Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - H&B Consulting UG; Formlose Anfrage auf befristete Nutzungsänderung zur Unterbringung von Asylsuchenden sowie anschl. Rücknutzung zur Wohnbebauung in Kochel a. See, Rothenberg Süd  

30. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.4
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 23.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 23:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0006/2016 H&B Consulting UG; Formlose Anfrage auf befristete Nutzungsänderung zur Unterbringung von Asylsuchenden sowie anschl. Rücknutzung zur Wohnbebauung in Kochel a. See, Rothenberg Süd
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Eingang 02.02.2016) beantragt die H&B Consulting UG für einen Kaufinteressenten an dem Grundstück Fl.Nr. 2291/3 in Kochel a. See formlos eine befristete Nutzungsänderung zur Unterbringung von Asylsuchenden sowie die anschließende Rücknutzung für Wohnbebauung.

 

Hintergrund der Anfrage ist, dass ein Kaufinteressent das Objekt jetzt erwerben möchte. Allerdings soll die Eigennutzung des künftigen Eigentümers erst ab 2020/2021 erfolgen. Bis dahin soll das Gebäude wie bisher an das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zur Unterbringung von Asylbewerbern vermietet werden. An­schließend ist eine Neubebauung und Eigennutzung geplant. Der potentielle Käufer möchte allerdings zunächst formlos anfragen, wie die Gemeinde seine Planungen beurteilt, da der Gemeinderat durch den bestehenden Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan Nr. 26 weitreichenden Einfluss auf die Entscheidung hat. Das Landratsamt hat lt. Antragsteller schon seine Zustimmung in Aussicht gestellt.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 26 in einer Fläche für Wohnbaufläche. Die Gemeinde hat einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Es ist geplant, im 1. Halbjahr 2016 den Vorentwurf des Bebauungsplanes vorzustellen und die öffentliche Beteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Die Gemeinde könnte derzeit aufgrund des Aufstellungsbeschlusses eine Verände­rungssperre für das Gebiet erlassen oder zunächst bei der Baugenehmigungsbehörde beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

 

Da sich für die vorliegende formlose Anfrage derzeit lediglich die Frage nach der Nutzungsart (zunächst Asylunterkunft, später Wohnbebauung) stellt, wäre eine Veränderungssperre oder Aussetzung der Entscheidung an der künftig geplanten Nutzung und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu orientieren. Am Gebäude ändert sich zunächst nichts. In 5 Jahren ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan fertiggestellt ist.

 

Der Flächennutzungsplan sieht in diesem Bereich ein Allgemeines Wohngebiet vor. Dies ist auch Grundlage der Planung des Bebauungsplanes.

Gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Allgemeine Wohngebiete vor­wiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Demnach stünde eine Umnutzung zur Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Grundstück den künftigen Planungen grundsätzlich nicht entgegen. Eine spätere Wohnbebauung ist natürlich erst recht wieder möglich. Ggf. wird man im Bebauungsplan die Menge der kirchlichen, kulturellen und sozialen Nutzungen insgesamt einschränken müssen, da in dem Gebiet eine überwiegende Wohnnutzung beibehalten werden soll.

 

Da die Durchführung der Planung durch das Vorhaben nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, könnte man die Nutzungsänderung des Bestandes zulassen. Rechtsverbindlich kann dies jedoch nur im Rahmen eines förmlichen Bauvorbescheides abschließend beantwortet werden, da die Genehmigung Sache der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist.

Für die Nutzungsänderung wäre daher vom künftigen Eigentümer, dem Makler oder dem Landratsamt ein entsprechender Bauantrag zu stellen.

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass der Kaufinteressent auf den geplanten Wendehammer hingewiesen wurde und er sich zur Übertragung der künftigen Straßenverkehrsfläche vorab bereiterklärt hat.

 

 


Beschluss:

 

Zu der formlosen Anfrage auf befristete Nutzungsänderung für die Unterbringung von Asylsuchenden und einer anschließenden Rücknutzung für Wohnbebauung auf Fl.Nr. 2291/3, Gemarkung Kochel a. See, kann dem künftigen Erwerber die grundsätzliche Umsetzung der geplanten Vorgehensweise in Aussicht gestellt werden. Diese Vorabeinschätzung ist nicht rechtlich bindend, da Entscheidungsdetails einem förmlichen Verfahren vorbehalten sind.

Der künftige Erwerber wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde ein Vor­kaufsrecht an der künftigen Straßenverkehrsfläche (ca. 60 – 100 m²) hat.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0