Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Ried, Pfisterbergweg - 1. Tektur v. 12.06.2018 (GBV K-11/2016t1)  

61. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 24.07.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:28 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0135/2018 Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Ried, Pfisterbergweg - 1. Tektur v. 12.06.2018 (GBV K-11/2016t1)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0086/2016
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Gemeinderatsmitglied Leutenbauer und Gemeinderatsmitglied Pfleger kommen um 19:06 Uhr zur Sitzung.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2016 (Eingang: 30.03.2016) wurde der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf Fl.Nr. 674/8 in Ried, Pfisterbergweg beantragt. Zu diesem Bauantrag lag ein bereits im Jahre 2007 genehmigter Bauvorbescheid (Az uBA. 22-VB2007/0454) vor. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist damit nach den entsprechenden Bestimmungen zu prüfen.

Zu dem Vorhaben wurde im Jahr 2016 das gemeindliche Einvernehmen erteilt und mit Bescheid vom 21.11.2016 von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landrats-amt Bad Tölz-Wolfratshausen die Genehmigung erteilt. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme bereits damals auf die Schwierigkeiten für Langholzfahrzeuge an der direkt angrenzenden Kreuzung Dorfstraße/Pfisterbergweg hingewiesen und das Landratsamt gebeten, die betroffene Waldgenossenschaft Ried in diesem Verfahren zu beteiligen.

 

Mit Schreiben v. 12.06.2018 beantragen die Bauherren nunmehr eine Verschiebung des Hauptgebäudes um ca. 2 m nach Süden. Der Abstand zur Gemeindestraße würde sich damit von bisher ca. 3,5 m auf 5,5 m erhöhen. Damit wäre ein Befahren dieser Engstelle selbst mit Langholzfuhrwerken möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Bauverwaltung zwischenzeitlich eine entsprechende Schleppkurve für lange Fahrzeuge in Richtung Pfisterberg zeichnen lassen. (s. Anlage).

Das Vorhaben liegt nun lagetechnisch außerhalb dieser Schleppkurve und ist damit diesbezüglich nicht weiter zu beanstanden. Mit dem Eigentümer sind allerdings hinsichtlich der Nutzung der Fläche zum Überfahren mit Fuhrwerken geeignete rechtliche Regelungen zu treffen.

Bei dem heute vor Ort stattfindenden Ortstermin mit Vertretern de Waldgenossenschaft Ried wurde die Verschiebung des Hauptgebäudes begrüßt.

 

Im Übrigen sind zu prüfen:

- Übereinstimmung mit Flächennutzungsplan:

Die Fläche ist lt. Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Daher ist das Vorhaben in dem besagten Bereich sowohl allgemein zulässig als auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplanes.

 

- öffentliche Belange:

Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen – siehe hierzu die vorhergehenden Ausführungen zu der Erschließung Pfisterberg.

 

Im Grundstück verläuft ein teilweise verrohrter, teilweise offener Bachlauf, der u. a. auch bei Starkregen als Entlastung für den Überlauf der Quelle der Wasserversorgung Ried dient. Dieser muss erhalten bleiben und darf nicht verschlossen werden. Außerdem darf dieser Bachlauf nur verrohrt werden, wenn der Eigentümer für die Verrohrung in dem Abschnitt künftig gegenüber der Gemeinde die Sicherung und den Unterhalt zusichert. Sollte für das Bauvorhaben eine Verlegung des Kanals erforderlich sein, ist dies nur auf Kosten des Bauwerbers in Abstimmung mit der Gemeinde zulässig.

 

- Erschließung und übrige Belange:

Keine Änderung gegenüber dem Ursprungsantrag.

 

 


Beschluss:

 

Für den Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Ried, Pfisterbergweg, in der Fassung der 1. Tektur, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen, wenn der Bachlauf bzw. der Entwässerungsgraben auf dem Grundstück unverändert beibehalten wird. Ggf. ist dieser dinglich gegenüber der Gemeinde zu sichern, wenn er nicht bereits wasserrechtlich geschützt ist.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017_07_25_Kochel_Lageplan (2628 KB)