Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 29 - Tellerfeld; Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches  

66. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.3
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 29.01.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:18 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0017/2019 Bebauungsplan Nr. 29 - Tellerfeld; Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0072/2018-01-01
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu dem kürzlich in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 29 – Tellerfeld liegt ein Antrag auf Erweiterung dessen Geltungsbereiches vor. Hintergrund ist die Überlegung, das alte und sehr baufällige Gebäude direkt am Döllerfeldweg abzureißen und stattdessen ein neues Gebäude – etwas von der Gemeindestraße abgerückt – zu errichten. In einem ersten Gespräch mit der Bauverwaltung wurde die o. g. Erweiterung als beste Lösung hierfür erarbeitet.

Die künftige Gebietsfestsetzung kann allerdings erst im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgen. Eine Festlegung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht realistisch möglich, da v. a. die Festsetzungen sowie die bereits vorhandenen Gebäude und Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft sehr genau hierfür bewertet werden müssen.

Die Planung wird als künftiges Vorhaben der Rahmenplanung für die Bauleitplanung hinzugefügt.

Mit dem Antragsteller ist beizeiten ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zu schließen, mit dem die Kosten des Verfahrens und der Planungen dem Antragsteller auferlegt werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Erweiterung des Bebauungsplanes wird grundsätzlich im Rahmen einer Änderung zugestimmt. Die künftige Gebietsfestsetzung kann erst im Rahmen des Verfahrens erfolgen. Die Planung ist als künftiges Vorhaben der Rahm-enplanung für die Bauleitplanung hinzuzuführen. Mit dem Antragsteller ist beizeiten ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zu schließen. Mit der Umsetzung wird erst begonnen, wenn sämtliche Kosten des ursprünglichen Verfahrens abgegolten sind.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 : 0