Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kochel a. See (Erschließungsbeitragssatzung - EBS), Neuerlass  

61. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 6.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 24.07.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:28 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0096/2017 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kochel a. See (Erschließungsbeitragssatzung - EBS), Neuerlass
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) ist es für Gemeinden verpflichtend, zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Gemeinde Kochel a. See verfügt seit Jahrzenten über eine gültige Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1988. Aufgrund aktueller Rechtsprechung und daraus resultierenden nötigen Anpassungen sowie dem nachfolgend beschriebenen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage ist die Erschließungsbeitragssatzung neu zu erlassen.

 

Seit einigen Jahren ist das Erschließungsbeitragsrecht vom Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz (KAG) übernommen worden. Dadurch ist zu der gesetzlichen Grundlage des Baugesetzbuches noch die Komponente das KAGs hinzugefügt worden. Aus dieser neuen Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden heraus ergibt sich zunächst der größte Wechsel in Hinblick auf die Satzung.

 

Die neue Satzung wurde nach dem aktuellen Muster des Bayerischen Gemeindetags aufgebaut (siehe hierzu auch das Schreiben mit den Hinweisen, das der als Anlage beigefügt ist).

Wesentliche Änderungen sind der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage und daraus resultierende Änderungen, einige Paragrafen mussten aus diesem Grund auch neu eingefügt werden – z. B. wurden mehrfach erschlossene Grundstücke (Eckgrundstücke oder Grundstücke zwischen zwei Straßen) jetzt in einem eigenen Paragrafen behandelt und der aktuellen Rechtsprechung angepasst oder die Vorschriften „§ 11 Entstehen der Beitragspflicht“ und „§ 13 Beitragspflichtiger“ sowie „§ 14 Fälligkeit“ aus Gründen der Rechtssicherheit neu mit aufgenommen.

Der Aufbau und die Struktur sowie die Art und der Umfang der Abrechnungen sind im Großen und Ganzen eine gleichbleibende dem Sinn des Erschließungsrechts folgende Weiterentwicklung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile und Gesetzesänderungen. Das Prinzip der Beiträge bleibt unverändert.

 

Neu sind auch die Billigkeitsmaßnahmen, die in Altfällen, in denen zum Beispiel zwischen Baubeginn und endgültiger Herstellung der Erschließungsanlagen viele Jahre vergangen sind und die dann noch zur Abrechnung kommen können, den Bürger hinsichtlich seiner Beiträge entlasten können.

 

Die Änderungen im Detail sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich.

 

Aus Reihen des Gremiums wird darum gebeten, den Begriff „Billigkeitsmaßnahmen“ zu erläutern. Der Vorsitzende teilt dazu mit, dass die Gemeinde in Einzel- bzw. Härtefällen dem Bürger einen Erlass (Billigkeitserlass) in Höhe von 15% gewähren kann.

 

 


Beschluss:

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung EBS) wird in der heute vorliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.09.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 21.11.1988 außer Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 0

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SDevelopIn17052611460 (266 KB)      
Anlage 2 2 SynopsezurmNeuerlassderErschliessungsbeitragss (399 KB)