der Lärmentwicklung und Verschmutzung der öffentlichen Straße ist also zusätzlich weiterhin erforderlich. Hierbei sind bereits die geplanten weiteren Bauabschnitte (also Errichtung der weiteren Gebäude nach dem Wohnhaus) zu berücksichtigen.

 

Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, wird vorgeschlagen, das Einvernehmen zunächst unter Vorbehalt zu erteilen, so dass die Untere Bauaufsicht und die übrigen Fachbehörden bereits mit der Bearbeitung beginnen können. Die Unterlagen sollten jedoch kurzfristig bei der Gemeinde vorgelegt werden, da ansonsten das gemeindliche Einvernehmen als nicht erteilt gilt und bis zur Vorlage und Freigabe der Unterlagen durch den Gemeinderat zunächst keine Genehmigung erteilt wird.

 

Zur Erschließung ist anzumerken, dass derzeit für das geplante Wohnhaus keine Kanalisation unmittelbar vorhanden ist.

Da sich jedoch der Bedarf für die Kanalerweiterung um eine Strecke auf weniger als 50 m beläuft, ist nicht mit unverhältnismäßigem Erschließungsaufwand zu rechnen. Damit ist das Bauvorhaben momentan nicht erschlossen. Die Erschließung wird aber bis zum voraussichtlichen Anschlussbedürfnis des Grundstückes fertig gestellt sein, so dass dies einer Genehmigung nicht im Wege steht.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag 1. Bauabschnitt der Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird das gemeindliche Einvernehmen unter folgendem Vorbehalt erteilt: Vor Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ist bei der Gemeinde 3-fach ein Konzept zur Minimierung von Lärm und Schmutz auf der öffentlichen Straße und ein Gesamtkonzept für die Freiflächengestaltung vorzulegen, da der innerbetriebliche Verkehr durch Reiter, Fußgänger, Fahrzeuge, Personal usw. zwischen den bestehenden Anlagen sowie den neugeplanten Anlagen nur über eine privat gesicherte Wegeführung erfolgen darf. Dies ist bereits beim 1. Bauabschnitt für das Gesamtvorhaben zu berücksichtigen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

13 : 0